durch die Scharia nicht so überliefert, sondern die Stellvertretung wurde nur dort etabliert, wo Konsens herrscht und man nichts von alledem benötigt, daher kann man nicht das, was nicht in seiner Bedeutung liegt, damit vergleichen. Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn jemand als Stellvertreter eingesetzt wird, der nicht weiß, wie viel er gebetet hat, so ist es möglich, dass er von der Gewissheit (Yaqin) ausgeht. Wenn er das Richtige trifft, ist es gut, andernfalls geben ihm die Leute einen Hinweis durch das 'Tasbih', woraufhin er zu ihnen zurückkehrt und die Vergessensniederwerfung (Sujud al-Sahw) vollzieht. Al-Nakha'i sagte: Er beobachtet, was die hinter ihm tun. Al-Shafi'i sagte: Er agiert vorsichtig; wenn sie ihn durch 'Tasbih' darauf hinweisen, setzt er sich und weiß, dass es die vierte Rak'a ist. Al-Awza'i sagte: Er betet mit ihnen eine Rak'a, da er sich sicher ist, dass noch eine Rak'a aussteht. Dann tritt er zurück und lässt einen Mann vortreten, der mit ihnen den Rest ihres Gebets verrichtet. Wenn dieser den Taslim gibt, steht der Mann auf und vervollständigt sein eigenes Gebet. Malik sagte: Er betet für sich ein zweites Gebet, und wenn sie mit ihrem Gebet fertig sind, sitzen sie und warten auf ihn. Die ersten drei Ansichten liegen nah beieinander. Unsere Ansicht dazu, dass kein Stellvertreter eingesetzt wird, ist die, dass er im Zweifel über die Anzahl der Rak'at ist, weshalb ihm die Stellvertretung aus diesem Grund nicht erlaubt ist, wie bei jemandem, der nicht als Stellvertreter eingesetzt wurde. Unsere Ansicht dazu, dass er von der Gewissheit ausgehen soll, ist, dass es sich um einen Zweifel handelt, von jemandem, der keine Vermutung hat, daher ist das Bauen auf der Gewissheit Pflicht, wie bei allen anderen Betenden.
Abschnitt: Wer die Stellvertretung erlaubt, hat damit auch den Wechsel der Gemeinschaft (Jama'a) zu einer anderen Gemeinschaft aus einem triftigen Grund erlaubt. Ein Zeugnis dafür ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) kam, während Abu Bakr im Gebet war, woraufhin Abu Bakr zurücktrat und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) vortrat und das Gebet mit ihnen beendete. Er tat dies ein weiteres Mal, indem er kam, bis er sich neben Abu Bakr zur linken Seite setzte, während Abu Bakr auf seiner rechten Seite stand, dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) folgte und die Leute Abu Bakr folgten. Beide Überlieferungen sind sahih und als einvernehmlich (muttafaq 'alayhima) anerkannt. Dies stärkt die Zulässigkeit der Stellvertretung und des Übergangs von einer Gemeinschaft zu einer anderen im Falle eines Entschuldigungsgrundes. Daraus lässt sich ableiten, dass, wenn zwei Personen einen Teil des Gebets mit dem Imam erreicht haben, und wenn der Imam den Taslim gibt, einer von ihnen dem anderen folgt und der andere die Imam-Funktion beabsichtigt, dies gültig ist; denn dies entspricht der Bedeutung der Stellvertretung, und wer die Stellvertretung nicht erlaubt, erlaubt auch dies nicht. Und wenn der Imam der Gemeinde aufgrund von Abwesenheit, Krankheit oder eines Entschuldigungsgrundes vom Gebet fernblieb und jemand anderes betete, und der Imam der Gemeinde während des Gebets erschien, der Imam zurücktrat und der Imam der Gemeinde vortrat und auf dem Gebet seines Stellvertreters aufbaute, so wie es der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) und Abu Bakr taten, so gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass es zulässig ist, weil der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) dies tat, also darf ein anderer ebenso handeln wie er. Die zweite ist, dass es nicht zulässig ist, da die Möglichkeit besteht, dass dies eine Besonderheit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) war, da niemand sonst ihm in seinem Vorzug gleichkommt.
Abschnitt: Wenn bei einem Ma'mum (hinter dem Imam Betenden) eine Ungültigkeitsursache vorliegt, nicht aber beim Imam, etwa wenn der Ma'mum sich in einem Zustand ritueller Unreinheit befand oder unrein war und dies erst nach Beendigung seines Gebets erfuhr, oder wenn ihn das Ereignis während des Gebets einholte, er lachte, sprach, eine Säule (Rukn) ausließ oder andere Ungültigkeitsursachen eintraten, und beim Imam niemand sonst war, durch den das Gebet zustande kommt, so entspricht die Analogie der Rechtsschule (Qiyas) seinem Urteil dem Urteil des Imams bei dem, was wir detailliert dargelegt haben; denn die Verbindung des Gebets des Imams mit dem Ma'mum ist wie die Verbindung des Gebets des Ma'mums mit dem Imam. Was dort ungültig wurde, ist auch hier ungültig, und was dort gültig war, ist auch hier gültig. Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Ahmad (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte über zwei Männer, von denen einer den anderen als Imam leitete: Wenn jeder der beiden einen Geruch wahrnahm oder ein Geräusch hörte, von dem er glaubte, es stamme von seinem Partner, und jeder sagt, es stamme nicht von ihm: Beide führen die rituelle Waschung (Wudu') durch und beten erneut. Ihr Gebet wurde nur deshalb ungültig, weil jeder der beiden glaubte...
