und der andere die Imam-Funktion beabsichtigt, so ist dies gültig; denn dies entspricht der Bedeutung der Stellvertretung, und wer die Stellvertretung nicht erlaubt, erlaubt auch dies nicht. Und wenn der Imam der Gemeinde aufgrund von Abwesenheit, Krankheit oder eines Entschuldigungsgrundes vom Gebet fernblieb und jemand anderes betete, und der Imam der Gemeinde während des Gebets erschien, der Imam zurücktrat und der Imam der Gemeinde vortrat und auf dem Gebet seines Stellvertreters aufbaute, so wie es der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) und Abu Bakr taten, so gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass es zulässig ist, weil der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) dies tat, also darf ein anderer ebenso handeln wie er. Die zweite ist, dass es nicht zulässig ist, da die Möglichkeit besteht, dass dies eine Besonderheit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) war, da niemand sonst ihm in seinem Vorzug gleichkommt.
Abschnitt: Wenn bei einem Ma'mum (hinter dem Imam Betenden) eine Ungültigkeitsursache vorliegt, nicht aber beim Imam, etwa wenn der Ma'mum sich in einem Zustand ritueller Unreinheit befand oder unrein war und dies erst nach Beendigung seines Gebets erfuhr, oder wenn ihn das Ereignis während des Gebets einholte, er lachte, sprach, eine Säule (Rukn) ausließ oder andere Ungültigkeitsursachen eintraten, und beim Imam niemand sonst war, durch den das Gebet zustande kommt, so entspricht die Analogie der Rechtsschule (Qiyas) seinem Urteil dem Urteil des Imams bei dem, was wir detailliert dargelegt haben; denn die Verbindung des Gebets des Imams mit dem Ma'mum ist wie die Verbindung des Gebets des Ma'mums mit dem Imam. Was dort ungültig wurde, ist auch hier ungültig, und was dort gültig war, ist auch hier gültig. Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Ahmad (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte über zwei Männer, von denen einer den anderen als Imam leitete: Wenn jeder der beiden einen Geruch wahrnahm oder ein Geräusch hörte, von dem er glaubte, es stamme von seinem Partner, und jeder sagt, es stamme nicht von ihm: Beide führen die rituelle Waschung (Wudu') durch und beten erneut. Ihr Gebet wurde nur deshalb ungültig, weil jeder der beiden glaubte,
(24) In M: "von". (25) In A und M: "dem Propheten". (26) Im Original: "war". (27) Fehlt im Original. (28) In M: "auf". (29) Fehlt im Original. (30) In M: "nicht". (31) Fehlt in M.
ونَوَى الآخَرُ إمامَتَه، أنَّ ذلك يَصِحُّ؛ لأنَّه في معنى الاسْتِخْلافِ، ومَن لم يُجِز الاسْتِخْلَافَ لم يُجِزْ ذلك. ولو تَخَلَّفَ إمامُ الحَىِّ عن (٢٤) الصَّلاةِ لِغَيْبَةٍ، أو مَرَضٍ، أو عُذْرٍ، وصَلَّى غيرُه، وحَضَرَ إمَامُ الحَىِّ في أثْناء الصَّلاةِ، فَتَأخَّرَ الإِمامُ، وتَقَدَّمَ إمَامُ الحَىِّ، فبَنَى على صَلاةِ خَلِيفَتِه، كما فعلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وأبو بكرٍ، ففىِ ذلك وَجْهَانِ: أحَدُهما، يَجُوزُ؛ لأنَّ النَّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فَعَلَهُ، فَيَجُوزُ لِغيرهِ أن يفْعلَ مثلَ فِعْلِه. والثانى، لا يَجُوزُ؛ لِاحْتِمالِ أن يكونَ ذلك خاصًّا للنَّبِىِّ (٢٥) -صلى اللَّه عليه وسلم-، لِعَدَمِ مُسَاواةِ غيرِه له في الفَضْلِ.
فصل: إذا وُجِدَ المُبْطِلُ في المأْمُومِ دونَ الإِمَامِ، مثلَ أن يكونَ (٢٦) المأْمُومُ مُحْدِثًا أو نَجِسًا ولم يَعْلَمْ بذلك إلا بعدَ فَرَاغِه من الصَّلَاةِ، أو سَبَقَهُ الحَدَثُ في أثْناء الصَّلاةِ، أو ضَحِكَ [أو تَكَلَّمَ] (٢٧) أو تَرَكَ رُكْنًا، أو غيرَ ذلك من المُبْطِلَاتِ، ولم يكنْ مع الإِمامِ مَن تَنْعَقِدُ به الصَّلاةُ سِوَاهُ، فقِياسُ المَذْهَبِ أنَّ حُكْمَه كَحُكْمِ الإِمامِ معه في (٢٨) ما فَصَّلْناهُ؛ لأنَّ ارْتِبَاطَ صَلَاةِ الإِمَامِ بالمَأْمُومِ (٢٩) كارْتِبَاطِ صَلَاةِ المَأْمُومِ بالإِمامِ، فما فَسَدَ ثَمَّ فَسَدَ ههُنا، وما صَحَّ ثَمَّ صَحَّ ههُنا. واللهُ أعلمُ.
فصل: قال أحمدُ، رَحِمَه اللهُ، في رَجُلَيْنِ أمَّ أحَدُهما صَاحِبَه، فَشَمَّ كلُّ واحِدٍ منهما رِيحًا، أو سَمِعَ صَوْتًا يَعْتَقِدُ أنَّه مِن صَاحِبِه؛ وكُلٌّ يقولُ ليستْ (٣٠) مِنِّى: يَتَوَضَّآنِ جميعًا (٣١)، ويُصَلِّيَانِ؛ إنَّما فَسَدَت صَلَاتُهما لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَعْتَقِدُ
(٢٤) في م: "من".(٢٥) في أ، م: "بالنبى".(٢٦) في الأصل: "كان".(٢٧) سقط من: الأصل.(٢٨) في م: "على".(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) في م: "ليس".(٣١) سقط من: م.