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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 300

Übersetzung · DE

der Ungläubigen, also trage sie nicht" (61). Abū Bakr (62) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿImrān ibn al-Ḥuṣayn, dass der Prophet Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Ich reite nicht auf purpurfarbenen (Ardjwān) Sätteln (63) und trage nicht das mit Färberdistel gefärbte Gewand."

Was nun das Binden der Taille (Schadd al-Wasat) im Gebet betrifft: Wenn es mit einem Gürtel, einem Lendentuch, einem Gewand oder dem Festbinden eines Kaftan erfolgt, so ist dies nach einer einzigen Überlieferung nicht verpönt. Abū Ṭālib sagte: Ich fragte Aḥmad über einen Mann, der betet, während er ein Hemd trägt und sich mit einem Tuch (Mandīl) darüber festbindet (64)? Er sagte: Ja, das tat (65) Ibn ʿUmar.

Wenn dies jedoch mit einem Faden oder einem Seil auf Höhe des Bauchnabels oder darüber geschieht, ist es dann verpönt? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, es sei verpönt, da darin eine Nachahmung der Schriftbesitzer (Ahl al-Kitāb) liegt, und der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - hat das Nachahmen von ihnen untersagt und sagte: "Verhaltet euch nicht wie die Juden." Überliefert von Abū Dāwūd (66). Die andere Überlieferung, Aḥmad sagte (67): Es ist nichts einzuwenden; wurde denn nicht vom Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - überliefert, dass er (67) sagte: "Niemand von euch soll beten, außer er ist gegürtet (Muḥtazim) (68)." ʿAlī (69) ibn Saʿīd sagte: Ich fragte Aḥmad nach dem Hadith des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Niemand von euch soll beten, außer er ist gegürtet." Er sagte: Das bedeutet wohl das Binden der Taille. Al-Khallāl überlieferte mit seiner Überlieferungskette von al-Shaʿbī, er sagte: Es pflegte zu heißen: "Binde deine Taille im Gebet, selbst wenn

Anmerkungen

(61) Ausgeleitet von Muslim in: Kapitel über das Verbot für den Mann, ein mit Färberdistel gefärbtes Gewand zu tragen, aus dem Buch der Kleidung. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1647. Al-Nasāʾī in: Kapitel über das Verbot des Tragens von mit Färberdistel gefärbten Gewändern, aus dem Buch des Schmucks, al-Mudschtabā 8/179. Imam Aḥmad in: Musnad 2/62, 164, 193, 207, 211.

(62) Ebenso ausgeleitet von Abū Dāwūd in: Kapitel über das, was zum Verbot des Tragens von Seide berichtet wurde, aus dem Buch der Kleidung. Sunan Abū Dāwūd 2/370. Imam Aḥmad in: Musnad 4/442.

(63) Al-Ardjwān: Das Rote.

(64) Fehlt in M.

(65) In M: "Es wurde berichtet".

(66) Vorangegangen auf Seite 294.

(67) Fehlt in M.

(68) Ausgeleitet von sowohl Abū Dāwūd in: Kapitel über den Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife sichtbar wird, aus dem Buch der Geschäfte, Sunan Abū Dāwūd 2/227, als auch von Imam Aḥmad in: Musnad 2/387, 458, 472, mit dem Wortlaut: "Er untersagte, dass ein Mann ohne Gürtel betet."

(69) Fehlt in M.

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