und darf sie nicht nachahmen, da sie nackt sind und er verhüllt ist. Wenn er betet und noch Zeit für ein Gebet bleibt, und er einem von ihnen das Kleidungsstück verleihen möchte, ist es empfehlenswert, dass er es demjenigen verleiht, der am besten geeignet ist, sie anzuführen. Wenn er es jemand anderem verleiht, ist dies zulässig, und sein Status ist dann wie der Status des Eigentümers des Kleidungsstücks. Wenn sie gleichgestellt sind oder das Kleidungsstück keinem von ihnen alleine gehört, entscheidet man durch das Los unter ihnen; wem das Los zufällt, der hat das größere Anrecht. Wenn sie nicht gleichgestellt sind, hat derjenige das größere Anrecht darauf, bei dem es empfehlenswert ist, mit der Verleihung zu beginnen. Wenn unter ihnen Männer und Frauen sind, haben die Frauen das größere Anrecht, da ihre Scham (ʿaura) schutzbedürftiger und dringender zu bedecken ist. Wenn sie darin gebetet haben, nehmen es die Männer.
196 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer sich in Wasser und Schlamm befindet, soll durch eine Geste (imāʾa) andeuten.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn jemand sich in [Regen und Schlamm befindet und ihm] (1) die Niederwerfung [ohne Schaden möglich ist, so ist ihm dies zur Pflicht gemacht; aufgrund dessen, was Abū Saʿīd überlieferte, dass er sagte: „Meine Augen sahen den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - als er sich abwandte und auf seiner Stirn und Nase Spuren von Wasser und Schlamm waren.“ Einstimmig überliefert (2). Und weil er in der Lage ist, die Niederwerfung ohne Schaden zu verrichten, ist sie ihm zur Pflicht, so als wäre kein Hindernis vorhanden. Wenn ihm die Niederwerfung jedoch schadet und er befürchtet, seine Hände und Kleidung mit Schlamm und Nässe zu beschmutzen, so ist es ihm gestattet, auf seinem Reittier zu beten und die Niederwerfung durch eine Geste anzudeuten. Wenn er zu Fuß unterwegs ist, deutet er die Niederwerfung an und die Niederwerfung auf dem Boden ist ihm nicht zur Pflicht gemacht. Und es] (3) wurde von Anas überliefert, dass er auf seinem Reittier in Wasser und Schlamm betete. Dies taten auch Jābir ibn Zayd, und Tāwūs sowie ʿUmāra ibn
= mit dem es empfehlenswert ist, zu beginnen, wie wir erwähnt haben.“
(1) In M: „Regen und Schlamm, und es ist ihm möglich“. (2) Ausgeführt von al-Bukhārī in: „Kapitel: Die Niederwerfung auf der Nase und die Niederwerfung auf Schlamm“ aus dem Buch des Gebetsrufs (Adhān); sowie in: „Kapitel: Die Suche nach der Nacht der Bestimmung“, „Kapitel: Das Streben nach der Nacht der Bestimmung in den ungeraden Nächten der letzten zehn Tage“ aus dem Buch der Nacht der Bestimmung; sowie in: „Kapitel: Das Iʿtikāf in den letzten zehn Tagen“, „Kapitel: Wer sein Iʿtikāf am Morgen beendet“ aus dem Buch des Iʿtikāf. Sahīh al-Bukhārī 1/206, 207, 3/60, 61, 62, 65, 66. Und Muslim in: „Kapitel: Der Vorzug der Nacht der Bestimmung... usw.