manche voneinander. Wenn sie sich im Dunkeln befinden, beten sie in der Gemeinschaft (Dschamāʿa), und ihr Imam geht ihnen voran. Al-Schāfiʿī vertrat in seiner frühen Lehrmeinung (Qadīm) die gleiche Auffassung wie sie. An einer anderen Stelle (3) sagte er: Die Gemeinschaft und das Alleinbeten sind gleichwertig; denn in der Gemeinschaft liegt eine Beeinträchtigung der Sunna des Standplatzes, und beim Alleinbeten liegt eine Beeinträchtigung des Vorzuges der Gemeinschaft, weshalb beide gleich sind. Er stimmte uns jedoch [darin zu, dass ihr Imam in ihrer Mitte steht] (4), ebenso hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Gemeinschaft für nackte Frauen (5); [da der Standplatz ihres Imams in ihrer Mitte ist, ergibt sich für sie keine Beeinträchtigung des Vorzuges des Standplatzes. Er stimmte uns] (6) hinsichtlich der Männer zu, wenn unter ihnen jemand ist, der bekleidet ist und sich als Imam für sie eignet, [und zwar deshalb, weil er zur Gemeinschaft fähig ist, ohne dass ein Schaden entsteht; daher gleicht er den Bedeckten. Die Gemeinschaft entfällt nicht aufgrund der Unmöglichkeit, ihre Sunna am Standplatz zu erfüllen, so als ob sie sich in einer Enge befänden, in der es ihnen nicht möglich ist, dass ihr Imam vor ihnen steht.] (7) Unser Argument (8) ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: „Das Gebet eines Mannes in der Gemeinschaft übertrifft sein Gebet allein um siebenundzwanzig Stufen.“ [Dies ist übereinstimmend überliefert (9). Wenn die Gemeinschaft sogar im Zustand der Furcht legitimiert ist, trotz der Unmöglichkeit, dem Imam in Teilen des Gebets zu folgen, der Notwendigkeit, sich von ihm zu lösen, und der Ausführung von Handlungen, die das Gebet in einem anderen Zustand ungültig machen würden, so ist es erst recht legitimiert, sie hier zu legitimieren.] (10) Und wenn die Gemeinschaft (11) legitimiert ist
(3) Fehlt im Original. (4) Fehlt im Original. (5) In M: „bei den Frauen“. (6) Fehlt in M. An dieser Stelle befindet sich das Konjunktions-Waw vor dem folgenden „in“. (7) In M: „Und unser Argument ist: Dass ihnen die Gemeinschaft ohne Schaden möglich ist, daher ist sie für sie verpflichtend, wie für die Bedeckten“. (8) Fehlt in M. (9) Herausgegeben von al-Buchārī in: Kapitel über den Vorzug des Gemeinschaftsgebets, aus dem Buch des Adhān. Sahīh al-Buchārī 1/165, 166. Und Muslim in: Kapitel über den Vorzug des Gemeinschaftsgebets und der Erläuterung der Strenge beim Unterlassen desselben, aus dem Buch der Moscheen. Sahīh Muslim 1/450. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhī in: Kapitel über das, was über den Vorzug der Gemeinschaft berichtet wurde, aus den Kapiteln über das Gebet. ʿĀridat al-Ahwadhī 2/15. Und al-Nasāʾī in: Kapitel über den Vorzug der Gemeinschaft, aus dem Buch des Imāms. Al-Mudschtabā 2/80. Und Ibn Mādscha in: Kapitel über den Vorzug des Gebets in der Gemeinschaft, aus dem Buch der Moscheen. Sunan Ibn Mādscha 1/259. Und Imam Mālik in: Kapitel über den Vorzug des Gemeinschaftsgebets gegenüber dem Gebet des Einzelnen, aus dem Buch der Gemeinschaft. Al-Muwattaʾ 1/129. (10) In M: „allgemeingültig für jeden Betenden, und die Gemeinschaft entfällt nicht durch die Unmöglichkeit ihres Grundes am Standplatz, so als ob sie sich an einem engen Ort befänden, an dem es ihnen nicht möglich ist, dass ihr Imam vor ihnen steht.“ (11) Fehlt im Original.