bei der Hinzufügung. Al-Qadi sagte: „Es ist möglich, dass die Niederwerfung für ihn erforderlich wird, da der Grundsatz deren Nichtexistenz ist.“ Wenn er an der Anzahl der Rak'at oder an einem Pfeiler (Rukn) zweifelt, der im Gebet erwähnt (13) wurde, so vollzieht er keine Niederwerfung, da die Niederwerfung für eine Hinzufügung, einen Mangel oder die Möglichkeit dessen bestimmt ist, was hier jedoch nicht gegeben ist.
Abschnitt: Wenn er zwei oder mehr Vergessensfehler (Sahw) derselben Art begeht, genügen ihm zwei Niederwerfungen für alle zusammen. Wir wissen niemanden, der dem widersprochen hat. Wenn der Vergessensfehler aus zwei verschiedenen Arten besteht, gilt dasselbe. Ibn al-Mundhir berichtete dies als eine Aussage von Ahmad, und es ist die Lehrmeinung der Mehrheit der Gelehrten (14), darunter an-Nakhai, ath-Thawri, Malik, al-Laith, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Abu Bakr erwähnte dazu zwei Auffassungen: Die erste ist das, was wir bereits erwähnten. Die zweite besagt, dass er zwei Niederwerfungen [für jede Art] vollzieht. Al-Awza'i, Ibn Abi Hazim (16) und Abd al-Aziz bin Abi Salama sagten: „Wenn für ihn zwei Niederwerfungen erforderlich sind, von denen eine vor dem Taslim und die andere danach zu vollziehen ist, dann vollzieht er [für beide] (17) die Niederwerfung an ihren jeweiligen Stellen, gemäß der Aussage des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): ‚Für jeden Vergessensfehler gibt es zwei Niederwerfungen‘. Überliefert von Abu Dawud und Ibn Majah (18).“ Dies sind zwei Vergessensfehler, also gibt es für jeden von ihnen zwei Niederwerfungen, und auch deshalb, weil jeder Vergessensfehler eine Niederwerfung erfordert; sie sind nur bei derselben Art aufgrund ihrer Übereinstimmung ineinander aufgegangen, während diese beiden verschieden sind. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): „Wenn einer von euch vergisst, soll er zwei Niederwerfungen vollziehen“ (19). Dies deckt auch den Vergessensfehler an zwei Stellen ab. Zudem hat der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) vergessen, dann den Taslim gesprochen und nach seinem Taslim gesprochen (20), woraufhin er für beide eine einzige Niederwerfung (21) vollzog. Auch deshalb, weil die Niederwerfung nur (22) deshalb an das Ende des Gebets verschoben wurde, um den gesamten Vergessensfehler zusammenzufassen; andernfalls hätte er sie unmittelbar nach dem Anlass dafür vollzogen.
(13) Fehlt in (A) und (m). (14) Eine notwendige Ergänzung. (15) Im Original: „und dies ist die Aussage“. (16) Abu Abd Allah Abd al-Aziz bin Abi Hazim (Salama) bin Dinar al-A'raj, der malikitische Rechtsgelehrte, verstorben im Jahr 185 n. H. Siehe: Tabaqat al-Fuqaha von asch-Shirazi, 146; Tartib al-Madarik, 1/286-288. (17) In (A) und (m): „vollzieht er deren Niederwerfung“. (18) Vorangegangen auf Seite 388. (19) Vorangegangen auf Seite 418. (20) In (A) und (m): „sein Gebet“. (21) In (m): „für sie“. (22) Fehlt in (m).
في الزِّيَادَةِ. وقال القاضي: يَحْتَمِلُ أنْ يَلْزَمَهُ السُّجُودُ؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُه. ولو شَكَّ في عَدَدِ الرَّكَعَاتِ، أو في رُكْنٍ ذُكِرَ (١٣) في الصَّلَاةِ لم يَسْجُدْ؛ لأنَّ السُّجُودَ لِزيادةٍ أو نَقْصٍ أو احْتِمالِ ذلك، ولم يُوجَدْ.
فصل: إذا سَهَا سَهْوَينِ، أو أكْثَرَ من جِنْسٍ، كَفَاهُ سَجْدَتانِ لِلْجميعِ. لا نَعْلَمُ أحَدًا خالَفَ فيه. وإن كان السَّهْوُ من جِنْسَيْنِ، فكذلك. حكاه ابنُ المُنْذِرِ قَوْلًا لأحمدَ، وهو قولُ أَكْثَر أَهْلِ [العِلْمِ] (١٤)؛ منهم النَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، ومالِكٌ، واللَّيْثُ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وذَكَرَ أبو بكرٍ فيه وَجْهَيْنِ: أحَدَهُما، ما ذَكَرْنا. والثَّانِى، يَسْجُدُ سُجُودَيْنِ. وقال (١٥) الأَوْزَاعِىُّ، وابنُ أبي حَازِمٍ (١٦)، وعبدُ العزيزِ بن أبي سَلَمَةَ: إذا كان عليه سُجُودَانِ، أحَدُهما قبلَ السَّلامِ، والآخَرُ بعدَه، [سجدَ لهما] (١٧) في مَحَلَّيْهِما؛ لقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لكلِّ سَهْوٍ سَجْدَتَانِ"، رَوَاهُ أبو دَاوُدَ، وابنُ مَاجَه (١٨). وهذان سَهْوَانِ، فلكلِّ واحِدٍ منهما سَجْدَتَانِ، ولأنَّ كلَّ سَهْوٍ يَقْتَضِى سُجُودًا، وإنما تَدَاخَلَا في الجِنْسِ الواحِدِ لاتِّفَاقِهِما، وهذان مُخْتَلِفان. ولَنا، قَوْلُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا نَسِىَ أَحَدُكُمْ، فَلْيَسْجُد سَجْدَتَيْنِ" (١٩). وهذا يتناولُ السَّهْوَ في مَوْضِعَيْنِ، ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سَهَا فَسَلَّمَ، وتَكَلَّمَ بعد سلامِه (٢٠)، فَسَجَدَ لهما (٢١) سُجُودًا واحِدًا، ولأن السُّجُودَ إنَّما (٢٢) أُخِّرَ إلى آخِرِ الصَّلَاةِ، لِيَجْمَعَ السَّهْوَ كُلَّه، وإلَّا فَعَلَه عَقِيبَ سَبَبِه، ولأنَّه
(١٣) سقط من: ا، م.(١٤) تكملة لازمة.(١٥) في الأصل: "وهو قول".(١٦) أبو عبد اللَّه عبد العزيز بن أبي حازم (سلمة) بن دينار الأعرج، الفقيه المالكى، المتوفى سنة خمس وثمانين ومائة. طبقات الفقهاء، للشيرازي ١٤٦، ترتيب المدارك ١/ ٢٨٦ - ٢٨٨.(١٧) في أ، م: "سجدهما".(١٨) تقدم في صفحة ٣٨٨.(١٩) تقدم في صفحة ٤١٨.(٢٠) في أ، م: "صلاته".(٢١) في م: "لها".(٢٢) سقط من: م.