Die Leute von Kufa sagen: "Sagt dem Imam beim Gebet nicht (beim Lesen) vor." Dagegen ist nichts einzuwenden, sagt man nicht etwa "Subhan Allah"! Abu Dawud sagte: Abu Ishaq hat von al-Harith nur vier Überlieferungen gehört, und diese gehört nicht dazu.
Abschnitt: Wenn der Imam bei der Fatiha ins Stocken gerät, ist es für diejenigen, die hinter ihm beten, verpflichtend, ihm vorzusagen, so wie es für sie verpflichtend ist, ihn durch das Tasbih aufmerksam zu machen, falls er eine Niederwerfung (Sajda) vergisst. Wenn er unfähig ist, die Fatiha zu vollenden, so ist es ihm gestattet, einen Stellvertreter einzusetzen, der das Gebet mit ihnen fortführt; denn dies ist eine Entschuldigung (Udhr), weshalb die Einsetzung eines Stellvertreters aufgrund dieser gerechtfertigt ist, genauso wie wenn er durch einen rituellen Unreinheitszustand (Hadath) dazu gezwungen wäre. Dasselbe gilt, wenn er während des Gebets unfähig wird, eine Säule (Rukn) zu vollziehen, die ein gemeinsames Gebet verhindert, wie etwa die Kniebeuge (Ruku') oder die Niederwerfung (Sujud); auch dann setzt er einen Stellvertreter ein, der das Gebet mit ihnen beendet, genau wie im Falle eines Hadath. Dies ist sogar noch dringlicher für eine Stellvertretung; [denn das Gebet dessen, den der Hadath ereilt hat, ist ungültig, während das Gebet dieses Mannes gültig ist], [sodass er zur Stellvertretung noch berechtigter ist. Wenn er nicht in der Lage ist, die Fatiha zu vollenden, sagte Ibn 'Aqil: Er bringe das vor, was er beherrscht] (36), und das, wozu er unfähig ist, entfällt von ihm, und sein Gebet bleibt gültig; denn die Rezitation ist eine Säule, zu der er während des Gebets unfähig geworden ist, weshalb sie – wie das Stehen – entfällt. Was den Ma'mum (den Folgenden) betrifft: Wenn er ein Ummi (der die Fatiha nicht lesen kann) ist, der unfähig ist, die Fatiha zu lesen, so ist auch sein Gebet gültig. Wenn er hingegen die Rezitation beherrscht, so beabsichtige er die Trennung vom Imam und vollende das Gebet alleine; es ist für ihn nicht zulässig, das Gebet hinter ihm zu vollenden, da dessen Status nun dem eines Ummi gleicht. Das Korrekte ist, dass wenn er nicht imstande ist, die Fatiha zu lesen, sein Gebet ungültig wird; denn er ist grundsätzlich fähig, das Gebet durch deren Rezitation zu verrichten, weshalb sein Gebet ohne diese nicht gültig ist, aufgrund der Allgemeinheit der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Kein Gebet gibt es für denjenigen, der nicht die Fatiha des Buches rezitiert" (37). Ein Vergleich dieses Falles mit dem des Ummi ist nicht zulässig; denn wenn der Ummi fähig wäre, sie vor Ablauf der Zeit zu erlernen, wäre sein Gebet ohne sie nicht gültig. Dieser hier kann das Gebet verlassen, um zu fragen, woran er hängengeblieben ist (38), und dann beten. Ebenso ist ein Vergleich mit den rituellen Säulen (Arkan al-Af'al) nicht zulässig; denn das Verlassen des Gebets hebt seine Unfähigkeit dazu nicht auf, und er ist nicht davor sicher, dass eine solche Unfähigkeit erneut auftritt (40), im Gegensatz zu diesem Fall hier. Die zweite Art ist das, was nicht
(35) Fehlt in: A. (36) Fehlt in: M. Ebenso fehlt der Satz "sodass er zur Stellvertretung noch berechtigter ist". (37) Wurde bereits auf Seite 147 behandelt. (38) In A: "von ihm". In M: "dazu". (39) In A, M: "Qiyas" (Analogie). (40) In M: "li-'ajz" (aufgrund der Unfähigkeit).
