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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 351

Übersetzung · DE

Unter unseren Gelehrten gibt es welche, die sagen: Sie ist [für denjenigen verpflichtend, der das zehnte Lebensjahr erreicht hat; denn er wird für deren Unterlassung bestraft, und eine Strafe ist nicht] (8) außer bei der Unterlassung einer verpflichtenden Handlung (Wājib) vorgesehen, [und weil die Grenze des Wājib das ist, wofür man bei dessen Unterlassung bestraft wird] (9). Zudem wurde von Aḥmad in Bezug auf einen Vierzehnjährigen überliefert: Wenn er das Gebet unterlässt, holt er es nach. [Vielleicht hat Aḥmad, möge Allah ihm gnädig sein, dies aus Vorsicht angeordnet] (10); [denn der Hadith ist vom Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – überliefert] (11): „Die Feder wurde bei dreien aufgehoben: beim Kind, bis es die Reife erreicht“ (12). Und weil er ein Kind ist, ist es für ihn nicht verpflichtend, wie beim kleinen Kind. [Dies wird dadurch untermauert, dass das Kind einen schwachen Verstand und Körperbau hat. Es muss eine Richtlinie geben, welche die Grenze bestimmt, an der sich sein Körperbau und Verstand vervollständigen, da dies allmählich und schrittweise geschieht und er dies nicht von sich aus weiß. Die Geschlechtsreife (Bulūgh) ist dafür die Richtlinie; daher werden durch sie die Hadd-Strafen bindend, die Dschizya wird vom Schutzbefohlenen (Dhimmi) eingezogen, wenn er sie erreicht, und die meisten Verpflichtungen der religiösen Rechtsfähigkeit (Taklīf) hängen davon ab. Genauso verhält es sich mit dem Gebet. Die Aussage von Aḥmad hierzu ist als Vorsichtsmaßnahme auszulegen, aus Furcht, er könnte bereits die Reife erreicht haben. Deshalb hat er dies auf das Alter von vierzehn Jahren begrenzt; hätte er gemeint, was jene behaupteten, dann wäre es nicht auf den Vierzehnjährigen beschränkt geblieben] (13). Diese Erziehung hier (14) dient der Übung und Gewöhnung, ähnlich der Erziehung (15) beim Erlernen der Kalligraphie, des Korans, eines Handwerks und Ähnlichem. Es besteht kein Zweifel daran, dass dies bei einem vernünftigen Kind gültig ist, und es gibt keinen Unterschied zwischen Junge und Mädchen in dem, was wir erwähnt haben.

Anmerkungen

(8) In M: „für ihn aufgrund dieses Hadith, denn die Strafe ist nicht vorgeschrieben“. (9) Fehlt in: M. (10) Fehlt in: Im Original. (11) Im Original: „Und unser Argument ist, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte“. (12) Dies wurde bereits auf Seite 50 dieses Bandes erwähnt. (13) Fehlt in: M. (14) Fehlt in: M. (15) In M: „wie das Schlagen“.

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