Seine Gefährten grüßten ihn darauf, und er erwiderte ihnen durch ein Zeichen und missbilligte dies nicht.
Abschnitt: Wenn jemand während des Pflichtgebets absichtlich isst oder trinkt, wird sein Gebet ungültig, dies ist die einhellige Überlieferung (Riwaya). Wir kennen hierzu keine abweichende Meinung. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass es dem Betenden untersagt ist zu essen und zu trinken. Jeder uns bekannte Gelehrte ist sich einig, dass derjenige, der während eines Pflichtgebets absichtlich isst oder trinkt, das Gebet wiederholen muss, und dass dies das Fasten ungültig macht, das ansonsten durch derartige Handlungen nicht ungültig wird, weshalb das Gebet diesbezüglich noch nachdrücklicher ist. Wenn er dies während eines freiwilligen Gebets (Tatawwu') tut, macht er es nach der korrekten Ansicht in der Rechtsschule ungültig; dies ist auch die Meinung der meisten Rechtsgelehrten, denn was das Pflichtgebet ungültig macht, macht auch das freiwillige Gebet ungültig, wie alle anderen Ungültigkeitsgründe. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass es das Gebet nicht ungültig macht. Von Ibn al-Zubayr und Sa'id ibn Jubayr wird überliefert, dass sie während eines freiwilligen Gebets tranken. Von Tawus wird überliefert, dass daran nichts auszusetzen sei. Ebenso äußerte sich Ishaq, denn es sei eine geringfügige Handlung, die dem Nicht-Essen gleiche. Wenn es jedoch viel ist, besteht kein Zweifel, dass es das Gebet ungültig macht; denn andere Handlungen machen das Gebet ungültig (63), wenn sie umfangreich sind, daher gilt dies für Essen und Trinken umso mehr. Wenn er jedoch während eines Pflicht- oder freiwilligen Gebets vergessend isst oder trinkt, wird es nicht ungültig. Dies sagten auch 'Ata' und al-Shafi'i. Al-Awza'i sagte: Sein Gebet wird ungültig, da es eine ungültigkeitsbewirkende Handlung ist, die nicht zur Art des Gebets gehört, daher sind Absicht und Versehen gleichgestellt, wie bei umfangreichen Handlungen. Unser Argument ist das allgemeine Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Meiner Gemeinschaft wurde das Fehlverhalten und das Vergessen verziehen" (64). Zudem wird zwischen wenig und viel beim absichtlichen Handeln unterschieden. Es ist verziehen (65) im Gebet, wie Handlungen, die zur Art des Gebets gehören, und dafür wird die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit (Sujud al-Sahw) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i; denn was das Gebet bei absichtlicher Ausführung ungültig macht, wird bei Versehen verziehen und erfordert die Niederwerfung, wie etwa bei einer Mehrung von Handlungen aus der Art des Gebets. Sobald dies jedoch umfangreich wird, macht es das Gebet zweifelsfrei ungültig; denn Handlungen, deren geringfügiges Maß verziehen wird, machen das Gebet ungültig, sobald sie zahlreich werden, daher gilt dies umso mehr.
Abschnitt: Wenn er etwas im Mund behält, das schmilzt, wie Zucker, und ein Teil davon schmilzt und er es hinunterschluckt, hat er sein Gebet ungültig gemacht, weil er gegessen hat. Wenn jedoch zwischen seinen Zähnen oder in seinem Mund Essensreste verbleiben, die geringfügig sind und mit dem Speichel vermischt hinuntergeschluckt werden, wird sein Gebet nicht ungültig, da dies nicht vermeidbar ist. Wenn er einen Bissen im Mund behält, ohne ihn hinunterzuschlucken, ist dies missbilligt (Makruh), da es ihn von der Demut (Khushu') im Gebet, dem Gedenken und der Rezitation darin ablenkt, aber es macht das Gebet nicht ungültig, da es eine geringfügige Handlung ist, vergleichbar damit, als hielte er etwas in seiner Hand. Und Gott weiß es am besten.
(63) In M: "macht es ungültig". (64) Zuvor erschienen auf Seite 146 des ersten Bandes. (65) In M: "und es wird verziehen".
