ist für ihn verpflichtend, seine beiden Geschlechtsteile zu bedecken, da eines von beiden ein echtes Geschlechtsteil ist, dessen Bedeckung verpflichtend ist, und seine Bedeckung nicht verwirklicht wird, außer durch die Bedeckung beider. Daher ist ihm dies verpflichtend, so wie es verpflichtend ist, das zu bedecken, was dem Schambereich nahe ist, aus der Notwendigkeit heraus, diesen zu bedecken.
Abschnitt: Wenn die Sklavin das Gebet mit unbedecktem Kopf beginnt und währenddessen freigelassen wird, so ist sie wie der Nackte, der während (22) seines Gebets eine Bedeckung findet. Wenn es ihr oder ihm möglich ist, sich ohne lange Zeit und ohne viel Bewegung zu bedecken, bedeckt er sich und baut auf dem auf, was vom Gebet vergangen ist, wie die Leute von Qubāʾ, als sie von der Änderung der Gebetsrichtung (Qibla) erfuhren, sich dorthin umdrehten [und ihr Gebet vollendeten] (23).
Und wenn die Bedeckung nur durch viel Bewegung oder lange Zeit möglich ist, wird das Gebet ungültig, da das Fortfahren darin nicht möglich ist [außer durch das, was ihm widerspricht, an viel Bewegung, oder durch seine Verrichtung ohne seine Bedingung] (24). Und der Bezugspunkt für [die lange Zeit und die] (25) viele Bewegung ist das Gewohnheitsrecht, [denn bei der Festlegung wird auf die textliche Festlegung zurückgegriffen, und hierin gibt es keine textliche Festlegung] (26).
Und der Qāḍī erwähnte bezüglich derjenigen, die [die Bedeckung findet, eine Möglichkeit: dass ihr Gebet durch das Warten darauf nicht ungültig wird, auch wenn es lange dauert; weil es ein einziges Warten ist. Dies ist jedoch nicht richtig; denn sie verblieb eine lange Zeit nackt, trotz der Möglichkeit der Bedeckung, sodass ihr Gebet nicht gültig ist, wie das gesamte Gebet. Und was sie erwähnten, wird dadurch entkräftet, wenn sie ihr Gebet während ihres Wartens vollendet, oder auf jemanden wartet, der kommt und es ihr reicht. Und der Analogieschluss des Vielen auf das Wenige und des Langen auf das Kurze ist fehlerhaft, aufgrund dessen, was in der Scharia an Nachsicht für das Wenige an vielen Stellen im Gegensatz zum Vielen feststeht, und weil man sich vor der Bedeckung nicht hüten kann, im Gegensatz zum Vielen] (27).
Wenn sie jedoch nichts von der Freilassung wusste, bis sie ihr Gebet vollendet hatte, ist es nicht gültig; denn sie betete
= zum Handeln verpflichtet, weil dies eine unsichere und strittige Angelegenheit ist. Nach unserer Ansicht sind die Geschlechtsorgane die beiden Öffnungen im vorderen Bereich; denn eines davon ist ein tatsächliches Geschlechtsorgan, und eine sichere Bedeckung ist nur durch das Bedecken beider möglich, daher ist ihm dies verpflichtend, wie die Bedeckung dessen, was sich in der Nähe der Geschlechtsorgane befindet, aufgrund der Notwendigkeit ihrer Bedeckung verpflichtend ist." (22) Fehlt in M. (23) In M: "und sie bauten darauf auf". (24) In M: "weil die Bedeckung eine Bedingung bei Vorhandensein der Fähigkeit ist, und die Fähigkeit war vorhanden, während viel Bewegung im Gebet nicht möglich ist, da dies dem Gebet widerspricht und es somit ungültig macht". (25) In M: "wenig und". (26) In M: "ohne Festlegung durch einen Schritt oder zwei Schritte". (27) In M: "von demjenigen, der ihr die Bedeckung reicht, also wartete sie, hier bestehen zwei Möglichkeiten: die erste, dass ihr Gebet ungültig wird. Die zweite, dass es nicht ungültig wird;
وجب عليه سترُ فَرْجَيْه لأنَّ أحدَهما فرجٌ حقيقىٌّ يجبُ سَتْرُه، ولا يتحقَّقُ سَتْرُه إلَّا بِسَتْرِهما، فوجب عليه ذلك، كما يجب سَتْرُ ما قَرُب من العورةِ ضَرُورةَ سَتْرِها.
