Die zweite Überlieferung besagt, es ist gültig, weil er entschuldigt ist.
Abschnitt: Einige unserer Gefährten erwähnten zusätzlich zu diesen Orten den Müllplatz, den Schlachthof, die Hauptstraße, das Dach des heiligen Hauses (Kaaba) und den widerrechtlich angeeigneten Ort (al-mawdi' al-maghsub); dies aufgrund dessen, was Ibn 'Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Es gibt sieben Orte, an denen das Gebet nicht gestattet ist: das Dach des Hauses Gottes, der Friedhof, der Müllplatz, der Schlachthof, das Badehaus, der Kamellagerplatz und die Hauptstraße." Überliefert von Ibn Majah (8). Von Ibn 'Umar wurde überliefert, er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) verbot das Gebet an sieben Orten. Er nannte sie und sagte: "Die vielbegangene Straße, die Kamellagerplätze und oberhalb der Kaaba" (8). Er sagte: Das Urteil für diese sieben Orte ist genau wie das Urteil für die vier. Und weil diese Orte Orte von Unreinheiten (najasat) sind, wurde das Urteil an sie geknüpft, unabhängig von ihrem tatsächlichen Zustand, so wie das Urteil über den Bruch der Reinheit durch Schlaf feststeht und die Pflicht zur Ganzkörperwaschung (Ghusl) durch das Aufeinandertreffen der beiden beschnittenen Stellen.
Abschnitt: Der Qadi sagte: Das Verbot dieser Orte ist ein Akt des rituellen Gehorsams (ta'abbud) (9), nicht aufgrund eines rational nachvollziehbaren Grundes ('illa). Demnach umfasst das Verbot alles, worauf der Name zutrifft. Daher gibt es beim Friedhof keinen Unterschied zwischen einem alten oder neuen, oder ob die Erde darin umgewälzt wurde oder nicht, da der Name (Friedhof) darauf zutrifft. Befindet sich an einem Ort jedoch nur ein Grab oder zwei, so hindert dies nicht am Gebet, da der Name "Friedhof" nicht auf sie zutrifft. Wenn die Gräber von dort verlegt wurden, ist das Gebet dort gestattet; denn in der Moschee des Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) befanden sich Gräber der Götzendiener, und sie wurden ausgehoben. Dies ist übereinstimmend (10). Und beim Badehaus gibt es keinen Unterschied zwischen dem Ort des Waschens und des Wasserabgießens sowie dem Auskleideraum.
(8) In: Kapitel: Orte, an denen das Gebet verpönt ist, aus dem Buch al-Tahara. Sunan Ibn Majah 1/246. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi, in: Kapitel: Was darüber berichtet wurde, was beim Gebet in Richtung von oder auf Orten verpönt ist, aus den Kapiteln des Gebets. 'Aridat al-Ahwadhi 2/144. (9) In (m): "ta'abbudi" (ritueller Gehorsam). (10) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: Werden die Gräber der Götzendiener der vorislamischen Zeit ausgehoben und an ihrer Stelle Moscheen errichtet?, aus dem Buch al-Salah, und in: Kapitel: Die Unverletzlichkeit von Medina, aus dem Buch Fadail al-Madina, und in: Kapitel: Die Ankunft des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und seiner Gefährten in Medina, aus dem Buch Manaqib al-Ansar. Sahih al-Bukhari 1/117, 3/25, 26, 5/86, 87. Und Muslim, in: Kapitel: Der Bau der Moschee des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm), aus dem Buch al-Masajid. Sahih Muslim 1/373, 374. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel: Über den Bau von Moscheen, aus dem Buch al-Salah. Sunan Abi Dawud 1/107. Und al-Nasa'i, in: Kapitel: Das Ausheben von Gräbern und das Einrichten von Moscheen auf ihrem Boden, aus dem Buch al-Masajid. al-Mujtaba 2/32. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 3/123, 212, 244.