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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 333Abschnitt

Übersetzung · DE

und es besteht keine Notwendigkeit, es zu entblößen. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shāfiʿī. [Die offensichtlichere Ansicht unter ihnen ist die wie die von Ibn Ḥāmid, aufgrund dessen,] (12) was von Abū Mūsā überliefert wurde, dass er auf der Kanzel (Minbar) sagte: ["Ich darf nicht erfahren, dass"] (13) jemand, der eine Sklavin kaufen möchte, auf den Bereich oberhalb des Knies oder unterhalb des Bauchnabels blickt. Niemand darf dies tun, sonst werde ich ihn bestrafen. [Wir haben bereits den Ḥadīṯ von al-Dāraquṭnī erwähnt] (14) von ʿAmr ibn Shuʿayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte: "Wenn einer von euch seinen Sklaven, seine Sklavin oder seinen Lohnarbeiter verheiratet, so blicke er nicht auf etwas von dessen Schamstelle; denn das, was unter dem Bauchnabel bis zum Knie liegt (15), gehört zur Schamstelle." Er meint damit die Sklavin. Denn bei einem Lohnarbeiter oder Sklaven [gibt es keinen Unterschied, ob er verheiratet ist oder nicht] (16), und weil jemand, dessen Haupt keine Schamstelle ist, auch seine Brust keine Schamstelle ist, wie beim Mann.

Abschnitt: Die vertraglich freizukaufende Sklavin (Mukātaba), die Sklavin, deren Freiheit testamentarisch an den Tod des Herrn gebunden ist (Mudabbara), und diejenige, deren Freilassung an eine Bedingung geknüpft ist, sind wie eine gewöhnliche Sklavin (Qinn) hinsichtlich dessen, was wir erwähnt haben; denn sie sind Sklavinnen, deren Verkauf und Freilassung zulässig sind. Was jedoch diejenige betrifft, die teilweise freigelassen wurde, [so gibt es dazu zwei Überlieferungen] (17); eine davon ist, dass sie wie eine freie Frau ist; [da in ihr eine Freiheit liegt, die das Bedecken erfordert, daher ist die Bedeckung verpflichtend, so wie sie für die Zwitterperson (Khunṯā) verpflichtend ist] (18). [Die zweite Ansicht besagt, dass sie wie eine gewöhnliche Sklavin ist] (19), [aufgrund der fehlenden vollständigen Freiheit, weshalb sie durch ihren Wert garantiert wird; denn das, was die Bedeckung durch Konsens erfordert, ist die vollständige Freiheit, und diese ist nicht vorhanden, daher bleibt der Grundsatz des Nicht-Verpflichtetseins bestehen] (20).

Abschnitt (21): Was die Zwitterperson (Khunṯā Mushkil) betrifft, so ist ihre Schamstelle ebenfalls wie die des Mannes.

Anmerkungen

(12) Im Original: "So ähnelt es dem Bereich zwischen Bauchnabel und Knie, und die Begründung für die erste Ansicht ist, was...". (13) In M: "Nein, ich darf nicht erfahren". (14) Fehlt im Original. Der Ḥadīṯ wurde bereits auf Seite 285, 286 vorangestellt. (15) Im Original: "Knie". (16) In M: "Er blicke nicht auf so etwas von ihm, ob verheiratet oder nicht". (17) In M: "Es sind zwei Möglichkeiten denkbar". (18) In M: "Als Vorsichtsmaßnahme für die Gotteshandlung". (19) In M: "Die zweite ist wie bei der Sklavin". (20) Fehlt in M. (21) Dieser Abschnitt wird in M wie folgt wiedergegeben: "Die Zwitterperson (Khunṯā Mushkil) ist wie der Mann; denn das Bedecken dessen, was über die Schamstelle des Mannes hinausgeht, ist eine Möglichkeit, daher führt das... =

Arabisch (Quelle)

إلى كَشْفِهِ، وهذا قولُ بعض أصحابِ الشافعىِّ، [والأظْهَرُ عنهمْ مِثْلُ قولِ ابْنِ حامدٍ؛ لما] (١٢) رُوِىَ عن أبي موسى، أنَّه قال على المِنْبَرِ: [لا أعْرِفَنَّ] (١٣) أحدًا أرادَ أن يَشْتَرِىَ جاريَةً، فَيَنْظُرَ إلى ما فوقَ الرُّكْبة أو دُونَ السُّرَّةِ، لا يَفْعَلُ ذلكَ أحدٌ إلَّا عاقَبْتُهُ. [وقد ذكَرْنَا حديثَ الدَّارَقُطْنِىِّ] (١٤) عن عمْرِو بن شُعَيْبٍ، عن أبيهِ، عن جدِّهِ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "إذَا زَوَّجَ أَحَدُكُمْ عَبْدَهُ أَمَتَهُ أَوْ أَجِيرَهُ فَلَا يَنْظُرْ إلَى شَىْءٍ مِنْ عَوْرَتِهِ؛ فَإِنَّ مَا تَحْتَ السُّرَّةِ إلَى رُكْبَتِهِ (١٥) مِنَ العَوْرَةِ". يُرِيدُ الأمَةَ. فإنَّ الأجيرَ والعبدَ [لا يختلِفُ بالتَّزْوِيجِ أو غيرِه، ] (١٦) وَلأنَّ مَنْ لم يَكُنْ رأسُهُ عَوْرةً لم يكنْ صَدْرُهُ عَوْرةً، كَالرَّجُلِ.

فصل: والمُكَاتَبَةُ والمُدَبَّرَةُ والمُعَلَّقُ عِتْقُهَا بصِفَةٍ كالأمَةِ القِنِّ فيما ذكَرْنَاهُ؛ لأنَّهُنَّ إماءٌ يجوزُ بَيْعُهُنَّ وعِتْقُهنَّ. فأمَّا المُعْتَقُ بعضُها، [ففيها روايتان] (١٧)؛ إحداهما، أنَّها كالحُرَّةِ؛ [لأنَّ فيها حُرِّيِّةً تَقْتضِى السَّتْرَ، فوجَب السَّتْرُ كما يجبُ على الخُنْثَى] (١٨). [والثانية، أنَّها كالأمَةِ القِنِّ] (١٩)، [لعدَمِ الحريَّةِ الكاملة، ولذلك ضُمِنَتْ بالقيمة؛ لأنَّ المُقْتَضِى للسَّترِ بالإِجْماع الحُرِّيَّةُ الكاملةُ، ولم تُوجَدْ، والأصلُ عدمُ الوجوبُ فيبقَى عليه] (٢٠).

فصل (٢١): وأما الخُنْثَى المُشْكِلُ فإنَّ عَوْرتَه كعَوْرةِ الرَّجُلِ، كذلك. وإنَّما

Anmerkungen

(١٢) في الأصل: "فأشبه ما بين السرة والركبة، ووجه الأول ما".(١٣) في م: "ألا لا أعرف"(١٤) سقط من: الأصل. وتقدم الحديث في صفحة ٢٨٥، ٢٨٦.(١٥) في الأصل: "الركبة".(١٦) في م: "لا ينظر إلى ذلك منه مزوجا أو غير مزوج".(١٧) في م: "فيحتمل وجهين".(١٨) في م: "احتياطا للعبادة".(١٩) في م: "والثانى كالأمة".(٢٠) سقط من: م.(٢١) ورد هذا الفصل في م: "والخنثى المشكل كالرجل؛ لأن ستر ما زاد على عورة الرجل محتمل، فلا =

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