ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 426Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Hinzufügungen sind zweierlei: Hinzufügungen von Handlungen und Hinzufügungen von Aussagen. Die Hinzufügungen von Handlungen unterteilen sich in zwei Arten: Erstens, eine Hinzufügung aus der Art der Gebetshandlungen, wie etwa das Aufstehen in einer Sitzposition, das Hinsetzen in einer Stehposition oder das Hinzufügen einer Rak'a oder einer Säule. Dies macht das Gebet ungültig, wenn es absichtlich geschieht, und man vollzieht die Niederwerfung wegen des Versehens (Sujud al-Sahw), egal ob es sich um eine geringe oder eine große Hinzufügung handelt; aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Wenn jemand (im Gebet) etwas hinzufügt oder weglässt, so soll er zwei Niederwerfungen vollziehen." Überliefert von Muslim (54). Zweitens, eine Hinzufügung, die nicht aus der Art der Gebetshandlungen stammt, wie Gehen, Kratzen oder Fächeln. Dies macht das Gebet ungültig, wenn es in großem Ausmaß geschieht, während bei geringem Ausmaß davon abgesehen wird, und man vollzieht dafür keine Niederwerfung; es gibt keinen Unterschied, ob dies absichtlich oder aus Versehen geschieht. Die zweite Art sind die Hinzufügungen von Aussagen, welche ebenfalls in zwei Gruppen unterteilt werden. Die erste Gruppe umfasst das, was das Gebet bei absichtlicher Vollziehung ungültig macht, wie der Friedensgruß (Taslim) oder menschliches Sprechen. Wenn man dies aus Versehen tut, etwa wenn man den Friedensgruß an einer Stelle vollzieht, an der er nicht hingehört, so vollzieht man die Niederwerfung, wie wir es im Hadith von Dhu al-Yadayn (55) erwähnt haben. Wenn man im Gebet aus Versehen spricht, macht dies das Gebet ungültig, oder vollzieht man die Niederwerfung wegen des Versehens? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Die zweite Gruppe umfasst das, was das Gebet bei absichtlicher Vollziehung nicht ungültig macht, und dies ist wiederum zweierlei: Erstens, das Vortragen einer im Gebet vorgeschriebenen Dhikr (Gedenken) an einer anderen als der vorgesehenen Stelle, wie etwa das Rezitieren während des Ruku' oder der Niederwerfung, das Tashahhud im Stehen, das Segensgebet für den Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) im ersten Tashahhud, das Rezitieren einer Sure in den letzten beiden Rak'as eines vier-Rak'a-Gebets oder in der letzten Rak'a des Maghrib-Gebets und Ähnliches. Wenn man dies aus Versehen tut, ist dann die Niederwerfung wegen des Versehens vorgeschrieben? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon besagt: Die Niederwerfung ist nicht vorgeschrieben; denn das Gebet wird durch die absichtliche Vollziehung nicht ungültig, also ist die Niederwerfung bei Versehen nicht vorgeschrieben, wie beim Auslassen von Sunan-Handlungen. Die zweite besagt: Die Niederwerfung ist vorgeschrieben; aufgrund seiner (des Propheten, Friede und Segen Allahs seien auf ihm) Aussage: "Wenn einer von euch vergisst, so soll er zwei Niederwerfungen vollziehen, während er sitzt." Überliefert von Muslim (56). Wenn wir sagen: Die Niederwerfung ist vorgeschrieben, so ist dies empfehlenswert (Mustahabb) und nicht verpflichtend (Wajib); denn dies ist eine Wiedergutmachung für etwas, das nicht verpflichtend ist, daher ist es nicht verpflichtend, so wie die Wiedergutmachung anderer Sunan. Ahmad sagte: Das Versehen, für das die Niederwerfung verpflichtend ist, ist nur das, was vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert wurde.

Anmerkungen

(54) Erwähnt auf Seite 418. (55) Erwähnt auf Seite 403. (56) Erwähnt auf Seite 418.