(20) In A und M: "vollständig, dann". (21) In M als Ergänzung: "wenn". (22) Fehlt im Original und in A. Die erste Überlieferung wurde herausgegeben von al-Bukhari im "Kapitel: Der Imam kommt zu Leuten, um zwischen ihnen zu schlichten" aus dem Buch der Urteile (Kitab al-Ahkam). Sahih al-Bukhari 9/92. Und von Muslim im "Kapitel: Einsetzung eines Stellvertreters durch den Imam, wenn ein Entschuldigungsgrund eintritt" aus dem Buch des Gebets (Kitab al-Salat). Sahih Muslim 1/311, 312. Ebenso herausgegeben von Ibn Maja im "Kapitel: Was über das Gebet des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) während seiner Krankheit überliefert wurde" aus dem Buch der Verrichtung des Gebets (Kitab Iqamat al-Salat). Sunan Ibn Maja 1/389-391. Und Imam Ahmad im Musnad 5/332, 338. Die zweite Überlieferung wurde bereits in der Anmerkung auf Seite 129 dieses Teils aufgeführt. (23) In A und M: "zwei Personen".
الشَّرْعُ بهذا، وإنَّما ثَبَتَ الاسْتِخْلافُ في مَوْضِع الإِجْمَاعِ، حيث لم يَحْتَجْ إلى شيءٍ من هذا، فلا يُلْحَقُ به ما لَيْسَ في مَعْناه. واللهُ أعلمُ.
فصل: وإذا اسْتُخْلِفَ من لا يَدْرِى كَمْ صَلَّى؟ احْتَمَلَ أن يَبْنِىَ على اليَقِينِ، فإنْ وافَقَ الحَقَّ، وإلَّا سَبَّحُوا به، فرَجَعَ إليهم، ويَسْجُدُ لِلسَّهْوِ. وقال النَّخَعِىُّ: يَنْظُرُ ما يَصْنَعُ مَنْ خَلْفَه. وقال الشَّافِعِىُّ. يَتَصَنَّعُ، فإن سَبَّحُوا به جَلَسَ، وعَلِمَ أنَّها الرَّابِعَةُ. وقال الأوْزَاعِىُّ: يُصَلِّى بهم رَكْعَةً؛ لأنَّه تَيَقَّنَ بقاءَ رَكْعَةٍ، ثم يَتَأخَّرُ ويُقَدِّمُ رَجُلًا يُصَلِّى بهم ما بَقِىَ من صَلاتِهِم، فإذا سَلَّمَ قامَ الرَّجُلُ فأتَمَّ صَلاتَه. وقال مالِكٌ: يُصَلِّى لِنَفْسِه صَلاةً [ثانيةً، فإذا] (٢٠) فَرَغُوا من صَلاتِهِم قَعَدُوا وانْتَظَرُوهُ. والأقْوَالُ الثَّلاثةُ الأُولَى مُتَقَارِبَةٌ. ولَنا، على أنه لا يُسْتَخْلَفُ، أنَّه (٢١) شَكَّ في عَدَدِ الرَّكَعَاتِ، فلم يَجُزْ له الاسْتِخْلافُ لذلك، كغيرِ المُسْتَخْلَفِ. ولَنا، على أنه يَبْنِى على اليَقِينِ، أنَّه شَكٌّ مِمَّنْ لا ظَنَّ له، فوَجَب البِناءُ على اليَقِينِ، كسائِرِ المُصَلِّينَ.
فصل: ومن أجازَ الاسْتِخْلافَ، فقد أجازَ نَقْلَ الجماعةِ إلى جماعةٍ أُخْرَى، لِلْعُذْرِ، ويَشْهَدُ لذلك أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جاء وأبو بكرٍ في الصَّلاةِ، فَتَأَخَّرَ أبو بكرٍ. وتَقَدَّمَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأَتَمَّ بهم الصَّلاةَ. وفَعَلَ هذا مَرَّة أُخْرَى، جاء حتى جَلَسَ إلى جانِبِ أبي بكرٍ عن يَسَارٍ، وأبو بكرٍ عن يَمِينِه قائِمٌ، يأْتَمُّ بالنَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ويأْتَمُّ الناسُ بأبِى بَكْرٍ. وكلا الحَدِيثَيْنِ صَحِيحٌ [مُتَّفَقٌ عليهما] (٢٢). وهذا يُقَوِّى جَوَازَ الاسْتِخْلَافِ والانْتِقَالِ من جماعةٍ إلى جماعةٍ أُخْرَى حالَ العُذْرِ. فيُخَرَّج مِن هذا أنَّه لو أدْرَكَ نَفْسان (٢٣) بعضَ الصَّلاةِ مع الإِمامِ، فلمَّا سَلَّمَ الإِمامُ ائْتَمَّ أحَدُهما بصاحِبِه،
(٢٠) في أ، م: "تامة، فإن".(٢١) في م زيادة: "إن".(٢٢) سقط من: الأصل، أ. والأول أخرجه البخاري، في: باب الإمام يأتى قوما فيصلح بينهم، من كتاب الأحكام. صحيح البخاري ٩/ ٩٢. ومسلم، في: باب استخلاف الإمام إذا عرض له عذر، من كتاب الصلاة. صحيح مسلم ١/ ٣١١، ٣١٢. كما أخرجه ابن ماجه، في: باب ما جاء في صلاة رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- في مرضه، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٨٩ - ٣٩١. والإمام أحمد، في: المسند ٥/ ٣٣٢، ٣٣٨. والثانى تقدم تخريجه في حاشية صفحة ١٢٩ من هذا الجزء.(٢٣) في أ، م: "اثنان".