Wäre der Taschahhud nicht aufgrund eines Versehens entfallen, wäre er dazu zurückgekehrt; und wäre er nicht verpflichtend, hätte er sich nicht zu seiner Wiedergutmachung niedergeworfen (9). [Die anderen Pflichtbestandteile sind analog dazu zu behandeln und mit diesem Fall vergleichbar] (10). Es widerspricht nicht, dass ein Gottesdienst (Ibāda) sowohl Pflichtbestandteile (Wājibāt) besitzt, bei deren Unterlassung man eine Wahl hat (12), als auch Säulen (Arkān), [ohne die der Gottesdienst nicht gültig ist, so wie bei der Haddsch hinsichtlich ihrer Pflichten und Säulen] (13).
Abschnitt (14): Einige unserer Gefährten (Gelehrten) fügten [zu diesen Pflichtbestandteilen] (15) die Absicht, aus dem Gebet auszutreten [beim Salām] (16), sowie den zweiten Salām hinzu. Wir haben jedoch [bereits erwähnt, dass beide nicht verpflichtend sind] (17). Dies ist auch die Auffassung von al-Khiraqī, da er sie in der Aufzählung der Pflichtbestandteile nicht erwähnt hat. [Die Formulierung „Rabbanā wa laka l-ḥamd“ ist demjenigen vorbehalten, der hinter einem Imam betet (Maʾmūm), und dem Einzelbetenden (Munfarid). Über den Einzelbetenden gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie für ihn nicht verpflichtend sei] (18). Die Formulierung „Samiʿa Allāhu liman ḥamidahu“ [ist dem Imam vorbehalten, da sie für den Maʾmūm entfällt] (20).
= Kapitel über das, was derjenige tun soll, der versehentlich nach zwei Rakʿas aufsteht und den Taschahhud nicht spricht, aus dem Buch „as-Sahw“. al-Mudschtabā 3/17. Und von Ibn Mādscha im Kapitel über denjenigen, der versehentlich nach zwei Rakʿas aufsteht, aus dem Buch „Iqāmat as-Ṣalāh“. Sunan Ibn Mādscha 1/381. (9) In M: „als Wiedergutmachung für sein Vergessen“. (10) Im Original: „da er dem Gebet nichts Unzulässiges hinzufügt, ist seine Wiedergutmachung nicht verpflichtend, und wir haben die übrigen dieser Pflichtbestandteile analog dazu gemessen“. (11) Im Original: „pflichtig“. (12) Im Original: „sein Unterlassen“. (13) Im Original: „ist nicht gültig außer durch sie, wie bei der Haddsch“. (14) Aus dem Original weggefallen. (15) In M: „dieses“. (16) Aus M weggefallen. (17) In M: „Wir haben dargelegt, dass sie beide keine Pflicht sind“. (18) Aus dem Original weggefallen. (19) Aus M weggefallen. (20) In M: „ist dem Imam und dem Einzelbetenden vorbehalten“.