Arabisch (Quelle)

فصل: والزِّياداتُ على ضَرْبَيْنِ؛ زِيَادَةُ أَفْعَالٍ، وزِيَادَةُ أَقْوَالٍ. فزِياداتُ الأفْعالِ قِسْمان: أحَدُهما، زِيَادَةٌ من جِنْسِ الصَّلَاةِ، مِثْلُ أن يقومَ في مَوْضِعِ جُلُوسٍ، أو يَجْلِسَ في مَوْضِعِ قِيَامٍ، أو يَزِيدَ رَكْعَةً أو رُكْنًا، فهذا تَبْطُلُ الصَّلَاةُ بِعَمْدِهِ، ويَسْجُدُ لِسَهْوِهِ، قَلِيلًا كان أو كَثِيرًا؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا زَادَ الرَّجُلُ أو نَقَصَ فَلْيَسْجُدْ سَجْدَتَيْنِ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٥٤). والثانى، مِنْ غيرِ جِنْسِ الصَّلَاةِ كالمَشْىِ والحَكِّ والتَّرَوُّحِ، فهذا تَبْطُلُ الصَّلاةُ بِكَثِيرِه، ويُعْفَى عن يَسِيرِه، ولا يَسْجُدُ له، ولا فَرْقَ بين عَمْدِه وسَهْوِه. الضَّرْبُ الثَّانى، زِيَادَاتُ الأَقْوَالِ، وهى قِسْمان أيضًا. أحَدُهما، ما يُبْطِلُ عَمْدُه الصَّلَاةَ، كالسَّلَامِ وكَلَامِ الآدَمِيِّينَ، فإذا أتَى به سَهْوًا فَسَلَّمَ في غيرِ مَوْضِعِه، سَجَدَ، على ما ذَكَرْناهُ في حَدِيثِ ذِى اليَدَيْنِ (٥٥). وإنْ تَكَلَّمَ في الصَّلَاةِ سَهْوًا، فهل تَبْطُلُ الصَّلَاةُ به أو يَسْجُدُ لِلسَّهْوِ؟ على رِوَايَتَيْنِ. القِسْمُ الثَّانى، ما لا يُبْطِلُ عَمْدُه الصَّلَاةَ، وهو نَوْعَانِ: أحَدُهُما، أن يَأْتِىَ بِذِكْرٍ مَشْرُوعٍ في الصَّلَاةِ في غير مَحَلِّه، كالقِراءةِ في الرُّكُوعِ والسُّجُودِ، والتَّشَهُّدِ في القِيَامِ، والصَّلاةِ على النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في التَّشَهُّدِ الأوَّل، وقِراءةِ السُّورَةِ في الأُخْرَيَيْنِ من الرُّبَاعِيَّةِ أو الأخِيرَةِ من المَغْرِبِ، وما أشْبَهَ ذلك، إذا فَعَلَهُ سَهْوًا، فهل يُشْرَعُ له سُجُودُ السَّهْوِ؟ على رِوَايَتَيْنِ. إحْدَاهما، لا يُشْرَعُ له سُجُودٌ؛ لأنَّ الصَّلَاةَ لا تَبْطُلُ بِعَمْدِهِ، فلم يُشْرَعِ السُّجُودُ لِسَهْوِهِ، كَتَرْكِ سُنَنِ الأفْعالِ. والثانية، يُشْرَعُ له السُّجُودُ؛ لقولِه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا نَسِىَ أَحَدُكُم فَلْيَسْجُدْ سَجْدَتَيْنِ وهو جَالِسٌ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٥٦). فإذا قُلْنا: يُشْرَعُ له السُّجُودُ. فذلك مُسْتَحَبٌّ غيرُ واجِبٍ، لأنَّه جَبْرٌ لغيرِ وَاجِبٍ، فلم يَكُنْ واجِبًا، كَجَبْرِ سائِرِ السُّنَنِ. قال أحمدُ: إنما السَّهْوُ الذي يَجِبُ فيه السُّجُودُ، ما رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-.

Anmerkungen

(٥٤) تقدم في صفحة ٤١٨.(٥٥) تقدم في صفحة ٤٠٣.(٥٦) تقدم في صفحة ٤١٨.

ZurückBand 2 · Seite 426Weiter
Zurück2·426Weiter