denn das Gesetz (Shar') hat dies dafür nicht vorgesehen, und da dies etwas ist, dem man sich kaum entziehen kann und fast kein Gebet davon frei ist, gilt es als vergeben.
Abschnitt: Das Urteil über das freiwillige Gebet (Nafila) ist das gleiche wie für das Pflichtgebet bezüglich der Niederwerfung wegen Versehen (Sahw), nach der Aussage der Allgemeinheit der Gelehrten; wir kennen diesbezüglich niemanden, der widerspricht, außer dass Ibn Sirin sagte: Es ist im freiwilligen Gebet nicht vorgeschrieben. Dies widerspricht der Allgemeinheit der Worte des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Wenn einer von euch vergisst, soll er zwei Niederwerfungen vollziehen." Er sagte auch: "Wenn einer von euch vergisst und (das Gebet) vermehrt oder vermindert, so soll er zwei Niederwerfungen vollziehen." Er machte dabei keinen Unterschied. Zudem handelt es sich um ein Gebet mit Ruku' (Beugen) und Sujud (Niederwerfen), daher vollzieht man die Niederwerfung wegen des Versehens wie beim Pflichtgebet. Wenn man im Nachtgebet aufsteht, so ist dessen Urteil das Urteil des Aufstehens zu einer dritten Rak'a im Morgengebet (Fajr), wie Ahmad explizit feststellte. Malik sagte: Er vervollständigt es zu vier (Rak'at) und vollzieht die Niederwerfung wegen des Versehens, egal ob bei Nacht oder am Tag. Al-Shafi'i vertrat im Irak die gleiche Ansicht wie er. Al-Awza'i sagte bezüglich des Tagesgebets das Gleiche, und bezüglich des Nachtgebets: Wenn er sich vor seinem Ruku' in der dritten (Rak'a) erinnert, setzt er sich und vollzieht die Niederwerfung wegen des Versehens; erinnert er sich nach seinem Ruku', so vervollständigt er es zu vier. Unsere Gegenargumentation lautet das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Das Nachtgebet besteht aus jeweils zwei (Rak'at) (18)." Zudem ist es ein Gebet, das mit zwei Rak'at vorgeschrieben wurde, daher ist sein Urteil
(18) Fehlt in (A) und (M). Der Hadith wurde überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über den Halq (Kreis) und das Sitzen in der Moschee, aus dem Buch des Gebets; und in: Kapitel darüber, was über das Witr-Gebet gekommen ist, und Kapitel über die Zeiten des Witr, aus dem Buch des Witr; und in: Kapitel darüber, wie das Gebet des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) war, aus dem Buch des Tahajjud. Sahih al-Bukhari 1/127, 2/30, 31, 64. Und Muslim in: Kapitel über das Nachtgebet zu je zwei und das Witr-Gebet als eine Rak'a am Ende der Nacht, aus dem Buch der Gebete der Reisenden. Sahih Muslim 1/516-519. Und Abu Dawud in: Kapitel über das Nachtgebet zu je zwei, aus dem Buch der freiwilligen Gebete; und in: Kapitel darüber, wie viel Witr ist, aus dem Buch des Witr. Sunan Abi Dawud 1/305, 328. Und al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, dass das Nachtgebet aus je zwei besteht, aus den Kapiteln des Gebets; und in: Kapitel darüber, dass das Gebet bei Nacht und am Tag aus je zwei besteht, aus den Kapiteln über Freitag. 'Aridat al-Ahwadhi 2/226, 227, 3/78. Und al-Nasa'i in: Kapitel darüber, wie das Nachtgebet ist, und Kapitel darüber, wie das Witr mit einer (Rak'a) vollzogen wird, aus dem Buch des Qiyam al-Layl (Nachtgebet). al-Mujtaba 3/185, 186, 191. Und Ibn Majah in: Kapitel darüber, was über das Witr mit einer Rak'a überliefert wurde, und Kapitel darüber, was über das Nachtgebet mit zwei Rak'at überliefert wurde, und Kapitel darüber, was über das Gebet bei Nacht und am Tag zu je zwei überliefert wurde, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Majah 1/371, 418, 419. Und al-Darimi in: Kapitel über das Gebet bei Nacht und am Tag zu je zwei, und Kapitel über das Nachtgebet, und Kapitel darüber, wie viel Witr ist, aus dem Buch des Gebets. Sunan al-Darimi 1/340, 372. Und Imam Malik in: Kapitel darüber, was über das Nachtgebet gekommen ist, und Kapitel über den Befehl zum Witr, aus dem Buch des Nachtgebets. al-Muwatta 1/117, 123. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/6, 7, 10, 26, 30, 33, 40, = 44, 49, 51, 58, 66, 71, 76, 77, 79, 81, 83, 119, 133, 134, 141, 148, 155. Siehe auch: al-Musnad 1/31, 45, 54.