Abschnitt: Die Hinzufügungen sind von zweierlei Art: Hinzufügung von Handlungen und Hinzufügung von Aussagen. Die Hinzufügungen von Handlungen unterteilen sich in zwei Kategorien: Die erste ist eine Hinzufügung aus der Art des Gebets, wie etwa, dass er an einer Stelle des Sitzens aufsteht oder an einer Stelle des Stehens sitzt oder eine Gebetseinheit oder eine Säule hinzufügt. Dadurch wird das Gebet bei Absichtlichkeit ungültig, und er wirft sich für seine Vergesslichkeit nieder, sei es wenig oder viel; aufgrund der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wenn der Mann hinzufügt oder weglässt, so soll er sich zweimal niederwerfen.“ Muslim überlieferte dies (54). Die zweite (Kategorie) ist nicht aus der Art des Gebets, wie das Gehen, das Kratzen und das Fächeln. Dadurch wird das Gebet bei vielem ungültig, während weniges verziehen wird, und er wirft sich dafür nicht nieder, wobei es keinen Unterschied zwischen Absichtlichkeit und Vergesslichkeit gibt. Die zweite Art sind die Hinzufügungen von Aussagen, und diese unterteilen sich ebenfalls in zwei Kategorien. Die erste ist das, was bei Absichtlichkeit das Gebet ungültig macht, wie der Friedensgruß und die Rede von Menschen. Wenn er dies aus Vergesslichkeit tut und den Friedensgruß an einer anderen als seiner (vorgesehenen) Stelle spricht, wirft er sich nieder, gemäß dem, was wir beim Hadith von Dhu al-Yadayn erwähnt haben (55). Und wenn er im Gebet aus Vergesslichkeit spricht, wird das Gebet dadurch ungültig oder wirft er sich für die Vergesslichkeit nieder? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die zweite Kategorie ist das, was bei Absichtlichkeit das Gebet nicht ungültig macht, und dies ist von zweierlei Art: Die erste ist, dass er ein im Gebet vorgeschriebenes Gedenken an einer anderen als seiner (vorgesehenen) Stelle ausführt, wie die Rezitation in der Verbeugung und der Niederwerfung, die Bezeugungsformel im Stehen, den Segenswunsch für den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – in der ersten Bezeugungsformel, die Rezitation der Sura in den letzten beiden (Gebetseinheiten) eines viergliedrigen (Gebets) oder der letzten des Abendgebets und Ähnliches. Wenn er dies aus Vergesslichkeit tut, ist ihm dann die Niederwerfung für die Vergesslichkeit vorgeschrieben? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die eine besagt: Es ist ihm keine Niederwerfung vorgeschrieben; denn das Gebet wird durch dessen Absichtlichkeit nicht ungültig, folglich ist die Niederwerfung für dessen Vergesslichkeit nicht vorgeschrieben, wie beim Unterlassen der Sunna-Handlungen. Die zweite besagt: Die Niederwerfung ist ihm vorgeschrieben; aufgrund seiner Aussage – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wenn einer von euch vergisst, so soll er sich zweimal niederwerfen, während er sitzt.“ Muslim überlieferte dies (56). Wenn wir nun sagen: Die Niederwerfung ist ihm vorgeschrieben, so ist dies empfohlen, nicht verpflichtend, da es eine Wiedergutmachung für etwas Nicht-Verpflichtendes ist, weshalb es nicht verpflichtend ist, wie die Wiedergutmachung der übrigen Sunna-Handlungen. Aḥmad sagte: Die Vergesslichkeit, bei der die Niederwerfung verpflichtend ist, ist nur das, was vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert wurde.