die allgemeinen Regeln des Sprechens. Al-Qadi sagte über denjenigen, der gähnte und 'Ah, Ah' sagte: Sein Gebet wird ungültig. Dies ist auf denjenigen zu beziehen, der dies tat, ohne dazu gezwungen zu sein, aufgrund dessen, was wir über Ahmads Handlungsweise im Gegensatz dazu erwähnten.
Zweite Art: Dass man schläft und dann spricht. Ahmad hat bezüglich einer Antwort hierzu gezögert. Es gebührt sich, dass sein Gebet nicht ungültig wird, denn das Schreibrohr (der Tatenaufzeichnung) ist von ihm gehoben, und es gibt kein Urteil für sein Sprechen; denn würde er eine Scheidung aussprechen, etwas bestätigen oder jemanden freilassen, so würde ihn das Urteil darüber nicht binden.
Dritte Art: Dass man zum Sprechen gezwungen wird. Es ist möglich, dies analog zum Sprechen des Vergesslichen zu sehen, weil der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sie beide in der Verzeihung vereinte, indem er (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: 'Meiner Gemeinschaft wurde der Fehler, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden, verziehen' (14). Al-Qadi sagte: Dies ist noch eher der Verzeihung würdig, und das Gebet ist gültig, denn die Handlung wird ihm nicht zugeschrieben. Deshalb würde er, wenn er zum Zerstören von Vermögen gezwungen würde, dafür nicht haften, während er haften würde, wenn er es aus Vergesslichkeit zerstörte. Das Korrekte ist jedoch, so Gott will, dass das Gebet in diesem Fall ungültig wird, weil er absichtlich etwas tat, das das Gebet ungültig macht, und dies dem gleicht, als ob er gezwungen würde, das Morgengebet mit vier Einheiten zu verrichten oder in jeder Gebetseinheit zwei Verneigungen (Ruku') zu vollziehen. Es ist nicht zulässig, dies mit dem Vergesslichen aus zwei Gründen zu vergleichen: Erstens, weil Vergesslichkeit häufig vorkommt und man sich davor nicht schützen kann, anders als beim Zwang. Zweitens, weil sein Gebet nicht ungültig würde, wenn er vergäße und im Gebet etwas hinzufügte oder in jeder Gebetseinheit eine Niederwerfung (Sajda) vergaße, und Derartiges ist für den Zwang nicht überliefert.
Vierte Kategorie: Dass man ein verpflichtendes Wort spricht, etwa wenn man befürchtet, dass ein Kind oder eine sehbehinderte Person in Gefahr gerät, oder wenn man eine Schlange oder Ähnliches sieht, die auf einen Unachtsamen oder Schlafenden zusteuert, oder wenn man ein Feuer sieht, von dem man befürchtet, dass es auf etwas übergreift, und Ähnliches, und es nicht möglich ist, durch das Preispreisen (Tasbih) aufmerksam zu machen. Unsere Gefährten sagten: Das Gebet wird dadurch ungültig. Dies ist auch die Ansicht einiger (16) Gefährten von al-Shafi'i, aufgrund dessen, was wir bezüglich des Sprechens unter Zwang erwähnten. Es ist möglich, dass das Gebet dadurch nicht ungültig wird. Dies ist die offenkundige Ansicht von Ahmad, möge Gott, der Erhabene, ihm gnädig sein; denn er sagte in der Geschichte (17) der Dhul-Yadayn: 'Die Leute sprachen den Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) nur an, als er zu ihnen sprach, weil es ihre Pflicht war, ihm zu antworten.' Er begründete die Gültigkeit ihres Gebets mit der Verpflichtung zur Antwort. Dies ist hier ebenso zutreffend, und dies ist die offenkundige Lehrmeinung von al-Shafi'i. Das Korrekte bei seinen Gefährten ist, dass das Gebet durch das Sprechen in all diesen Kategorien nicht ungültig wird. Der Grund für die Gültigkeit des Gebets hier ist, dass er ein Wort sprach, zu dem er verpflichtet war, was dem Sprechen desjenigen gleicht, der dem Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) antwortete. Fünfte Kategorie: Dass man spricht, um das Gebet zu korrigieren, und wir werden dies später erwähnen, so Gott der Erhabene will.
(14) Bereits zuvor auf 1/146 erwähnt. (15) In A, M: "fi". (16) Aus der Vorlage ausgelassen. (17) In der Vorlage: "qadiyyat" (Fall/Geschichte).