“ aus dem Buch des Fastens. Sahīh Muslim 2/824-826. Ausgeführt von al-Nasāʾī in: „Kapitel: Die Niederwerfung auf der Stirn“ aus dem Buch der Gebetsweise. al-Mujtabā 2/164. Und Imām Mālik in: „Kapitel: Was über die Nacht der Bestimmung überliefert wurde“ aus dem Buch des Iʿtikāf. al-Muwaṭṭaʾ 1/319. Und Imām Ahmad in: al-Musnad 3/7, 24. (3) An dieser Stelle steht in M: „auf dem Boden, außer durch Verschmutzung mit Schlamm und Nässe durch Wasser; so ist es ihm gestattet, auf seinem Reittier zu beten, wobei er das Beugen (Rukūʿ) und die Niederwerfung durch eine Geste andeutet. Und wenn er zu Fuß unterwegs ist, deutet er die Niederwerfung ebenfalls an, und die Niederwerfung auf dem Boden ist ihm nicht zur Pflicht gemacht. Al-Tirmidhī sagte:“
يأْتَمَّ بهم؛ لكَوْنِهم عُراةً وهو مُسْتَتِرٌ. وإن صَلَّى وبَقِىَ وقتُ صلاةٍ واحدةٍ، فأراد إعارةَ أحدِهم، اسْتُحِبَّ أنْ يُعيرَه لمَن يصلُح أنْ يؤُمَّهم، فإن أعارَهُ لغيرِهِ جاز، وصار حُكْمُه كَحُكْمِ صاحبِ الثَّوْبِ، فإن اسْتَوَوْا، أو لم يكُنِ. الثَّوْبُ لواحدٍ منهم، أقْرَعَ بينهم، فمَن خرجتْ له القُرْعةُ فهو أحَقُّ، وإن لم يسْتَوُوا، فالأوْلَى به مَن تُسْتَحَبُّ البدايةُ بإعارتِه. فإن كان منهم رجالٌ ونساءٌ، فالنِّسْوةُ أحقُّ؛ لأن عَوْراتهِنَّ أفْحَشُ وآكَدُ في السَّتْرِ. وإذا صَلَّيْنَ فيه أخذَه الرِّجالُ.
١٩٦ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ كَانَ في مَاءٍ وَطِينٍ أَوْمَأَ إِيمَاءً)
وجملةُ ذلك، أنَّه إذا كان في [مطرٍ وطِينٍ، فأمْكنَه] (١) السجودُ [من غيرِ ضَرَرٍ، لَزِمَه ذلك؛ لما روَى أبو سعيد، أنَّه قال: فأبْصَرتْ عَيْناىَ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- انْصَرفَ وعلى جَبْهتِه وأنْفِه أثَرُ الماءِ والطِّين. متفق عليه (٢). ولأنَّه قادرٌ على السُّجودِ مِن غيرِ ضَرَرٍ، فلَزِمَه، كما لو لم يكُنْ. وإن تضرَّر بالسُّجودِ، وخاف مِن تلوُّثِ يديْه وثيابِه بالطِّين والبَلَلِ، فله الصلاةُ على دابَّتِه، ويُومِىءُ بالسُّجودِ. وإن كان راجِلًا أوْمَأَ بالسُّجودِ، ولم يَلْزَمْه السُّجودُ على الأرضِ. وقد] (٣) رُوِىَ عن أنَسٍ، أنَّه صَلَّى على دابَّتهِ في ماءٍ وطِينٍ. وفَعَله جابرُ بن زيد، وأمَر به طاوُسٌ، وعُمارة بن
= من تستحب البداية بإعارته، على ما ذكرنا".(١) في م: "مطر وطين فأمكنه".(٢) أخرجه البخاري، في: باب السجود على الأنف والسجود على الطين، من كتاب الأذان، وفى: باب التماس ليلة القدر، وباب تحرى ليلة القدر في الوتر من العشر الأواخر، من كتاب ليلة القدر، وفى: باب الاعتكاف في العشر الأواخر، وباب من خرج من اعتكافه عند الصبح، من كتاب الاعتكاف. صحيح البخاري ١/ ٢٠٦، ٢٠٧، ٣/ ٦٠، ٦١، ٦٢، ٦٥، ٦٦. ومسلم، في: باب فضل ليلة القدر. . . إلخ، من كتاب الصيام. صحيح مسلم ٢/ ٨٢٤ - ٨٢٦. أخرجه النسائي، في: باب السجود على الجبين، من كتاب التطبيق. المجتبى ٢/ ١٦٤. والإمام مالك، في: باب ما جاء في ليلة القدر، من كتاب الاعتكاف. الموطأ ١/ ٣١٩. والإمام أحمد، في: المسند ٣/ ٧، ٢٤.(٣) جاء مكان هذا في م: "على الأرض إلا بالتلوث بالطين والبلل بالماء، فله الصلاة على دابته، يومىء بالركوع والسجود، وإن كان راجلا أومأ بالسجود أيضًا، ولم يلزمه السجود على الأرض. قال الترمذي".