Abschnitt (21): Die zweite Art des im Gebet Gesetzlichen (Maschrūʿ), und dies ist in zwei Bereiche unterteilt: Der erste sind die Sunna-Aussagen. Diese sind: Das Eröffnungsgebet (Istiftāḥ), die Zufluchtsuche (Istiʿādha), das Rezitieren von „Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen“ (Basmala), das Aussprechen von „Āmīn“, das Rezitieren einer Sure nach der Fātiḥa (24), das, was über den einen Lobpreis (Tasbīḥ) hinausgeht [im Rukuʿ und im Sudschūd] (25), das Aussprechen von „milʾ as-samāʾ“ (füllend den Himmel) nach dem Lobpreis (Taḥmīd), das [Hinzufügen] (26) über das einmalige Bitten um Vergebung (27) zwischen den beiden Niederwerfungen hinaus, das Zufluchtsuchen, das Bittgebet nach dem Segensspruch über den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – im letzten Taschahhud, der zweite Taslīm sowie das laute und leise Rezitieren an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen. Wenn jemand dies vorsätzlich unterlässt, wird sein Gebet nicht ungültig, und wenn er es aus Versehen unterlässt, ist die Niederwerfung (Sudschūd) dafür nicht verpflichtend; denn da deren Vollzug selbst nicht verpflichtend ist, ist es umso mehr geboten, dass deren Wiedergutmachung nicht verpflichtend ist. Ist die Niederwerfung hierfür gesetzlich verankert? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, sie sei gesetzlich verankert, aufgrund der Worte des Propheten – Friede sei auf ihm: „Für jedes Versehen gibt es zwei Niederwerfungen“ (28). Die zweite besagt, sie sei nicht gesetzlich verankert, da das Gebet bei deren vorsätzlicher Unterlassung nicht ungültig wird.
(21) Aus M weggefallen. (22) In M: „die Kategorie“. (23) Das, was danach bis zu seinen Worten „und die Zufluchtsuche“ folgt, steht in M wie folgt: „Das Sunna-Gemäße ist das, was wir nicht erwähnt haben, und dies sind zweiunddreißig: Das Heben der Hände bei der Eröffnung (Iḥrām), das Rukuʿ, das Aufstehen daraus, das Legen der rechten Hand auf die linke, das Legen unter den Bauchnabel, der Blick auf die Stelle der Niederwerfung, das Eröffnungsgebet (Istiftāḥ) und die Zufluchtsuche.“ (24) In M ergänzt: „sowie das laute und leise Rezitieren an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen, das Legen der Hände auf die Knie beim Rukuʿ, das Strecken des Rückens und das Beugen beim Rukuʿ und beim Sudschūd.“ (25) In M: „in beiden“. (26) Aus M weggefallen, und der Satz darin ist dem vorangegangenen vorangestellt. (27) Von hier bis zum Ende des Abschnitts steht in M: „sowie der Beginn mit dem Aufsetzen der Knie vor den Händen bei der Niederwerfung, ihr Heben beim Aufstehen, das Spreizen der Knie bei der Niederwerfung, das Legen der Hände auf Schulter- oder Ohrhöhe, das Öffnen der Zehen der Füße dabei sowie beim Sitzen, das Iftirāsch (Sitzen auf dem linken Fuß) beim ersten Taschahhud, das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen, das Tawarruk (Sitzen auf dem Gesäß) im zweiten, das Legen der rechten Hand auf den rechten Oberschenkel, geballt und einen Ring bildend, das Zeigen mit dem Zeigefinger, das Legen der anderen Hand auf den anderen Oberschenkel ausgebreitet, das Wenden nach rechts und links bei den beiden Taslīmen, die Niederwerfung auf der Nase, die Sitzpause (Dschalsat al-Istirāḥa), der zweite Taslīm und die Absicht des Austritts aus dem Gebet beim Taslīm, gemäß einer der beiden Überlieferungen über all dies. Das Urteil über diese Sunna-Handlungen insgesamt ist, dass das Gebet durch ihr vorsätzliches oder versehentliches Unterlassen nicht ungültig wird. Über die Niederwerfung bei Versehen bezüglich dieser gibt es eine detaillierte Erörterung, die wir an ihrer Stelle erwähnen werden, so Gott will.“ (28) Ausgeführt von Abū Dāwūd im Kapitel über denjenigen, der vergisst zu sprechen, während er sitzt, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/239. Und Ibn Mādscha im Kapitel über das, was über denjenigen überliefert wurde, der die beiden Niederwerfungen nach dem Taslīm vollzieht, aus dem Buch „Iqāmat as-Ṣalāh“. Sunan Ibn Mādscha 1/385.