أصْحَابُه عليه رَدَّ عليهم إشارةً، ولم يُنْكِرْ ذلك عليهم.
فصل: إذا أكلَ أو شَرِبَ في الفريضةِ عامِدًا، بَطَلَتْ صلاتُه، رِوايةً واحدةً. ولا نَعْلَمُ فيه خلافًا. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهلُ العِلْمِ على أنَّ المُصَلِّى مَمْنُوعٌ من الأكْلِ والشُّربِ، وأجْمَعَ كلُّ من نَحْفَظُ عنه من أهلِ العِلْمِ على أنَّ مَن أكل أو شَرِبَ في صلاةِ الفَرْضِ عامدًا أنَّ عليه الإِعادةَ، وأنَّ ذلك يُفْسِدُ الصَّوْمَ الذي لا يَفْسُدُ بالأفعالِ، فالصَّلاةُ أوْلَى. فإن فَعَلَ ذلك في التَّطَوُّعِ أبْطَلَه، في الصَّحِيحِ من المذهبِ، وهو قولُ أكثرِ الفُقَهاءِ؛ لأنَّ ما أبْطَلَ الفَرْضَ أبطَل التَّطَوُّعَ، كسائِرِ مُبْطلاتِه. وعن أحمدَ رِوَايَةٌ أُخْرَى، أنَّه لا يُبْطِلُها. ويُرْوَى عن ابْنِ الزُّبَيْرِ وسعيدِ بنِ جُبَيْرٍ، أنَّهما شَرِبا في التَّطَوُّعِ. وعن طَاوُسٍ، أنَّه لا بَأْسَ به. وكذلك قال إسْحَاقُ؛ لأنَّه عَمَلٌ يَسِيرٌ، فأشْبَهَ غيرَ الأكلِ، فأمَّا إن كَثُرَ فلا خلافَ في أنه يُفْسِدُها؛ لأنَّ غيرَ الأكلِ منِ الأعْمَالِ يُفْسِدُها (٦٣) إذا كَثُرَ، فالأكلُ والشُّرْبُ أَوْلَى. وإن أكلَ أو شَرِبَ في فرِيضَةٍ أو تَطوُّعٍ نَاسِيًا لم تَفْسُدْ. وبهذا قال عَطَاءٌ، والشَّافِعِىُّ. وقال الأوْزَاعِيُّ: تَفْسُدُ صَلاتُه؛ لأنَّه فِعْلٌ مُبْطِلٌ مِن غيرِ جِنسِ الصلاةِ، فاسْتَوَى عَمْدُه وسَهْوُه، كالعملِ الكثيرِ. ولَنا، عُمُومُ قولِه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الخَطَأَ والنِّسْيَانِ" (٦٤). ولأنَّه يُسَوَّى بين قَلِيلِه وكَثِيرِه حالَ العَمْدِ. ومَعْفِيٌّ (٦٥) عنه في الصَّلاةِ، كالعملِ من جِنْسِها، ويُشْرَعُ لذلك سُجُودُ السَّهْوِ. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِيِّ؛ فإنَّ ما يُبْطِلُ عَمْدُه الصَّلاةَ إذا عُفِىَ عنه لأجْلِ السَّهْوِ شُرِعَ له السُّجُودُ، كالزِّيَادَةِ من جِنْسِ الصَّلاةِ، ومتى كَثُرَ ذلك أبْطَلَ الصَّلاةَ بغيرِ خلافٍ؛ لأنَّ الأفعالَ المَعْفُوَّ عن يَسِيرِها إذا كَثُرَتْ أبْطَلَتْ، فهذا أَوْلَى.
فصل: إذا تَرَكَ في فِيهِ ما يَذُوبُ كالسُّكَّرِ، فذَابَ منه شَىءٌ، فابْتَلَعَه، أفْسَدَ صلاتَه؛ لأنَّه أكَلَ. وإن بَقِىَ بين أسْنانِه، أو في فِيهِ، من بَقايا الطَّعامِ يَسِيرٌ يَجْرِى به
(٦٣) في م: "يفسد".(٦٤) تقدم في صفحة ١٤٦ من الجزء الأول.(٦٥) في م: "ويعفى".