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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 389Abschnitt

Übersetzung · DE

Daher ist die Niederwerfung (Sudschūd) für diese nicht gesetzlich verankert, ebenso wenig wie für die Sunna-Handlungen (Handlungs-Sunna). Die zweite Kategorie sind die Handlungs-Sunna. Diese sind: Das Heben der Hände bei der Eröffnung, beim Rukuʿ und beim Aufstehen daraus, das Legen der rechten Hand auf die linke, das Platzieren beider unter den Bauchnabel, der Blick auf die Stelle der Niederwerfung, das Legen der Hände auf die Knie beim Rukuʿ, das Fernhalten der Arme vom Körper (Tschāfī) dabei und bei der Niederwerfung, das gestreckte, gerade Halten des Rückens, das Halten des Kopfes in einer Linie mit dem Rücken, das Beginnen mit dem Aufsetzen der Knie vor den Händen bei der Niederwerfung und mit dem Heben der Hände beim Aufstehen, das Spreizen der Knie bei der Niederwerfung, das Legen der Hände auf Schulter- oder Ohrhöhe bei dieser, das Aufstellen der Füße und das Öffnen der Zehen bei der Niederwerfung sowie beim Sitzen, das Iftirāsch (Sitzen auf dem linken Fuß) beim ersten Taschahhud und beim Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen, das Tawarruk (Sitzen auf dem Gesäß) im zweiten, das Legen der rechten Hand auf den rechten Oberschenkel, geballt und einen Ring bildend, das Zeigen mit dem Zeigefinger, das Legen der linken Hand auf den linken Oberschenkel ausgebreitet, das Wenden nach rechts und links bei den beiden Taslīmen, die Niederwerfung auf der Nase, die Sitzpause (Dschalsat al-Istirāḥa) und die Absicht des Austritts aus dem Gebet beim Taslīm, gemäß einer der beiden Ansichten in diesen Punkten. Das Gebet wird durch das vorsätzliche oder versehentliche Unterlassen dieser Dinge nicht ungültig, und die Niederwerfung ist für sie unter keinen Umständen gesetzlich verankert; denn es ist unmöglich, sich vor ihrem Unterlassen zu bewahren. Wäre die Niederwerfung für sie gesetzlich verankert, wäre kein Gebet in der Regel frei von Niederwerfungen, anders als bei anderen Handlungen.

Abschnitt: Für das Gebet sind sechs Dinge Bedingung: Die Reinheit vom rituellen Zustand der Unreinheit (Ḥadath), [die Reinheit von Unreinheiten (Nadschāsa)] (29), die Sutra (30), die Ausrichtung zur Gebetsrichtung (Qibla), das Eintreten der Zeit sowie die Absicht (Niyya). Wenn man eine dieser Bedingungen [ohne Entschuldigung] (31) vernachlässigt, kommt das Gebet nicht zustande. Die Niyya ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gebet [nur durch sie] (32) gültig ist, sowohl für [den Entschuldigten als auch für andere] (33). (34) Die Zeit ist durch eine Besonderheit gekennzeichnet...

Anmerkungen

= Und Imam Aḥmad im Musnad 5/280. (29) In M: „und die Reinheit“. (30) In M ergänzt: „sowie der Ort“. (31) Aus M weggefallen. (32) In M: „mit deren Nichtvorhandensein keinesfalls nicht“. (33) In M: „der Entschuldigte noch jemand anderes“. (34) Von hier bis zum Ende des Abschnitts aus dem Original weggefallen.

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