verpflichtend ist: Wenn er innerhalb der Zeit betet und dann während der Zeit nach Abschluss des Gebets oder währenddessen die Geschlechtsreife erreicht, so muss er es wiederholen. Dies vertrat auch Abū Ḥanīfa. Al-Shāfiʿī sagte: Es genügt ihm, und er muss es in beiden Fällen nicht wiederholen; denn er hat die Pflicht der Zeit erfüllt, daher ist er nicht zur Wiederholung verpflichtet, wie ein Erwachsener. Unser Beweis ist, dass er gebetet hat, bevor es für ihn verpflichtend war [und bevor der Grund für dessen Verpflichtung vorlag], daher genügt es ihm nicht für das, wofür der Grund der Verpflichtung für ihn eingetreten ist, so als hätte er vor der Zeit gebetet. Zudem hat er ein freiwilliges Gebet verrichtet, daher genügt es ihm nicht für das verpflichtende Gebet, so als hätte er die Absicht für ein freiwilliges Gebet gefasst. Auch weil er während der Zeit der gottesdienstlichen Handlung und nach deren Verrichtung die Geschlechtsreife erreichte, ist er zur Wiederholung verpflichtet, wie beim Haddsch. Die Pflicht der Zeit ist für den Erwachsenen als Mittagsgebet verpflichtend, und er hat diese nicht erbracht. Abschnitt: Der Geisteskranke ist nicht rechtlich verantwortlich, und er ist nicht zum Nachholen dessen verpflichtet, was er während seines Zustands der Geisteskrankheit unterlassen hat, es sei denn, er erlangt während der Gebetszeit wieder den Verstand, dann wird er wie der Minderjährige, der die Geschlechtsreife erreicht. Wir kennen darüber keinen Dissens. Der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: "Die Feder ist von dreien aufgehoben: vom Schlafenden, bis er aufwacht, vom Minderjährigen, bis er heranwächst, und vom geistig Behinderten, bis er wieder bei Verstand ist." Dies führten Abū Dāwūd, Ibn Mājah und al-Tirmidhī (19) aus, und er sagte: Ein Hasan (guter) Hadith. Zudem dauert sein Zustand meist lange an, daher ist die Verpflichtung zum Nachholen für ihn beschwerlich, also wurde er davon befreit. 120 - Abhandlung; Er sagte: (Und der Bewusstlose holt alle Gebete nach, die in den Zustand seiner Bewusstlosigkeit fielen.) Zusammenfassend ist der Bewusstlose in seinem Urteil wie der Schlafende; es entfällt für ihn nicht das Nachholen von etwas