des Untergewandes (dirʿ) und des Kopftuches (khimār). Und weil sie damit das bedeckt hat, was sie bedecken muss, ist ihr Gebet gültig, wie bei einem Mann.
Abschnitt: Wenn von der Frau eine geringe Stelle [aufgedeckt wird, so wird dies verziehen] (23). Die Aussage (24) von al-Khiraqī lautet: Wenn bei einer freien Frau (25) etwas anderes als ihr Gesicht und ihre Hände entblößt wird, muss sie das Gebet wiederholen (25). [Dies ist auf das zu beziehen, was viel ist und als anstößig empfunden wird. Es gibt für das Viele und das Wenige keine festgelegte Grenze, vielmehr ist der Rückgriff in dieser Angelegenheit auf den Brauch (ʿurf) zu nehmen; denn die Bestimmung einer Grenze bedarf einer Offenbarung (tauqīf), und es gibt hierfür keine Offenbarung] (26). Und weil es mühsam ist, sich vor einer geringen Entblößung zu hüten, wurde dies verziehen, in Analogie zur geringfügigen Entblößung der Schamstellen des Mannes.
Abschnitt: Es ist verpönt (makrūh), dass die Frau sich während des Gebets den Gesichtsschleier (niqāb) anlegt [oder sich verschleiert (tabarqaʿ)] (27). Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Sie sind sich einig, dass die Frau ihr Gesicht im Gebet und im Zustand des Ihrām entblößen muss. Dies geschieht, weil es das direkte Berühren des Gebetsplatzes mit Stirn und Nase stört und den Mund bedeckt, was der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagt hat (28).
198 – Problem (1); Er sagte: (Das Gebet der Sklavin mit entblößtem Haupt ist zulässig)
[Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten] (2). Wir kennen niemanden, der hierin anderer Meinung wäre, außer al-Hasan, denn er [unter den Gelehrten] (3) verpflichtete sie zum Kopftuch, wenn sie verheiratet wurde oder der Mann sie für sich nahm.
(23) In M: „Von anderen Körperteilen als Gesicht und Händen, so kenne ich dazu keine explizite, authentische Aussage.“ (24) In M: „Der äußere Wortlaut der Aussage“. (25) Fehlt in M. (26) In M: „erfordert die Ungültigkeit des Gebets bei geringfügiger Entblößung; denn man kann dies auf die große Entblößung beziehen, so wie wir es bei der Schamstelle des Mannes festgelegt haben, dass dort das Geringe verziehen wird. So verhält es sich auch hier.“ (27) In M steht an dieser Stelle stattdessen: „Und weil dies stört...“ bis zum Ende des folgenden Textes. (28) Zuvor auf Seite 299 erwähnt. (1) In M: „Abschnitt“. (2) Fehlt in M. (3) Fehlt im Original.