eine im Gebet vorgeschriebene Handlung, sie gleicht daher der Niederwerfung während des eigentlichen Gebets.
Abschnitt: Wenn er die Niederwerfung vergisst, bis er mit einem anderen Gebet begonnen hat, vollzieht er sie nach dessen Beendigung, so die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi; denn er befindet sich [noch] in der Moschee. Nach der Ansicht anderer gilt: Wenn ein langer Zeitraum verstrichen ist, vollzieht er sie nicht mehr, andernfalls schon.
Abschnitt: Die Niederwerfung wegen des Versehens ist für Handlungen, deren absichtliche Unterlassung das Gebet ungültig macht, verpflichtend. Von Ahmad wurde überliefert, dass sie (13) nicht verpflichtend sei. Möglicherweise stützt sich diese Ansicht darauf, dass die Pflichten, für deren Wiedergutmachung die Niederwerfung vorgeschrieben wurde, selbst nicht verpflichtend seien, womit auch deren Wiedergutmachung nicht verpflichtend wäre. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y), gestützt auf die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Die Gebetsrak'a und die beiden Niederwerfungen waren eine freiwillige Mehrleistung für ihn“ (14). Unsere Argumentation ist, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sie im Hadith von Ibn Mas'ud und Abu Sa'id befohlen, sie selbst vollzogen und gesagt hat: „Betet, wie ihr gesehen habt, dass ich bete“ (15). Seine Aussage „eine freiwillige Mehrleistung“ bedeutet, dass ihm ein Lohn dafür zuteilwird, so wie er auch die [zusätzliche] Rak'a als freiwillige Mehrleistung bezeichnete, obwohl sie für den Zweifelnden (16) ohne Meinungsverschiedenheit verpflichtend ist. Was hingegen das betrifft, das für Handlungen vorgeschrieben ist, deren vorsätzliche Unterlassung das Gebet nicht ungültig macht, so ist dies nicht verpflichtend. Ahmad sagte: Die Niederwerfung ist nur bei denjenigen Dingen verpflichtend, die vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert sind. Er meinte damit auch alles, was in deren Sinne liegt. So vergleichen wir die Hinzufügung einer fünften Rak'a mit allen anderen Handlungszusätzen, die zur Gattung des Gebets gehören, sowie die Unterlassung des Tashahhud mit der Unterlassung anderer Pflichten, und die Taslim-Vollziehung aufgrund von Mängeln mit den zusätzlichen Aussagen, die bei vorsätzlicher Ausführung das Gebet ungültig machen.
Abschnitt: Wenn er eine Pflicht vorsätzlich unterlässt: Wenn dies vor dem Taslim geschieht, wird sein Gebet ungültig, da er vorsätzlich eine Pflicht im Gebet vernachlässigt hat. Wenn er die Pflicht jedoch nach dem Taslim unterlässt, wird sein Gebet nicht ungültig;
(13) In der Handschrift (m) ausgefallen. (14) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 408 angeführt; sie lautet in diesem Wortlaut bei Abu Dawud und Ibn Majah. (15) Bereits auf den Seiten 137 und 157 erwähnt. (16) In (m): "derjenige, der das Gebet vergisst" (al-sahi). (17) In (m): "die Niederwerfung" (al-sujud).