und beim Niederwerfen. Dies ist die Rechtsschule von Abū Ḥanīfa. Mujāhid, Mālik, al-Shāfiʿī und Ibn al-Mundhir sagten: Er betet stehend mit Rukuʿ (Beugen) und Sujūd (Niederwerfen), aufgrund der Worte des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Bete stehend, und wenn du es nicht kannst, dann sitzend.“ Überliefert von al-Bukhārī (3). Und weil er zum Stehen fähig ist, ohne dass ihm ein Schaden entsteht, ist es ihm nicht erlaubt, es zu unterlassen, so wie bei demjenigen, der zur Bedeckung fähig ist. Unser Argument ist das, was al-Khallāl mit seiner Überlieferungskette von Ibn ʿUmar über eine Gruppe berichtete, deren Schiffe (4) zerbrachen, sodass sie nackt herauskamen. Er sagte: „Sie beten sitzend und deuten mit ihren Köpfen an.“ Es wurde keine abweichende Meinung dazu überliefert. Und weil die Bedeckung dringlicher ist als das Stehen, aufgrund von zwei Beweisen: Erstens, sie entfällt auch bei Fähigkeit nicht in irgendeinem Zustand, während das Stehen beim freiwilligen Gebet entfällt. Zweitens, das Stehen ist dem Gebet vorbehalten, während die Bedeckung darin und außerhalb davon verpflichtend ist. Wenn man also nicht umhinkommt, eines von beidem zu unterlassen, so ist das Unterlassen des leichteren von beiden vorzuziehen gegenüber dem Unterlassen des dringlicheren. [Und weil er, wenn er sitzend betet und mit dem Beugen und der Niederwerfung andeutet, einen Ersatz für das Unterlassene erbracht hat, wohingegen er, wenn er stehend betet und sich beugt und niederwirft, keinen Ersatz für die Bedeckung erbracht hat] (5). Der Hadith ist auf einen Zustand (6) zu beziehen, der nicht das Unterlassen der Bedeckung beinhaltet. Wenn nun gesagt würde: „Die Bedeckung erfolgt nicht [vollständig, und] (7) sie erfolgt nur teilweise, weshalb sie das Unterlassen des Stehens nicht rechtfertigt.“ Wir antworten: Wenn wir sagen, die ʿAwra (Blöße) seien die beiden Schamteile, so ist deren Bedeckung (8) erfolgt. Und wenn wir sagen: [„Sie seien ein Teil der ʿAwra, so sind sie“] (9) die dringlichste hinsichtlich der Pflicht zur Bedeckung und die offensichtlichste beim Anblick, daher war ihre Bedeckung vorrangiger.
(3) Im Kapitel: Wenn er nicht sitzend beten kann, betet er auf der Seite, aus dem Buch über die Gebetsverkürzung. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 2/59, 60. Ebenso ausgeleitet von Abū Dāwūd im Kapitel: Über das Gebet des Sitzenden, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abū Dāwūd 1/218. Und al-Tirmidhī im Kapitel: Was darüber überliefert wurde, dass das Gebet des Sitzenden die Hälfte des Gebets des Stehenden beträgt, aus den Kapiteln über das Gebet. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/166. Und Ibn Mājah im Kapitel: Was über das Gebet des Kranken überliefert wurde, aus dem Buch über die Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Mājah 1/386. Und Imām Aḥmad im Musnad 4/426. (4) Aus M ausgelassen. (5) In M: „Und weil er, wenn er sich bedeckt, einen Ersatz für das Stehen, das Beugen und die Niederwerfung erbringt, und für die Bedeckung gibt es keinen Ersatz.“ (6) In M: „Zustand“. (7) Aus M ausgelassen. (8) In M: „die Bedeckung“. (9) In M: „Die ʿAwra ist das, was zwischen Bauchnabel und Knie liegt, also ist deren Bedeckung erfolgt.“