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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 345Abschnitt

Übersetzung · DE

für die Gültigkeit des Gebets, anders als beim Gemeinschaftsgebet, und dies ist die offenkundige Lehrmeinung (Ẓāhir al-Madhhab). Falls er nun beabsichtigt, das versäumte Nachmittagsgebet hinter jemandem zu verrichten, der das Mittagsgebet verrichtet, so hängt dies von der Zulässigkeit ab, dass jemand, der das Nachmittagsgebet verrichtet, hinter jemandem betet, der das Mittagsgebet verrichtet. Hierzu gibt es zwei Überlieferungen, die wir – so Gott, der Erhabene, will – noch erwähnen werden. Aḥmad sagte über jemanden, der das Gebet über Jahre unterlassen hat: Er holt es nach. Wenn nun die Zeit eines vorgeschriebenen Gebets eintritt, verrichtet er es, rechnet es als eines der versäumten Gebete an, die er nachholt, und verrichtet das Mittagsgebet am Ende seiner Zeit. Er sagte ferner: Er verrichtet kein vorgeschriebenes Gebet, es sei denn am Ende seiner Zeit, bis er die Gebete nachgeholt hat, die er noch zu verrichten hat.

Abschnitt: Wenn er ein Mittags- und ein Nachmittagsgebet von zwei Tagen unterlassen hat und nicht weiß, welches von beiden das erste war (30), so gibt es hierzu zwei Überlieferungen: [Die erste besagt, dass es ausreicht, wenn er durch eigene Überlegung (Taḥarrī) ermittelt, welches von beiden er zuerst vergessen hat, und dieses nachholt, woraufhin er das andere nachholt] (31). Al-Athram berichtete [von Aḥmad] (32), dass er bei sich selbst die wahrscheinlichere Variante annimmt und dann nachholt. Dies ist die Auffassung von Abū Yūsuf und Muḥammad; denn die Reihenfolge gehört zu den Dingen, deren Unterlassung durch die Notwendigkeit erlaubt wird, wie der Beweis zeigt, wenn [die Zeit des aktuellen Gebets] (33) knapp wird, oder wenn er das versäumte Gebet vergessen hat; so tritt bei ihm die Überlegung (Taḥarrī) ein, wie bei der Gebetsrichtung (Qibla). Die zweite (Überlieferung) (34) besagt, dass er das Mittagsgebet und dann das Nachmittagsgebet ohne Überlegung verrichtet. Dies wurde von Muhannā überliefert; denn die Überlegung (Taḥarrī) findet dort Anwendung, wo es ein Anzeichen gibt, und hier gibt es kein Anzeichen [auf das man zurückgreifen könnte] (35), weshalb er in diesem Fall zur gesetzlichen Reihenfolge zurückkehrt. Es ist möglich, dass ihm [drei Gebete] (36) zur Pflicht werden: das Mittagsgebet, dann das Nachmittagsgebet, dann das Mittagsgebet; oder das Nachmittagsgebet, dann das Mittagsgebet, dann das Nachmittagsgebet [und dies ist analogiegestützter] (37); denn er war imstande, seine Pflicht mit Gewissheit zu erfüllen.

Anmerkungen

(30) In M: „zuerst“. (31) Aus dem Original; ein Teil davon erschien in M nach seiner Aussage: „dann holt er nach“, wie folgt: „das bedeutet, dass er durch Überlegung ermittelt, welches von beiden er zuerst vergessen hat, dieses dann nachholt und daraufhin das andere nachholt.“ (32) Fehlt in M. (33) In M: „die Zeit“. (34) In M: „Und die zweite Überlieferung“. (35) Fehlt in M. (36) In M: „Gebet“. (37) Fehlt in M.

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