eine Gottesdiensthandlung ist, zu der er verpflichtet ist (69) bei Kenntnis derselben (70). Daher ist er auch bei Unwissenheit dazu verpflichtet, genau wie [wenn er] (71) im Gebiet des Islam (Dar al-Islam) wäre.
202 - Frage; Er (Ibn Qudāma) sagte: (Der Knabe ist bezüglich der rituellen Reinheit und des Gebets zur Erziehung anzuhalten, wenn er das zehnte Lebensjahr vollendet hat.)
[Mit der Erziehung ist] (1) Schlagen, Androhung und strenger Tadel gemeint. Al-Qādī sagte: Es ist für den Vormund des Kindes verpflichtend, ihn die rituelle Reinheit und das Gebet zu lehren, wenn er das siebte Lebensjahr erreicht hat, ihn dazu anzuhalten und ihn [dazu] (2) zu erziehen, wenn er das zehnte Lebensjahr erreicht hat. Die Grundlage dafür ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Lehrt das Kind das Gebet ab dem siebten Lebensjahr (3) und schlagt es dafür ab dem zehnten (Lebensjahr).“ Dies überlieferten al-Athram, Abū Dāwūd und al-Tirmidhī (4), der sagte: Ein ḥasan (guter) Hadith (5). Dies ist der Wortlaut der Überlieferung von al-Tirmidhī. Der Wortlaut des Hadith bei anderen lautet: „Befehlt dem Kind das Gebet ab dem siebten Lebensjahr, schlagt es dafür ab dem zehnten und trennt sie in den Schlafstätten.“ Dieses [Gebot und] (6) diese Erziehung (7) gegenüber dem Kind dienen der Übung im Gebet, damit es sich daran gewöhnt und es verinnerlicht und es nach Erreichen der Reife nicht unterlässt. In der offenkundigen Lehrmeinung (Ẓāhir al-Madhhab) ist dies für ihn selbst jedoch nicht verpflichtend.
(69) In M: „ist verpflichtend“. (70) Fehlt in: Im Original. (71) Fehlt in: M. (1) In M: „Bedeutung der Erziehung“. (2) In M: „und es ist für ihn verpflichtend, ihn zu erziehen“. (3) Fehlt in: M. (4) Herausgegeben von Abū Dāwūd, im: Kapitel: Wann der Knabe zum Gebet angehalten wird, aus dem Buch über das Gebet. Sunan Abī Dāwūd 1/115. Und al-Tirmidhī, im: Kapitel: Was darüber überliefert wurde, wann das Kind zum Gebet angehalten wird, aus den Kapiteln über das Gebet. ‘Āriḍat al-Aḥwadhī 2/198. Ebenso herausgegeben von al-Dārimī, im: Kapitel: Wann das Kind zum Gebet angehalten wird, aus dem Buch über das Gebet. Sunan al-Dārimī 1/332. (5) Al-Tirmidhī fügte hinzu: „sahīḥ“ (authentisch). (6) Fehlt in: M. (7) Nach diesem Wort gibt es in M eine Ergänzung: „die vorgeschriebene“.