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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 416

Übersetzung · DE

nach dem Taslim. Er sagte: Er vollzog den Taslim nach zwei Rak'at, dann vollzog er die Niederwerfung nach dem Taslim; dies ist der Hadith von Dhu al-Yadain. Er vollzog den Taslim nach drei [Rak'at], dann vollzog er die Niederwerfung nach dem Taslim; dies ist der Hadith von 'Imran bin Husain. Und im Hadith von Ibn Mas'ud bezüglich der Ermessensentscheidung vollzog er die Niederwerfung nach dem Taslim. Der Qadi sagte: Es gibt keine unterschiedliche Meinung bei Ahmad in diesen zwei Fällen, dass er für sie nach dem Taslim niederwirft. Uneinigkeit herrscht jedoch bei demjenigen, der ein Versehen beging und fünf [Rak'at] betete: Soll er vor dem Taslim oder nach ihm niederwerfen? Es gibt dazu zwei Überlieferungen. Und alles außer diesen drei Fällen (5) wird mit einer einzigen Überlieferung vor dem Taslim niedergebeugt. Dies vertraten Sulaiman bin Dawud, Abu Khaithama und Ibn al-Mundhir. Abu al-Khattab berichtete von Ahmad zwei weitere Überlieferungen: Die erste besagt, dass die gesamte Niederwerfung vor dem Taslim erfolgt. Dies wurde von Abu Huraira, Makhul, al-Zuhri, Yahya al-Ansari, Rabi'a, al-Laith und al-Auza'i überliefert. Dies ist auch die Rechtsschule von al-Shafi'i aufgrund des Hadith von Ibn Buhaina und Abu Sa'id (6). Al-Zuhri sagte: Das Letzte der beiden Dinge war die Niederwerfung vor dem Taslim. Und weil es eine Vervollständigung des Gebets (7) und eine Wiedergutmachung für dessen Mangel darstellt, erfolgt es vor seinem Taslim, wie alle anderen Gebetshandlungen. Die zweite Überlieferung besagt, dass bei einem Mangel vor dem Taslim niedergebeugt wird, aufgrund des Hadith von Ibn Buhaina. Und bei einer Hinzufügung wird nach dem Taslim niedergebeugt, aufgrund des Hadith von Dhu al-Yadain und des Hadith von Ibn Mas'ud, als der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) fünf [Rak'at] betete. Dies ist die Rechtsschule von Malik und Abu Thaur. [Es wurde] (8) von Ibn Mas'ud überliefert, dass er sagte: Bei allem, bei dem du in deinem Gebet an einem Mangel zweifelst, sei es beim Ruku', bei der Sudschud oder anderem, so richte dich nach deiner überwiegenden Vermutung und vollziehe die beiden Niederwerfungen wegen des Versehens dieser Art vor dem Taslim; was aber ein sonstiges Versehen betrifft, so vollziehe es nach dem Taslim. Dies überlieferte Sa'id. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'i) sagten: Die gesamte Niederwerfung wegen Versehens erfolgt nach dem Taslim, wobei es ihm freisteht, sie vor dem Taslim zu vollziehen. Es wurde (9) Ähnliches von 'Ali, Sa'd bin Abi Waqqas, Ibn Mas'ud, 'Ammar, Ibn 'Abbas, Ibn al-Zubair, Anas, al-Hasan, al-Nakha'i und Ibn Abi Laila überliefert, aufgrund des Hadith von Dhu al-Yadain und des Hadith von Ibn Mas'ud bezüglich der Ermessensentscheidung.

Anmerkungen

(5) In Handschrift M ausgelassen. (6) Der Hadith von Ibn Buhaina kommt nach zwei Kapiteln auf Seite 420. Der Hadith von Abu Sa'id wurde bereits auf Seite 407 erwähnt. (7) In M: „des Gebets“. (8) In M: „wurde überliefert“. (9) In M: „wird überliefert“.

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