sowie den Bereich, in dem Kleidung abgelegt wird, den Ofen (atun) und alles, wofür die Tür des Badehauses geschlossen wird, da der Name (Badehaus) auf all dies zutrifft. Was die Kamellagerplätze (ma'atin) betrifft, so sagte Ahmad: Es sind die Orte, an denen die Kamele verweilen und zu denen sie zurückkehren. Es wurde auch gesagt: Es sind die Orte, an denen sie niederkniend rasten, wenn sie am Wasser ankommen. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, da er sie [in] (11) Gegenüberstellung zu den Schafpferchen erwähnte. Der "Hush" (Latrine) ist der Ort, der für den Stuhlgang und das Urinieren bestimmt ist. Das Gebet ist daher an Orten untersagt, die innerhalb seines Eingangs liegen. Ich kenne keinen expliziten Text (nass) (12) bezüglich des Verbots des Gebets darin, außer dass das Gedenken Allahs (des Erhabenen) und das Sprechen darin untersagt wurden; daher ist das Verbot des Gebets darin umso mehr geboten. Da zudem das Gebet an diesen Orten untersagt wurde, weil sie Orte von Unreinheiten sind, ist dies hier noch zutreffender, da der Ort eigens dafür errichtet wurde. Es ist möglich, dass das Verbot an diesen Orten damit begründet ist, dass sie Orte von Unreinheiten sind; denn ein Friedhof wird aufgegraben, und es kommt Erde zum Vorschein, die den Eiter der Toten, ihr Blut und ihr Fleisch enthält. Auf den Kamellagerplätzen wird uriniert, da ein niederkniendes Kamel wie eine Mauer ist, hinter der man sich verbergen und urinieren kann, so wie von Ibn 'Umar überliefert wurde, dass er sein Kamel in Richtung der Qibla hinknien ließ und sich dann hinsetzte, um hinter ihm zu urinieren. Dies trifft auf kein anderes Tier in dieser Weise zu; denn in liegender Haltung (13) bietet es keinen Sichtschutz, und in stehender Haltung verweilt es nicht und bietet keinen Sichtschutz. Das Badehaus ist ein Ort von Schmutz und Urin, daher wurde das Gebet darin aus diesem Grund untersagt. Das Urteil ist an diese Orte geknüpft, selbst wenn sie rein sein sollten; denn das Urteil knüpft an den mutmaßlichen Ort (mazinna) an, auch wenn die Weisheit dahinter verborgen bleibt. Wann immer es möglich ist, das Urteil zu begründen, muss es begründet werden, und dies ist vorzuziehen gegenüber der bloßen Unterwerfung unter das rituelle Gebot (ta'abbud) und der Bitterkeit der willkürlichen Anordnung. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich darin, dass das Urteil auf die Latrine (hush) übertragen wird, über die geschwiegen wurde, durch den Hinweis (tanbih). [Ein Hinweis] (14) erfordert zwingend, dass die Bedeutung des Ausgesprochenen in ihr enthalten ist, sonst wäre es kein Hinweis. Daher ist es möglich, das Urteil auf die Orte zu beschränken, die als mutmaßliche Stätten von Unreinheit gelten. Somit gilt das Urteil des Verbots nicht für den Bereich des Auskleideraums im Badehaus, noch für dessen Dach (15), da dort keine Vermutung für Unreinheit besteht, und ebenso verhält es sich mit ähnlichen Orten. Und Allah weiß es am besten.
(11) In (m): "ja'alaha" (er machte sie). (12) In (m) ausgefallen. (13) Es wird gesagt: "rabadat al-dawabb" (die Tiere legten sich hin), und "barakat al-ibil" (die Kamele knieten nieder). (14) In (m) ausgefallen. (15) In (m): "wastahu" (seine Mitte).