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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 419

Übersetzung · DE

Und seine Aussage – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Für jedes Versehen gibt es zwei Niederwerfungen nach dem Taslim.“ Dies überlieferte Abu Dawud (16). Dies ist so, weil es ein Versehen ist, weshalb man dafür zwei Niederwerfungen vollzieht (17), wie bei anderen Fällen auch, zusammen mit dem, was wir bei der detaillierten Erörterung der Probleme erwähnen werden.

Was nun das Stehen an der Stelle des Sitzens betrifft, so gibt es drei Szenarien: Das erste ist, dass er den ersten Tashahhud auslässt und aufsteht. Dies umfasst drei Fragestellungen: Die erste ist, wenn er sich daran erinnert, bevor er aufrecht steht, dann ist er verpflichtet, zum Tashahhud zurückzukehren. Zu denen, die sagten, dass er sich setzen solle, gehören 'Alqama, al-Dahhak, Qatada, al-Awza'i, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Malik sagte: Wenn seine Gesäßbacken den Boden verlassen haben, geht er weiter. Hassan bin 'Atiyya (18) sagte: Wenn sich seine Knie vom Boden gehoben haben, geht er weiter. Unser Argument ist das, was al-Mughira bin Shu'ba vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überlieferte: „Wenn einer von euch bei den zwei Rak'at aufsteht, aber noch nicht vollständig aufrecht steht, so soll er sich hinsetzen. Wenn er aber vollständig aufrecht steht, soll er sich nicht mehr setzen, sondern die zwei Niederwerfungen für das Versehen vollziehen.“ Dies überlieferten Abu Dawud und Ibn Madscha (19). Zudem hat er eine Pflicht vernachlässigt, an die er sich vor dem Beginn einer beabsichtigten Säule (Rukn) erinnert hat, weshalb er verpflichtet ist, diese nachzuholen, so als ob seine Gesäßbacken den Boden nicht verlassen hätten. Die zweite Fragestellung: Wenn er sich daran erinnert, nachdem er aufrecht steht und bevor er mit dem Rezitieren begonnen hat, dann ist es für ihn besser, sich nicht zu setzen; wenn er sich jedoch setzt, ist dies zulässig. Dies legte er (20) explizit fest. Al-Nakha'i sagte: Er kehrt zurück, solange er nicht mit der Rezitation begonnen hat. Hammad bin Abi Sulaiman sagte: Wenn er sich in dem Moment erinnert, in dem er aufsteht, setzt er sich. Unser Argument ist der Hadith von al-Mughira und das, was wir später erwähnen werden; zudem hat er sich bereits erinnert, nachdem er mit einer Säule begonnen hatte, weshalb für ihn keine Rückkehrpflicht besteht, so als ob er sich erst nach Beginn der Rezitation erinnert hätte. Es besteht die Möglichkeit [dass es nicht zulässig ist] (21).

Anmerkungen

(16) Wurde bereits auf Seite 388 erwähnt. (17) In der Handschrift (m): "dann vollzog er die Niederwerfung". (18) Abu Bakr Hassan bin 'Atiyya al-Muharibi, ihr Mawla aus Damaskus; er war vertrauenswürdig und gottesfürchtig. Al-Bukhari erwähnte ihn bei denjenigen, die zwischen 120 und 130 n.H. verstarben. Tahdhib al-Tahdhib 1/251. (19) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über denjenigen, der vergisst, sich zu setzen, während er sitzt" aus dem Buch des Gebets, Sunan Abi Dawud 1/238; und von Ibn Madscha im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wer versehentlich aus zwei (Rak'at) aufsteht" aus dem Buch der Verrichtung des Gebets, Sunan Ibn Madscha 1/281. Es wurde ebenfalls von Imam Ahmad im Musnad 4/253, 254 überliefert. (20) D.h. Ahmad. (21) In der Handschrift (m): "dass es für ihn nicht zulässig ist".

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