oder [sein Hab und Gut, oder er fürchtet um sein Vieh vor einem Dieb, einem Raubtier oder dem Entlaufen, falls er es allein lässt und geht, oder er fürchtet durch seine Abwesenheit einen Brand in seinem Haus, an seinem Hab und Gut oder an seinem Saatgut, oder er fürchtet das Entlaufen seines Sklaven oder das Verlorengehen etwas seines Vermögens] (46), oder er hat Brot im Backofen oder ein Gericht auf dem Feuer [und befürchtet deren Verderben durch sein Fortgehen, oder er hat ein verlorenes Vermögen oder einen entlaufenen Sklaven, bei dem er in dieser Lage auf dessen Auffinden hofft und den Verlust fürchtet] (47) durch seine Beschäftigung abseits davon, oder er hat einen Schuldner, dessen Vermögen verloren ginge, wenn er seine ständige Einforderung unterließe, oder er hat eine Handelsware oder ein anvertrautes Gut bei einem Mann, das verloren ginge, wenn er ihn nicht erreichte, [oder er ist der Wächter (48) eines Weinbergs oder Ähnlichem und fürchtet, dass es gestohlen wird, wenn er geht, oder er ist ein Angestellter, dem es nicht möglich ist, das zu verlassen, für dessen Schutz er eingestellt wurde] (49). Dies und Ähnliches ist ein Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben (50) beim Freitags- und Gemeinschaftsgebet (51); [denn in der Anweisung des Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – in den Unterkünften zu beten, liegt eine Abwehr der Mühsal durch Schlamm und Regen. [Dessen Schaden war ein Hinweis darauf] (52), dass dies für das zulässig ist, was einen größeren Schaden als jene beiden verursacht] (53). Die dritte Art: Die Furcht um sein Kind und seine Angehörigen, dass sie verloren gehen, oder sein Kind ist abhandengekommen und er hofft, es in jener Lage zu finden, oder [er fürchtet den Tod seines Verwandten und kann nicht bei ihm sein] (54). Dies alles ist ein Entschuldigungsgrund für das Unterlassen des Freitags- und Gemeinschaftsgebets. [Dies vertraten] (55) ʿAṭāʾ, al-Ḥasan, al-Awzāʿī und al-Schāfiʿī, [und wir kennen diesbezüglich keinen Widerspruch. Ibn al-Mundhir sagte: Es ist erwiesen, dass Ibn ʿUmar bezüglich Saʿīd ibn Zayd gerufen wurde, nachdem der Vormittag fortgeschritten war, während er sich für das Freitagsgebet fertig machte; er ging zu ihm und unterließ das Freitagsgebet. Und weil der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden –, als er das Unterlassen des Gemeinschaftsgebets beim Auftischen des Abendessens und bei Notdurft erlaubte, einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Unterlassens bei allem gab, was wir erwähnt haben, da dies von größerem Schaden ist] (56).
(46) In M: "verbrannt oder etwas davon". (47) In M: "und er fürchtet dessen Verbrennen". (48) Al-Nāṭūr: Der Hüter eines Weinbergs. (49) Aus M weggefallen. (50) In M: "die Sanftheit". (51) In M: "und die Gemeinschaftsgebete". (52) So steht es dort; vielleicht sollte es lauten: "Der Schaden durch beide war ein Hinweis". (53) Aus M weggefallen. (54) In M: "er hat einen Verwandten und befürchtet, wenn er sich mit den beiden (Dingen) beschäftigt, dass er stirbt, ohne bei ihm zu sein". (55) In M: "Und dies ist die Lehrmeinung von". (56) Aus M weggefallen.