Es ist für ihn verpflichtend, seine beiden Geschlechtsorgane zu bedecken, da eines davon ein tatsächliches Geschlechtsorgan ist, dessen Bedeckung verpflichtend ist, und eine sichere Bedeckung nur durch das Bedecken beider möglich ist. Daher ist ihm dies verpflichtend, so wie die Bedeckung dessen, was sich in der Nähe der Schamstelle befindet, aufgrund der Notwendigkeit ihrer Bedeckung verpflichtend ist.
Abschnitt: Wenn eine Sklavin das Gebet mit entblößtem Kopf beginnt und währenddessen freigelassen wird, so ist sie wie jemand, der nackt ist und während seines Gebetes (22) eine Bedeckung findet. Wenn es ihr möglich ist, sich ohne lange Zeitdauer und ohne viel Bewegung zu bedecken, so soll sie dies tun und auf dem bereits vollzogenen Teil ihres Gebetes aufbauen, so wie die Leute von Qubāʾ, als sie von der Änderung der Gebetsrichtung (Qibla) erfuhren, sich dorthin wandten [und ihr Gebet beendeten] (23). Wenn jedoch die Bedeckung nicht ohne viel Bewegung oder eine lange Zeitdauer möglich ist, so ist das Gebet ungültig, da ein Fortfahren darin [nicht möglich ist, ohne dabei Handlungen zu vollziehen, die dem Gebet widersprechen, wie etwa zu viel Bewegung, oder ohne es ohne seine Bedingung zu verrichten] (24). Der Maßstab für [lange Zeitdauer und viel] (25) Bewegung ist das allgemeine Verständnis (ʿUrf) [denn bei der Festlegung von Begriffen stützt man sich auf die offenkundigen Bestimmungen (Tawqīf), und hierzu gibt es keine solche] (26). Der Qāḍī erwähnte für den Fall, dass sie [die Bedeckung als Möglichkeit fand, dass ihr Gebet nicht durch das Warten darauf ungültig wird, selbst wenn es lange dauert; denn es ist ein einzelnes Warten. Dies ist nicht korrekt; denn sie blieb für eine lange Zeit entblößt, obwohl die Möglichkeit zur Bedeckung bestand, daher ist ihr Gebet nicht gültig, wie bei einem Gebet, das von Anfang bis Ende unbedeckt verrichtet wurde. Was sie erwähnten, wird dadurch entkräftet, dass sie ihr Gebet während des Wartens beendet hat, oder sie auf jemanden gewartet hat, der kommt und ihr etwas reicht; der Vergleich von viel mit wenig und von lang mit kurz ist fehlerhaft, da im Gesetz (Sharīʿa) bewiesen ist, dass das Wenige in vielen Fällen verziehen wird, im Gegensatz zum Vielen, und weil man sich vor der Bedeckung nicht in derselben Weise wie vor vielem Handeln schützen kann] (27). Wenn sie nichts vom Freikommen wusste, bis sie ihr Gebet beendet hatte, so ist es nicht gültig; denn sie hat gebetet
= zum Handeln verpflichtet, weil dies eine unsichere und strittige Angelegenheit ist. Nach unserer Ansicht sind die Geschlechtsorgane die beiden Öffnungen im vorderen Bereich; denn eines davon ist ein tatsächliches Geschlechtsorgan, und eine sichere Bedeckung ist nur durch das Bedecken beider möglich, daher ist ihm dies verpflichtend, wie die Bedeckung dessen, was sich in der Nähe der Geschlechtsorgane befindet, aufgrund der Notwendigkeit ihrer Bedeckung verpflichtend ist." (22) Fehlt in M. (23) In M: "und sie bauten darauf auf". (24) In M: "weil die Bedeckung eine Bedingung bei Vorhandensein der Fähigkeit ist, und die Fähigkeit war vorhanden, während viel Bewegung im Gebet nicht möglich ist, da dies dem Gebet widerspricht und es somit ungültig macht". (25) In M: "wenig und". (26) In M: "ohne Festlegung durch einen Schritt oder zwei Schritte". (27) In M: "von demjenigen, der ihr die Bedeckung reicht, also wartete sie, hier bestehen zwei Möglichkeiten: die erste, dass ihr Gebet ungültig wird. Die zweite, dass es nicht ungültig wird;