Das Gesamtergebnis ist: Wenn die Unreinheit an einem Körper oder einem Kleidungsstück verborgen ist und er darin beten möchte, so ist ihm dies nicht gestattet, bis er sich ihres Verschwindens gewiss ist. Er kann sich dessen nicht gewiss sein, ohne jeden Bereich zu waschen, von dem anzunehmen ist, dass die Unreinheit ihn getroffen hat (2). Wenn er den Bereich auf dem Kleid nicht kennt, wäscht er es vollständig. Wenn er sie an einer seiner beiden Seiten kennt, wäscht er jene Seite vollständig. Wenn er sie an seinem Körper oder einem Kleidungsstück sieht, das er (3) trägt, wäscht er alles, was sein Auge davon erfasst. Dies vertraten auch an-Nacha'i, asch-Schafi'i, Malik und Ibn al-Mundhir. 'Ata', al-Hakam und Hammad sagten: Wenn die Unreinheit auf dem Kleid verborgen bleibt, besprengt er es vollständig. Ibn Schibruma sagte: Er stellt Nachforschungen über den Ort der Unreinheit an und wäscht ihn dann. Möglicherweise führen sie den Hadith von Sahl ibn Hunayf vom Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - bezüglich des Lusttropfens (Madhy) als Beweis an; er sagte: Ich fragte: O Gesandter Gottes, wie steht es mit dem, was davon mein Kleid getroffen hat? Er sagte: "Es genügt dir, eine Handvoll Wasser zu nehmen und damit den Ort zu besprengen, von dem du glaubst, dass es ihn getroffen hat (4)." Er wies ihn also zum Nachforschen und Besprengen an. Wir entgegnen: Er hat Gewissheit über das Hindernis für das Gebet. Daher ist ihm das Gebet nicht gestattet, außer durch die Gewissheit seines Verschwindens, genau wie jemand, der sich seines rituellen Ereignisses (Hadath) gewiss ist und an seiner rituellen Reinheit zweifelt. Das Besprengen beseitigt die Unreinheit nicht, und der Hadith von Sahl bezieht sich auf den Lusttropfen und nichts anderes, daher ist er nicht auf andere Fälle zu übertragen, da die Rechtsurteile über die Unreinheit voneinander abweichen. Seine Aussage "von dem du glaubst, dass es ihn getroffen hat" ist auf denjenigen zu beziehen, der vermutet, dass ein Teil seines Kleides getroffen wurde, ohne jedoch Gewissheit (5) zu haben; in diesem Fall genügt das Besprengen oder Waschen dieses Ortes.
Abschnitt: Wenn die Unreinheit an einem weiten Ort verborgen ist, betet er, wo er will, und es ist nicht verpflichtend, den gesamten Ort zu waschen; denn dies wäre eine Härte. Würde ihm das Gebet verwehrt, so würde dies dazu führen, dass er keinen Platz zum Beten findet. Wenn es sich jedoch um einen kleinen Ort handelt, wie ein Haus oder Ähnliches, so wäscht er es vollständig, da dessen Waschung keine Härte darstellt, womit es dem Kleid gleicht.
(1) Im Original: "'alayhi" (darauf). (2) Fehlt im Original. (3) In A und M: "wa-huwa" (und es ist). (4) Bereits erwähnt in 1/233. (5) In A und M: "ta-yaqqana" (er gewiss wurde).
٢٢٦ - مسألة؛ قال: (وإذا خَفِىَ مَوْضِعُ النَّجَاسَةِ من الثَّوْبِ اسْتَظْهَرَ، حتى يَتَيَقَّنَ أن الغَسْلَ قد أَتَى [عَلَى النَّجَاسَةِ] (١))
وجُمْلَتُه أنَّ النَّجَاسةَ إذا خَفِيتْ في بَدَنٍ أو ثَوْبٍ، وأرَادَ الصَّلاةَ فيه، لم يَجُزْ له ذلك حتَّى يَتَيَقَّنَ زَوَالَها، ولا يَتَيَقَّنُ ذلك حتَّى يَغْسِلَ كُلَّ مَحَلٍّ يحتمِلُ أن تكونَ (٢) النَّجَاسَةُ أصَابَتْه، فإذا لم يَعْلَمْ جِهَتَها من الثَّوْبِ غَسَلَه كُلَّه. وإن عَلِمَها في إحْدَى جهَتَيْه غسلَ تِلْكَ الجِهَة كُلَّها. وإن رَآها لنى بَدَنِه، أو ثَوْبٍ هو (٣) لابِسُه، غسلَ كُلَّ ما يُدْرِكُه بَصَرُه من ذلك. وبهذا قال النَّخَعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، ومَالِكٌ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال عَطَاءٌ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ: إذا خَفِيَتِ النَّجَاسَةُ في الثَّوْبِ نَضَحَهُ كُلَّه. وقال ابنُ شُبْرُمَةَ: يَتَحَرَّى مَكَانَ النَّجَاسَةِ فَيَغْسِلَه. ولعلَّهم يَحْتَجُّونَ بحديثِ سَهْلِ بن حُنَيْفٍ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في المَذْىِ، قال: قلتُ، يا رسولَ اللهِ فكيف بما أصَابَ ثَوْبِى منه؟ قال: "يُجْزِئُكَ أن تَأْخُذَ كَفًّا من ماءٍ، فَتَنْضَحَ بِهِ حَيْثُ تَرَى أَنَّهُ أَصَابَ مِنْهُ" (٤). فأمَرَهُ بالتَّحَرِّى والنَّضْحِ. ولَنا، أنَّه مُتَيَقِّنٌ لِلْمَانِعِ من الصَّلاةِ. فلم تُبَحْ له الصَّلاةُ إلَّا بِتَيَقُّنِ زَوَالِه، كمَن تَيَقَّنَ الحَدَثَ وشَكَّ في الطَّهارةِ، والنَّضْحُ لا يُزِيلُ النَّجاسةَ، وحَدِيثُ سَهْلٍ في المَذْىِ دُونَ غيرِه، فلا يُعَدَّى، لأنَّ أحْكَامَ النَّجَاسَةِ تَخْتَلِفُ. وقوله: "حَيْثُ تَرَى أَنَّهُ أَصَابَ مِنهُ". مَحْمُولٌ على مَن ظَنَّ أنَّه أصابَ ناحِيَةً من ثَوْبِه، مِن غيرِ يَقِينٍ (٥)، فَيُجْزِئُه نَضْحُ المكانِ أو غَسْلُه.
فصل: وإنْ خَفِيَتِ النَّجاسةُ في فَضاءٍ وَاسِعٍ، صَلَّى حيثُ شاءَ، ولا يَجبُ غَسْلُ جَمِيعِه؛ لأنَّ ذلك يَشُقُّ، فلو مُنِعَ من الصَّلاةِ أَفْضَى إلى أنْ لا يَجِدَ مَوْضِعًا يُصَلِّى فيه، فأمَّا إنْ كانَ مَوْضِعًا صَغِيرًا، كَبَيْتٍ ونَحْوِه، فإنَّه يَغْسِلُه كُلَّه؛ لأنَّه لا يَشُقُّ غَسْلُه، فأشْبَهَ الثَّوْبَ.
(١) في الأصل: "عليه".(٢) سقط من: الأصل.(٣) في أ، م: "وهو".(٤) تقدم في ١/ ٢٣٣.(٥) في أ، م: "تيقن".