إن أهلَ الكوفةِ يقولون: لا تَفْتَحْ على الإِمامِ. وما بَأْسٌ به، أليس يقولُ سُبْحَانَ اللهِ! وقال أبو دَاوُدَ: لم يَسْمَعْ أبو إسْحاقَ من الحارِثِ إلَّا أرْبَعَةَ أحَادِيثَ، ليس هذا منها.
فصل: وإذا أُرْتِجَ على الإِمامِ في الفاتِحَةِ لَزِمَ مَن وَرَاءَه الفَتْحُ عليه، كما لو نَسِىَ سَجْدَةً لَزِمَهم تَنْبِيهُه بالتَّسْبِيحِ. فإنْ عَجَزَ عن إتْمامِ الفاتِحَةِ فله أنْ يسْتَخْلِفَ من يُصَلِّى بهم؛ لأنه عُذْرٌ، فجازَ أن يَسْتَخْلِفَ من أجْلِهِ، كما لو سَبَقَه الحَدَثُ. وكذلك لو عَجَزَ في أثناء الصَّلاةِ عن رُكْنٍ يَمْنَعُ الائْتِمَامَ، كالرُّكُوعِ أو السُّجُودِ، فإنَّه يَسْتَخْلِفُ مَنْ يُتِمُّ بهم الصَّلاةَ، كمن سَبَقَه الحَدَثُ، بل هذا أوْلَى بالاسْتِخْلافِ؛ [لأنَّ مَنْ سَبَقَهُ الحَدَثُ قد بَطَلَتْ صَلاتُه، وهذا صَلاتُه صَحِيحَةٌ] (٣٥)، [فكان بالاسْتِخْلافِ أَوْلَى. وإذا لم يقْدِرْ على إتْمامِ الفاتحةِ، فقال ابنُ عَقِيلٍ: يأْتِى بما يُحْسِنُ] (٣٦)، ويَسْقُطُ عنه ما عَجَزَ عنه، وتَصِحُّ صلاتُه؛ لأنَّ القِرَاءَةَ رُكْنٌ عَجَزَ عنه في أثْناءِ الصَّلاةِ، فسَقَطَ كالِقيَامِ، فأمَّا المَأْمُومُ فإن كان أُمِّيًّا عاجِزًا عن قِرَاءةِ الفاتِحَةِ، صَحَّتْ صَلاتُه أيضًا، وإن كان قَارِئًا نَوَى مُفَارَقَتَه، وأتَمَّ وَحْدَه، ولا يَصِحُّ له إتْمامُ الصَّلاةِ خَلْفَه؛ لأنَّ هذا قد صَارَ حُكْمُه حُكْمَ الأُمِّيِّ. والصَّحِيحُ أنَّه إذا لم يَقْدِرْ على قراءةِ الفاتِحةِ أنَّ صلاتَه تَفْسُدُ؛ لأنَّه قادِرٌ على الصَّلاةِ بقِرَاءتِها فلم تَصِحَّ صَلاتُه بدون ذلك، لِعُمُومِ قَوْلِه عليه الصَّلاةُ والسَّلامُ: "لا صَلاةَ لِمَنْ لَمْ يَقْرأْ بِفَاتِحَةِ الْكِتَابِ" (٣٧). ولا يَصِحُّ قِيَاسُ هذا على الأُمِّيِّ؛ لأنَّ الأُمِّيَّ لو قَدَرَ على تَعَلُّمِهَا قبلَ خُرُوجِ الوَقْتِ، لم تَصِحَّ صَلاتُه بِدُونِها، وهذا يُمْكِنُه أن يَخْرُجَ فَيسْألَ عَمَّا وَقَفَ فيه (٣٨) ويُصَلِّىَ، ولا قِياسُه (٣٩) على أرْكانِ الأفْعالِ؛ لأنَّ خُرُوجَهُ عن الصَّلاةِ لا يُزِيلُ عَجْزَه عنها، ولا يَأْمَنُ عَوْدَ مثلِ ذلك العَجْزِ (٤٠)، بخِلافِ هذا. النَّوْعُ الثَّانِي، ما لا
(٣٥) سقط من: أ.(٣٦) سقط من: م. وسقط من اقوله: "فكان بالاستخلاف".(٣٧) تقدم في صفحة ١٤٧.(٣٨) في أ: "منه". وفي م: "عليه".(٣٩) في أ، م: "قياس".(٤٠) في م: "لعجز".