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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 46119 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine menstruierende Frau rein wird, ein Ungläubiger zum Islam konvertiert oder ein Kind vor Sonnenuntergang die Pubertät erreicht, müssen sie das Mittags- [Dhuhr] und das Nachmittagsgebet [Asr] verrichten. Wenn ein Kind die Pubertät erreicht, ein Ungläubiger zum Islam konvertiert oder eine menstruierende Frau vor Anbruch der Morgendämmerung rein wird, müssen sie das Abend- [Maghrib] und das Nachtgebet [Isha] verrichten.)

Übersetzung · DE

al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft. Von Ibn 'Umar und Abu Musa wurde überliefert, dass sie das Morgengebet wiederholten, weil sie es vor der Zeit gebetet hatten. Von Ibn 'Abbas wurde überliefert, dass es für einen Reisenden, der das Mittagsgebet (Zuhr) vor dem Zenit (Zawal) betete, gültig sei. Ähnliches sagten al-Hasan und al-Sha'bi. Von Malik gibt es eine Aussage wie unsere. Von ihm gibt es auch eine Aussage über jemanden, der das Nachtgebet (Isha') vor dem Verschwinden der Abenddämmerung (Shafaq) aus Unwissenheit oder Vergesslichkeit betete: Er wiederholt, was innerhalb der Zeit war; wenn die Zeit vor seinem Wissen oder seiner Erinnerung (91) verging, so trifft ihn nichts. Unser Beweis ist, dass die Anrede zum Gebet den Pflichtigen trifft, sobald dessen Zeit eintritt, und es wurde danach nichts gefunden, was dies aufhebt oder die Verantwortung (Dhimma) davon befreit, daher bleibt es in seinem Zustand.

119 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn die menstruierende Frau rein wird, der Ungläubige den Islam annimmt und der Knabe die Reife erreicht, bevor die Sonne untergeht (2), beten sie das Mittagsgebet und das Nachmittagsgebet. Und wenn der Knabe die Reife erreicht, der Ungläubige den Islam annimmt und die menstruierende Frau rein wird, bevor das Morgengrauen aufbricht, beten sie das Abendgebet und das Nachtgebet.)

Diese Aussage über die menstruierende Frau, die rein wird, wurde von 'Abd al-Rahman ibn 'Awf, Ibn 'Abbas, Tawus, Mujahid, al-Nakha'i, al-Zuhri, Rabi'a, Malik, al-Layth, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr überliefert. Imam Ahmad sagte: Die Allgemeinheit der Nachfolger (Tabi'in) vertritt diese Ansicht, außer al-Hasan allein; er sagte: Es ist nur das Gebet verpflichtend, in dessen Zeit sie rein wurde. Dies ist die Ansicht von al-Thawri und den Anhängern der Vernunft, denn die Zeit des ersten Gebets verging in ihrem Zustand der Entschuldigung, daher wurde es nicht verpflichtend, so als hätte sie vom Zeitpunkt des zweiten Gebets nichts erreicht. Von Malik wurde berichtet, dass wenn sie das Maß von fünf Rak'at von der Zeit des zweiten Gebets erreicht, das erste verpflichtend wird, denn das Maß der ersten Rak'a von den fünf ist Zeit für das erste Gebet im Zustand der Entschuldigung, daher wurde es durch das Erreichen verpflichtend, so als hätte sie dies von seiner gewählten Zeit erreicht, im Gegensatz dazu, wenn sie weniger als das erreichte. Unser Beweis ist das, was al-Athram, Ibn al-Mundhir und andere mit ihren Überlieferungsketten von 'Abd al-Rahman ibn 'Awf und 'Abd Allah

Anmerkungen

  • (91) In M: „erwähnte“.
  • (1) In M: „sie reinigte sich“.
  • (2) In M: „untergeht“.
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