und sich abwendet, wie es im Hadith des Dhu al-Yadain der Fall ist, so ist die Niederwerfung erst recht angebracht.
Der zweite Abschnitt: Er vollzieht die Niederwerfung nicht nach einer langen Zeitdauer. Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, wie diese Zeitdauer festzulegen ist, in der er die Niederwerfung noch vollziehen kann. Nach einer Aussage von al-Khiraqi vollzieht er sie, solange er sich in der Moschee befindet; verlässt er diese, so vollzieht er sie nicht mehr. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Dies ist auch die Ansicht von al-Hakam und Ibn Shubruma. Al-Qadi sagte: Bei der Festlegung einer langen oder kurzen Zeitspanne richtet man sich nach dem Brauch, und dies ist eine der Ansichten von al-Shafi'i (4), denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) kehrte in den Hadith von 'Imran ibn Husain (5) in die Moschee zurück, nachdem er sie verlassen hatte; daher ist die Niederwerfung erst recht angebracht. Ibn Abi Musa überlieferte von Ahmad eine weitere Überlieferung, dass er die Niederwerfung vollzieht, selbst wenn er hinausgegangen ist und sich weit entfernt hat. Dies ist die zweite Ansicht von al-Shafi'i; denn sie ist eine Wiedergutmachung (Jubran), die er nach (6) einer langen Zeitdauer vollzieht, ähnlich wie die Wiedergutmachung bei der Haddsch-Pilgerfahrt. Dies ist die Ansicht von Malik, wenn es sich um einen Zusatz handelt; handelt es sich jedoch um ein Unterlassen, so vollzieht er sie, solange die Zeitspanne nicht zu lang geworden ist, da sie der Vervollständigung des Gebets dient. Unsere Argumentation ist, dass sie zur Vervollständigung des Gebets dient und somit nach einer langen Zeitdauer nicht mehr vollzogen werden kann, wie es bei einer der Säulen des Gebets der Fall wäre, oder wenn es sich um eine Unterlassung handelte. Wir haben dies durch den Aufenthalt in der Moschee eingegrenzt, weil dies der Ort des Gebets ist, weshalb die Zeitspanne darin in Betracht gezogen wurde, ähnlich wie beim „Wahlrecht während der Sitzung“ (Khiyar al-Majlis).
Der dritte Abschnitt: Wann immer er die Niederwerfung wegen Versehens vollzieht, spricht er das Takbir beim Niederwerfen und beim Aufrichten daraus, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt (7) dafür vor oder nach dem Salam liegt. Wenn sie vor dem Salam liegt, vollzieht er im Anschluss den Salam. Wenn sie danach liegt, spricht er das Tashahhud und vollzieht den Salam, unabhängig davon, ob ihr Zeitpunkt nach dem Salam liegt oder ob sie vor dem Salam lag und er sie bis nach diesem vergessen hatte. Dies ist die Ansicht von Ibn Mas'ud, al-Nakha'i, Qatada, al-Hakam, Hammad, al-Thawri, al-Auza'i, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) hinsichtlich des Tashahhud und des Taslim (8). Anas, al-Hasan und 'Ata' sagten: Für beide gibt es kein Tashahhud und keinen Taslim. Ibn Sirin und Ibn al-Mundhir sagten: Für beide gibt es den Taslim ohne Tashahhud. Ibn al-Mundhir sagte: Der Taslim ist für beide von mehreren Seiten belegt, doch bei der Bestätigung des Tashahhud gibt es unterschiedliche Auffassungen.
(4) In A, M: „al-Shafi'i“. (5) Wurde auf Seite 405 bereits erwähnt. (6) Fehlt in: I, M. (7) Von: A. (8) In: „und der Frieden (al-Salam)“.
والانْصِرَافِ، كما في حَدِيثِ ذِى اليَدَيْنِ، فالسُّجُودُ أوْلَى.
الفصل الثَّانى: أنَّه لا يَسْجُدُ بعد طُولِ المُدَّةِ. واخْتُلِفَ في ضَبْطِ المُدَّةِ التي يَسْجُد فيها، ففى قَوْلِ الْخِرَقِىِّ، يَسْجُدُ ما كان في المَسْجِدِ، فإنْ خَرَجَ لم يَسْجُدْ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ الحَكَمِ، وابْنِ شُبْرُمَةَ. وقال القَاضِى: يُرْجَعُ في طُولِ الفَصْلِ وقِصَرِه إلى العَادَةِ، وهذا قَوْلٌ لِلشَّافِعِىِّ (٤)؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- رَجَع إلى المَسْجِدِ بعد خُرُوجِه منه في حَدِيثِ عِمْرَانَ بن حُصَيْنٍ (٥)، فالسُّجُودُ أوْلَى، وحَكَى ابنُ أبِى موسى، عن أحمدَ، رِوَايةً أُخْرَى، أنَّه يَسْجُدُ وإن خَرَجَ وتَباعَدَ. وهو قولٌ ثانٍ للشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه جُبْرَانٌ يأْتِى به بعدَ (٦) طُولِ الزَّمَانِ كجُبْرَانِ الحَجِّ. وهذا قولُ مالِكٍ إن كان لِزِيَادَةٍ، وإن كان لِنَقْصٍ أتَى به ما لم يَطُل الفَصْلُ؛ لأنَّه لِتَكْمِيلِ الصَّلَاةِ. ولَنا، أنَّه لِتَكْمِيلِ الصَّلَاةِ، فلا يَأْتِى به بعد طُولِ الفَصْلِ، كرُكْنٍ من أرْكَانِها، وكما لو كان مِن نَقْصٍ، وإنَّما ضَبَطْنَاه بِالمَسْجِدِ؛ لأنَّه مَحَلُّ الصَّلاةِ ومَوْضِعُها، فاعْتُبِرَتْ فيه المُدَّةُ، كخِيَارِ المَجْلِسِ.
الفصل الثَّالث: أنَّه متى سَجَدَ لِلسَّهْوِ، فإنَّه يُكَبِّرُ لِلسُّجُودِ والرَّفْعِ منه، سَوَاءٌ كان مَحَلُّه (٧) قبلَ السَّلَامِ أو بعدَه. فإنْ كان قَبْلَ السَّلامِ سَلَّمَ عَقِبَه. وإن كان بَعْدَه تَشَهَّدَ، وسَلَّمَ، سَوَاءٌ كان مَحَلُّه بعدَ السَّلَامِ، أو كان قبلَ السَّلام فَنَسِيَه إلى ما بَعْدَه. وبهذا قال ابنُ مسعودٍ، والنَّخَعِىُّ، وقَتَادَةُ، والحَكَمُ وحَمَّادٌ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ في التَّشَهُّدِ والتَّسْلِيمِ (٨). وقال أنَسٌ، والحسنُ، وعَطَاءٌ: لَيْسَ فيهما تَشَهُّدٌ ولا تَسْلِيمٌ. وقال ابنُ سِيرِينَ، وابنُ المُنْذِرِ: فِيهِما تَسْلِيمٌ بغيرِ تَشَهُّدٍ. قال ابنُ المُنْذِرِ: التَّسْلِيمُ فيهما ثابِتٌ من غيرِ وَجْهٍ، وفى
(٤) في أ، م: "الشافعي".(٥) تقدم في صفحة ٤٠٥.(٦) سقط من: ا، م.(٧) من: أ.(٨) في: "والسلام".