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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 307

Übersetzung · DE

kein Bedürfnis danach besteht, so gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es erlaubt ist, da das Verbot des Tragens auf Hochmut (khuyalā') und das Kränken der Herzen der Armen abzielte, und Hochmut im Krieg nicht verpönt ist. [Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte, als er einen seiner Gefährten zwischen den beiden Reihen stolzierend gehen sah: "Dies ist ein Gang, den Allah verabscheut, außer in dieser Situation"] (113). Die zweite Ansicht ist, dass es verboten ist, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Nachricht. [Der äußere Wortlaut von Aḥmad - Allah erbarme sich seiner - besagt die uneingeschränkte Erlaubnis, und dies ist die Meinung von ʿAṭā'] (114). Al-Athram sagte: Ich hörte Abū ʿAbd Allāh, als er über das Tragen von Seide im Krieg befragt wurde, sagen: Ich hoffe, dass daran nichts Verwerfliches ist. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿUrwa [und ʿAṭā', dass ʿUrwa einen] (115) Yalmaq (116) (einen Kaftan) aus Brokat besaß, dessen Futter aus Seidenstoff (Sundus) bestand und der mit Seide ausgestopft war; er trug ihn im Krieg. Was nun Kleidung angeht, die aus Seide und anderem gewebt ist, wie etwa ein Stoff aus Baumwolle und Seide oder aus Baumwolle und Leinen, so gilt das Urteil für den überwiegenden Teil. Ein geringer Anteil (117) ist darin aufgegangen und ist wie eine Zwinge (118) aus Silber oder ein Besatz aus Seide. Von Ibn ʿAbbās ist überliefert, dass er sagte: Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - verbot nur ein Kleidungsstück, das vollständig aus reiner Seide besteht. Was jedoch den Besatz (ʿAlam) und den Kettfaden des Gewebes betrifft, so ist daran nichts Verwerfliches. Dies wurde von al-Athram mit seiner Überlieferungskette und von Abū Dāwūd (119) überliefert. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Die Lehrmeinung von Ibn ʿAbbās und einer Gruppe von Gelehrten ist, dass das Verbotene reine Seide ist, die sich nicht mit anderem vermischt. Ist der Seidenanteil jedoch geringer, so ist es erlaubt; überwiegt hingegen die Baumwolle, so ist es verboten. Sind beide Anteile gleich, so gibt es zwei Ansichten über die Erlaubnis bzw. das Verbot.

Anmerkungen

(113) Aus M ausgelassen. Überliefert von al-Haythamī, von al-Ṭabarānī, in: Kapitel über den Vorfall von Uḥud, aus dem Buch der Feldzüge und Biografien. Madschmaʿ al-Zawāʾid 6/109. (114) Aus dem Original ausgelassen. (115) In M: "dass er einen besaß". (116) Der Yalmaq: Ein Kaftan. (117) In M: "da das Erste". (118) In M: "ka-l-bayḍa" (wie ein Helm) ist eine Entstellung. Die Zwinge (Ḍabba) besteht aus Eisen, Messing oder Silber, mit der ein Gefäß geflickt wird. (119) In: Kapitel über die Erlaubnis bezüglich des Besatzes (ʿAlam) und des Seidenfadens, aus dem Buch der Kleidung. Sunan Abū Dāwūd 2/372.

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