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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 303

Übersetzung · DE

den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - damit färben sah, und es gab - das meint er - nichts, das ihm lieber war als diese Farbe. Er pflegte seine gesamten Kleidungsstücke damit zu färben, bis hin zu seinem Turban. Und mit seiner Überlieferungskette (86) von Ibn ʿAbbās, er sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Tragt von eurer Kleidung Weißes; denn es gehört zu eurer besten Kleidung, und hüllt darin eure Verstorbenen ein."

Das vierte Kapitel: Über das, dessen Tragen verboten ist, [und das Gebet darin] (87). Es ist in zwei Kategorien unterteilt: Eine Kategorie, deren Verbot allgemein für Männer und Frauen gilt, und eine Kategorie, deren Verbot sich spezifisch auf Männer beschränkt. Das Erste, dessen Verbot allgemein gilt, ist wiederum zweierlei: Erstens das Unreine (Nadschis), wobei das Gebet darin sowie darauf nicht gültig ist, da die Reinheit von Unreinheit eine Bedingung ist, die hier verfehlt wurde. Zweitens das widerrechtlich Angeeignete (Maghṣūb), [dessen Tragen und das Gebet darin nicht erlaubt sind] (88). Ist das Gebet darin dennoch gültig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen (Riwāyāt): Eine besagt, es sei nicht gültig. Die zweite besagt, es sei gültig; dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa und al-Shāfiʿī, denn das Verbot bezieht sich nicht spezifisch auf das Gebet, noch kehrt das Verbot zum Gebet selbst zurück, weshalb es dessen Gültigkeit nicht verhindert, so wie wenn jemand sein Gewand mit widerrechtlich angeeignetem Wasser von Unreinheit wäscht, oder wie wenn jemand betet, während er einen widerrechtlich angeeigneten Turban trägt (89). Der Grund für die erste Überlieferung ist, dass er bei einer Bedingung für den Gottesdienst etwas verwendet hat, dessen Verwendung ihm untersagt ist, weshalb es nicht gültig ist, so als würde er in einem unreinen Gewand beten; zudem ist das Gebet eine Annäherung an Gott und ein Gehorsamsakt, während er in dieser Hinsicht davon abgehalten ist, wie könnte er sich also durch das nähern, womit er sich versündigt, oder wie könnte er zu etwas aufgefordert werden, wovon er abgehalten wurde? Wenn er jedoch in einem widerrechtlich angeeigneten Turban betet oder an seiner Hand einen goldenen Ring trägt, dann ist das Gebet gültig, weil das Verbot nicht auf

Anmerkungen

(86) In: Kapitel über den Befehl zum Auftragen von Antimon (Kuhl), aus dem Buch der Medizin, und in: Kapitel über die Farbe Weiß, aus dem Buch der Kleidung. Sunan Abū Dāwūd 2/335, 336, 373. Ebenso ausgeleitet von al-Tirmidhī in: Kapitel über das, was an Leichentüchern empfohlen wird, aus den Kapiteln über das Bestattungswesen. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 4/215. Und Ibn Mādscha in: Kapitel über das, was an Leichentüchern empfohlen wird, aus dem Buch über das Bestattungswesen, und in: Kapitel über die weiße Farbe der Kleidung, aus dem Buch der Kleidung. Sunan Ibn Mādscha 1/473, 2/1181. Und Imam Aḥmad in: Musnad 1/247, 274, 328, 355, 363. (87) Ausgelassen in: Al-Aṣl (dem Grundmanuskript). (88) Ausgelassen in: M. (89) Im Aṣl: "von".

Arabisch (Quelle)

رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- يَصْبُغُ بها، ولم يكنْ - يَعْنِى - أحبَّ إليه منها، وقد كانَ يَصْبُغُ بها ثيابَهُ كُلَّهَا حتَّى عِمَامَتَهُ. وبإسْنَادِهِ (٨٦) عن ابْنِ عباسٍ، قال: قالَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْبسُوا مِنْ ثِيَابِكُمْ البَيَاضَ؛ فَإنَّها مِنْ خَيْرِ ثِيَابِكُمْ، وكَفِّنُوا فِيهَا مَوْتَاكُمْ".

الفَصْلُ الرَّابِعُ: فيما يَحْرُمُ لُبْسُه، [والصَّلاةُ فيهِ] (٨٧)، وهو قِسْمَانِ؛ قِسْمٌ تَحْرِيمُهُ عامٌّ في الرِّجَالِ والنِّسَاءِ، وقِسْمٌ يَخْتَصُّ تَحْريمُهُ بِالرِّجَالِ. فالأَوَّلُ، ما يَعُمُّ تَحْرِيمُهُ، وهو نَوْعانِ: أحدُهُما، النَّجِسُ لا تصِحُّ الصلاةُ فيهِ، ولا عليهِ؛ لأَنَّ الطهارةَ مِن النَّجَاسَةِ شَرْطٌ، وقد فاتَتْ. والثاني، المَغْصُوبُ، [لا يَحِلُّ لُبْسُه، ولا الصَّلاةُ فيه] (٨٨) وهل تَصِحُّ الصلاةُ فيهِ؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحداهُمَا، لا تصِحُّ. والثَّانِيةُ تصحُّ، وهو قولُ أبي حنيفةَ، والشافعيِّ؛ لِأَنَّ التَّحْرِيمَ لا يَخْتَصُّ الصَّلاةَ، ولا النَّهْىَ يَعُودُ إليها، فلم يَمْنَعِ الصِّحَّةَ، كما لو غَسَلَ ثَوْبَهُ مِن النَّجَاسَةِ بماءٍ مَغْصُوبٍ، وكما لو صَلَّى وعلَيْه (٨٩) عمامَةٌ مَغْصُوبَةٌ. ووَجْهُ الرِّوَايَةِ الأُولَى، أنَّه اسْتَعْمَلَ في شَرْطِ العِبَادَةِ ما يَحْرُمُ عليهِ اسْتِعْمَاله، فلم تَصِحَّ، كما لو صَلَّى فِي ثوبٍ نَجِسٍ، ولأنَّ الصلاةَ قُرْبَةٌ وطَاعَةٌ، وهو مَنْهِيٌّ عنها علَى هذا الوجهِ، فكيفَ يَتَقَرَّبُ بما هو عاصٍ به، أو يُؤْمَرُ بما هو مَنْهِيٌّ عنهُ. وأما إذا صَلَّى في عمامَةٍ مَغصُوبَةٍ، أو في يدهِ خاتَمٌ من ذهبٍ، فإنَّ الصَّلاةَ تَصِحُّ؛ لأن النَّهْىَ لا يعُودُ إلى

Anmerkungen

(٨٦) في: باب في الأمر بالكحل، من كتاب الطب، وفى: باب في البياض، من كتاب اللباس. سنن أبي داود ٢/ ٣٣٥، ٣٣٦، ٣٧٣. كما أخرجه الترمذي، في: باب ما يستحب من الأكفان، من أبواب الجنائز. عارضة الأحوذي ٤/ ٢١٥. وابن ماجه، في: باب ما جاء فيما يستحب من الكفن، من كتاب الجنائز، وفي: باب البياض من الثياب، من كتاب اللباس. سنن ابن ماجه ١/ ٤٧٣، ٢/ ١١٨١. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٤٧، ٢٧٤، ٣٢٨، ٣٥٥، ٣٦٣.(٨٧) سقط من: الأصل.(٨٨) سقط من: م.(٨٩) في الأصل: "من".

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