فصل: إذا تَلَبَّسَتِ الأمةُ بالصلَاةِ مكشوفَةَ الرَّأْسِ، فعُتِقَتْ في أثنائِهَا، فهى كالعُريَانِ يَجِدُ السُّتْرَةَ في أثْناءِ (٢٢) صلَاتِه، إنْ أمْكنَهَا أو أمكنَهُ السُّتْرَة، مِنْ غَيْرِ زمنٍ طوِيلٍ ولا عَمَلٍ كثِيرٍ، سَتَرَ، وبَنَى على ما مَضَى مِن الصَّلاةِ، كأهْلِ قُبَاءَ لمَّا عَلِمُوا بِتَحْوِيلِ القِبْلَةِ استدارُوا إليها [وأتَمُّوا صلاتَهم] (٢٣). وإنْ لم يُمْكِن السَّيْرُ إلَّا بِعَمَلٍ كثِيرٍ، أو زمنٍ طويلٍ، بَطَلَتِ الصلاةُ، إذْ لا يُمْكِنُ المُضِىُّ فيها [إلَّا بما يُنافيها مِن العملِ الكثير، أو فِعْلِها بدون شَرْطِها] (٢٤) والمَرْجِعُ في [الزَّمنِ الطويلِ، والعملِ] (٢٥) الكَثِيرِ إلى العُرْفِ [لأنَّ التَّقْديرَ إنَّما يُصار فيه إلى التَّوْقيفِ، ولا تَوْقيفَ فيه] (٢٦). وذكرَ القاضي فيمَنْ وجدتْ [السُّتْرةَ احْتمالًا، فإنَّ صلاتَها لا تبْطُل بانْتظارِه، وإن طال؛ لأنَّه انْتظارٌ واحدٌ. وليس بصحيحٍ؛ لأنَّها ظلَّتْ في زمنٍ طويلٍ عاريةً، مع إمْكانِ السَّتْرِ، فلم تَصِحَّ صلاتُها، كالصلاةِ كلِّها. وما ذكروه يبْطُل بما إذا أتمَّتْ صلاتَها حال انتظارِها، أو انْتَظرتْ مَن يأْتِى فيُناولُها، وقياسُ الكثِيرِ على القليل، والطَّويلِ على اليَسيرِ فاسدٌ، لما ثبت في الشَّرْعِ من العَفْوِ عن اليَسيرِ في مَواضعَ كثيرةٍ دون الكثيرِ، ولأنَّ التَّستُّرَ لا يُمْكن التَّحَرُّز منه، بخلافِ الكثيرِ] (٢٧). فإنْ لم تَعْلَمْ بِالعِتْقِ حتى أتَمَّتْ صلاتها، لم تَصِحَّ؛ لأنَّها صَلَّتْ
= توجب عليه حكما أمر محتمل متردد، وعلى قولنا: العورة الفرجان اللذان في قبله؛ لأن أحدهما فرج حقيقى، وليس يمكنه تغطيته يقينا إلا بتغطيتهما، فوجب عليه ذلك، كما يجب ستر ما قرب من الفرجين، ضرورة سترهما".(٢٢) سقط من: م.(٢٣) في م: "وبنوا".(٢٤) في م: "لكون السترة شرطا مع القدرة، ووجدت القدرة، ولا يمكن الحمل في الصلاة كثيرا، لأنه يُنافيها فيبطلها".(٢٥) في م: "اليسير و".(٢٦) في م: "من غير تقدير بالخطوة والخطوتين".(٢٧) في م: "من يناولها السترة فانتظرت، احتمالين: أحدهما، تبطل صلاتها. والثانى، لا تبطل؛ =