فصل (٢١): النَّوعُ (٢٢) الثاني من المشْروع في الصلاةِ، (٢٣) وذلك قسْمان؛ أحدُهما، سُنَنُ الأقْوالِ، وهى الاسْتفْتاحُ، والاسْتعاذةُ، وقراءةُ {بِسْمِ اللَّهِ الرَّحْمَنِ الرَّحِيمِ}. وقولُ "آمين"، وقراءةُ السُّورةِ بعدَ الفاتحةِ (٢٤)، وما زاد على التَّسْبيحة الواحدةِ [في الرُّكوعِ والسُّجودِ] (٢٥)، وقولُ "مِلْءَ السماء" بعد التَّحْميد، و [ما زاد] (٢٦) على المرَّةِ في سُؤالِ المَغْفرةِ (٢٧) بين السَّجْدَتيْن، والتَّعَوُّذُ، والدُّعاءُ بعدَ الصلاةِ على النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في التَّشَهُّدِ الأخيرِ، والتَّسْليمة الثانية، والجَهْرُ والإِسْرارُ في مَواضِعِهما. فهذه إن تَرَكها عَمْدًا لم تَبْطُلْ صَلاتُه، وإن تَرَكها سَهْوًا لم يجبِ السُّجودُ لها؛ لأنَّ فعلَها غيرُ واجبٍ، فجَبْرُها أوْلَى أنْ لا يكونَ واجبًا. وهل يُشْرَعُ لها السُّجودُ؟ فيه روايتان؛ إحداهما، يُشْرَعُ؛ لقوله عليه السلام: "لِكُلِّ سَهْوٍ سَجْدَتَانِ" (٢٨). والثانية، لا يشْرَعُ؛ لأنَّها لا تَبْطُل الصلاةُ لتَرْكِها عَمْدًا،
(٢١) سقط من: م.(٢٢) في م: "القسم".(٢٣) ما بعد ذلك إلى قوله: "والاستعاذة" ورد في م: "المسنون وهو ما عدا ما ذكرناه، وهو اثنان وثلاثون؛ رفع اليدين عند الإحرام، والركوع، والرفع منه، ووضع اليمنى على اليسرى، وحطها تحت السرة، والنظر إلى موضع سجوده، والاستفتاح، والتعوذ".(٢٤) في م زيادة: "والجهر والإسرار في موضعهما، ووضع اليدين على الركبتين في الركوع، ومد الظهر والانحناء في الركوع والسجود".(٢٥) في م: "فيهما".(٢٦) سقط من: م، والجملة فيها مقدمة على سابقتها.(٢٧) من هنا إلى نهاية الفصل جاء في م: "والبداية بوضع الركبتين قبل اليدين في السجود ورفعهما في القيام، والتفريق بين ركبتيه في السجود، ووضع يديه حذو منكبيه أو حذو أذنيه، وفتح أصابع رجليه فيه، وفى الجلوس والافتراش في التشهد الأول، والجلوس بين السجدتين والتورك في الثاني، ووضع اليد اليمنى على الفخذ اليمنى مقبوضة محلقة، والإشارة بالسبابة، ووضع اليد الأخرى على الفخذ الأخرى مبسوطة، والالتفات على اليمين والشمال في التسليمتين، والسجود على أنفه، وجلسة الاستراحة، والتسليمة الثانية، ونية الخروج من الصلاة في سلامه على إحدى الروايتين فيهن. وحكم هذه السنن جميعها أن الصلاة لا تبطل بتركها عمدا ولا سهوا، وفى السجود لها عند السهو عنها تفصيل، نذكره في موضعه إن شاء اللَّه".(٢٨) أخرجه أبو داود، في: باب من نسى أن يتشهد وهو جالس، من كتاب الصلاة. سنن أبي داود ١/ ٢٣٩. وابن ماجه، في: باب ما جاء في من سجدهما بعد السلام، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٨٥. =