Aṭāʾ empfahl ihr hingegen, sich zu verschleiern (taqannaʿ), wenn sie betete, [ohne dies jedoch zur Pflicht zu machen] (4). Unsere Ansicht ist, dass ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, [die Sklavinnen vom Verschleiern abhielt. Abū Qilāba sagte: ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb ließ keine Sklavin in seinem Kalifat sich verschleiern und sagte: "Der Gesichtsschleier ist nur für die freien Frauen bestimmt, und"] (4) er schlug eine Sklavin aus der Familie von Anas, weil er sie verschleiert sah, und sagte: "Entblöße dein Haupt und gleiche dich nicht den freien Frauen an." [Dies war unter den Gefährten bekannt und wurde nicht beanstandet, sodass es einen Konsens bildete. Zudem ist sie eine Sklavin, weshalb es nicht verpflichtend ist, ihr Haupt zu bedecken, so wie bei derjenigen, die nicht verheiratet ist und deren Herr nicht mit ihr verkehrt hat] (5).
Abschnitt: [Al-Khiraqī, möge Allah ihm gnädig sein, erwähnte von ihm nichts anderes als das Entblößen des Hauptes, und dies ist der Wortlaut, der von Aḥmad, möge Allah ihm gnädig sein, in der Überlieferung von ʿAbd Allāh berichtet wurde; er sagte: "Wenn die Sklavin mit entblößtem Haupt betet, so ist das kein Problem"] (6). Unsere Anhänger (aṣḥāb) sind uneins darüber, was darüber hinausgeht. Ibn Ḥāmid sagte: Ihre Schamstelle (ʿaura) ist wie die des Mannes, [und darauf hat er hingewiesen, möge Allah ihm gnädig sein] (6). Der Qāḍī sagte im "al-Mujarrad": ["Wenn von ihr im Gebet der Bereich zwischen Bauchnabel und Knie entblößt wird, ist das Gebet ungültig; wird hingegen etwas anderes entblößt, so ist das Gebet gültig"] (8). In "al-Jāmiʿ" sagte er: Die Schamstelle der Sklavin ist alles außer dem Haupt, den Händen bis zu den Ellenbogen und den Füßen bis zu den Knien. Er argumentierte dafür (9) mit der Aussage von Aḥmad: "Es ist kein Problem, wenn ein Mann eine Sklavin begutachtet, wenn er den Kauf beabsichtigt, und zwar über dem Kleidungsstück, wobei er die Unterarme und die Unterschenkel entblößen darf" (10). Da dies bei der Dienstleistung und der Begutachtung für den Kauf gewöhnlich zum Vorschein kommt, ist es keine Schamstelle, so wie das Haupt (11). Was darüber hinausgeht, erscheint für gewöhnlich nicht, und es besteht keine Notwendigkeit, es zu entblößen. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shāfiʿī.
(4) Fehlt in M. Ein Teil davon erscheint dort am Ende dieses Abschnitts vor dem Abschnitt. (5) In M: "Dies deutet darauf hin, dass dies unter den Gefährten bekannt war und nicht beanstandet wurde, bis ʿUmar dessen Missachtung beanstandete." (6) Fehlt im Original. (7) Im Original: "Und er erwähnte". (8) Im Original: "etwas Ähnliches wie das". Danach: "Dies ist der offensichtliche Standpunkt von al-Shāfiʿī", was noch folgen wird. (9) Fehlt im Original. (10) Danach im Original: "Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shāfiʿī", was noch folgen wird. (11) Fehlt in M.