er sich vollständig aufgerichtet hat und mit der Ausführung des Nachholens begonnen hat, vollzieht er die Niederwerfung, nachdem er das Nachzuholende beendet hat. Dies ist so, weil er von einer Verpflichtung zu einer tragenden Säule (Rukn) aufgestanden ist, was dem Aufstehen vom ersten Tashahhud gleicht. Ibn 'Aqil erwähnte, dass es dazu drei Überlieferungen gibt. Dies ist vorzuziehen und es ist durch das, was wir bereits überliefert haben, explizit belegt.
Abschnitt: Für den Masbuq (jemand, der einen Teil des Gebets verpasst hat) gibt es gemäß der Mehrheit der Gelehrten keine Niederwerfung wegen eines Fehlers in diesem Teil des Gebets. Es wird von Ibn 'Umar, Ibn al-Zubayr, Abu Sa'id, 'Ata', Tawus, Mujahid und Ishaq überliefert, dass derjenige, der einen ungeraden Teil (Witr) des Gebets seines Imams erreicht, die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit vollziehen muss, weil er sich zum Tashahhud an einer Stelle setzt, die nicht der Tashahhud-Stelle entspricht. Unsere Beweisführung ist das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Und was ihr verpasst habt, vervollständigt es." In einer anderen Überlieferung heißt es: "...und holt es nach (14)." Er befahl keine Niederwerfung, und eine solche wurde auch nicht überliefert. Dem Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) war ein Teil des Gebets mit 'Abd al-Rahman ibn 'Awf entgangen, woraufhin er es nachholte (15), ohne dass es dazu eine Niederwerfung gab; der Hadith ist unbestritten (muttafaq 'alayhi). Er saß zwar an einer Stelle, die nicht für seinen Tashahhud vorgesehen war, doch die Niederwerfung ist für das Versehen (Sahw) vorgeschrieben, [und ein solches Versehen] (16) liegt hier nicht vor. Zudem ist das Folgen des Imams verpflichtend, daher vollzieht er keine Niederwerfung aufgrund dessen, wie bei anderen Verpflichtungen auch.
Abschnitt: Die Niederwerfung ist für etwas, das man vorsätzlich tut oder unterlässt, nicht vorgeschrieben. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte hingegen: Er muss sich bei absichtlichem Unterlassen des Tashahhud oder des Qunut niederwerfen, weil das, was sich bei einem Versehen auf die Wiedergutmachung bezieht, sich auch auf das absichtliche Handeln bezieht, ähnlich wie bei den Wiedergutmachungen (Jubranat) der Pilgerfahrt (Hajj). Unsere Gegenargumentation lautet, dass die Niederwerfung dem Versehen zugeschrieben wird, was darauf hinweist, dass sie speziell darauf beschränkt ist. Das Gesetz (Shar') hat dies nur für das Versehen eingeführt, indem er sagte: "Wenn einer von euch vergisst, soll er zwei Niederwerfungen vollziehen." Es folgt nicht zwingend aus der Heilung [des Versehens dadurch, dass auch] (17) das absichtliche Handeln geheilt wird; denn im Falle des Versehens ist er entschuldigt, im Falle des absichtlichen Handelns jedoch nicht. Was sie angeführt haben, wird durch die Hinzufügung einer Säule oder einer Rak'a, das Stehen an einer Stelle des Sitzens oder das Sitzen an einer Stelle des Stehens entkräftet. Zudem ist sie für das bloße Sprechen mit sich selbst (Hadith al-Nafs) nicht vorgeschrieben.
(14) Bereits auf Seite 116 dargelegt. (15) In (M): "faqadaya-ha" (holte es nach). (16) Fehlt in (A) und (M). (17) Fehlt in (A).