der meisten Rechtsgelehrten (2). Der Schāfiʿīt hingegen erklärte das Gebet für den Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) aus diesen (Bestandteilen) für verpflichtend und ordnete es den Säulen (Arkān) zu. Von Aḥmad gibt es eine weitere Überlieferung, die seiner Ansicht entspricht. Wir haben den Beweis für ihre Verpflichtung bereits dargelegt, [und Yaḥyā ibn Khallād überlieferte] (3) von seinem Onkel, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte (4): „Das Gebet eines Menschen ist erst dann vollständig, wenn er die Waschung (Wuḍūʾ) vollzieht und die Waschungen an ihren rechten Stellen vornimmt [ (5) ], dann den Takbīr spricht, Gott lobpreist und Ihm Anerkennung zollt, von dem rezitiert, was er aus dem Koran möchte, dann sagt: ‚Allāhu Akbar‘, dann sich verneigt (Rukūʿ), bis seine Gelenke zur Ruhe kommen, dann sagt: ‚Samiʿa Allāhu liman ḥamidahu‘, bis er aufrecht steht, dann sagt: ‚Allāhu Akbar‘, dann sich niederwirft (Sudschūd), bis seine Gelenke zur Ruhe kommen, dann sagt: ‚Allāhu Akbar‘, sein Haupt erhebt, bis er aufrecht sitzt, dann sagt: ‚Allāhu Akbar‘, dann sich niederwirft, bis seine Gelenke zur Ruhe kommen, dann sein Haupt erhebt und den Takbīr spricht. Wenn er dies tut, so ist sein Gebet vollständig.“ In einer Überlieferung heißt es: „Das Gebet eines von euch ist nicht vollständig, bis er dies tut.“ Dies hat Abū Dāwūd überliefert. Die Bestimmung dieser obligatorischen Bestandteile (Wājibāt) ist, wenn wir von ihrer Verpflichtung ausgehen, dass das Gebet bei vorsätzlicher Unterlassung ungültig ist. Wenn man sie jedoch versehentlich unterlässt, ist die Niederwerfung wegen des Versehens (Sujud as-Sahw) verpflichtend; [denn als der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) aufstand] (6) zur dritten Rakʿa und den ersten Taschahhud ausließ (7), vollzog er zwei Niederwerfungen, während er saß, [bevor er den Salām sprach, dann sprach er den Salām. Dies geschah im Ḥadīth von Ibn Buḥaina] (8). Wäre
(2) In M: „die Leute des Wissens“. (3) In M: „Und wir haben den Ḥadīth erwähnt“, und die Quellenangabe des Ḥadīth ging auf Seite 127 voraus. Ergänzend dazu: Überliefert von an-Nasāʾī im Kapitel über die Erlaubnis, das Gedenken bei der Niederwerfung zu unterlassen, aus dem Buch „at-Taṭbīq“. al-Mudschtabā 2/179, 180. (4) In M eine Ergänzung: „dass er“. (5) In M: „das heißt, an ihre Stellen“. (6) In M: „Und die Grundlage dafür ist der Ḥadīth des Propheten (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm), als er aufstand“. (7) In M eine Ergänzung: „da priesen sie ihn (mit Subḥānallāh), doch er kehrte nicht zurück, bis er sich zum Salām setzte“. (8) Aus M weggefallen. Der Ḥadīth von Ibn Buḥaina wurde überliefert von al-Buchārī im Kapitel über denjenigen, der den ersten Taschahhud nicht für verpflichtend hält, aus dem Buch „al-Adhān“, und im Kapitel darüber, was bezüglich des Versehens überliefert wurde, wenn man von zwei Rakʿas eines Pflichtgebets aufsteht, aus dem Buch „as-Sahw“. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 1/210, 2/85. Ebenso von Muslim im Kapitel über das Versehen im Gebet und die Niederwerfung deswegen, aus dem Buch „al-Masādschid“. Ṣaḥīḥ Muslim 1/399. Und von Abū Dāwūd im Kapitel über denjenigen, der nach zwei (Rakʿas) aufstand und den Taschahhud nicht sprach, aus dem Buch „as-Ṣalāh“. Sunan Abī Dāwūd 1/237. Und von at-Tirmidhī im Kapitel darüber, was bezüglich der zwei Niederwerfungen wegen des Versehens vor dem Salām überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Gebet. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/185. Und von an-Nasāʾī im ...