232 – Fragestellung: Abu al-Qasim sagte: „Er holt die versäumten Pflichtgebete nach.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es zulässig ist, versäumte Pflichtgebete zu jeder Zeit nachzuholen, auch zu den Zeiten, zu denen das Gebet untersagt ist, und zu anderen Zeiten. Dies wurde von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und einer ganzen Reihe von Gefährten so überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Abu al-Aliya, al-Nakha'i, al-Sha'bi, al-Hakam, Hammad, Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Die Leute der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Die versäumten Gebete werden nicht zu den drei Zeiten nachgeholt, die im Hadith von Uqba ibn Amir erwähnt werden, es sei denn, es handelt sich um das Nachmittagsgebet desselben Tages; dieses verrichtet er vor Sonnenuntergang, aufgrund der Allgemeinheit des Verbots, das sowohl Pflichtgebete als auch andere Gebete umfasst. Zudem hielt der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), als er das Morgengebet verschlief, bis die Sonne aufging, dieses zurück, bis die Sonne weiß wurde. Dies ist ein konsensual überlieferter Hadith (1). Da es sich um ein Gebet handelt, ist es zu diesen Zeiten nicht zulässig, ebenso wie die freiwilligen Gebete (Nawafil). Es wurde von Abu Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er in einem schattigen Ort schlief und bei Sonnenuntergang erwachte, woraufhin er wartete, bis die Sonne untergegangen war, und dann betete. Und von Ka'b – ich nehme an, Ibn Ujra – wurde überliefert, dass er schlief, bis der Rand der Sonne aufging, woraufhin er ihn aufsetzte, und als die Sonne hoch stand, sagte er zu ihm: „Bete jetzt.“ Unsere Beweisführung stützt sich auf die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Wer ein Gebet verschläft oder es vergisst, der soll es verrichten, sobald er sich daran erinnert.“ Dies ist konsensual überliefert (2). Und im Hadith von Abu Qatada heißt es: „Die wirkliche Nachlässigkeit im Wachzustand liegt bei demjenigen, der das Gebet nicht verrichtet, bis die Zeit des nächsten kommt. Wer dies tut, der soll es verrichten, wenn er daran denkt.“ [Muslim hat dies überliefert] (3). Die Nachricht über das Verbot ist auf das Nachholen zu den anderen beiden Zeiten und auf das Nachmittagsgebet desselben Tages beschränkt, daher vergleichen wir den strittigen Fall mit dem spezifischen, und ihr Vergleich ist dadurch ebenfalls hinfällig. Der Hadith von Abu Qatada weist auf die Zulässigkeit des Aufschubs hin, nicht auf das Verbot der Verrichtung.
Abschnitt: Sollte die Sonne aufgehen, während er sich im Morgengebet befindet, so vollendet er es. Die Leute der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Es wird ungültig, weil es nun in der Zeit des Verbots liegt. Wir stützen uns auf das, was Abu Huraira vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) überlieferte, dass er sagte: „Wenn einer von euch eine Niederwerfung (Rak'a) des Nachmittagsgebets erreicht, bevor die Sonne untergeht, so soll er sein Gebet vervollständigen. Und wenn er eine Niederwerfung des Morgengebets erreicht, bevor die Sonne aufgeht, so soll er sein Gebet vervollständigen.“ Dies ist konsensual überliefert (4). Dies ist ein expliziter Text (Nass) zur Fragestellung, der gegenüber der Allgemeinheit anderer Überlieferungen den Vorrang genießt.
= Und der Hadith von Uqba wurde von Muslim herausgegeben im „Kapitel über die Zeiten, zu denen das Gebet untersagt ist“ aus dem „Buch des Gebets des Reisenden“ (Sahih Muslim 1/568, 569). Ebenso wurde er herausgegeben von Abu Dawud im „Kapitel über das Begraben bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang“ aus dem „Buch der Leichen“ (Sunan Abi Dawud 2/185), von al-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was über die Missbilligung des Leichengebets bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang überliefert wurde“ aus den „Kapiteln über die Leichen“ (Aridat al-Ahwadhi 4/247, 248), von al-Nasa'i im „Kapitel über die Stunden, zu denen das Gebet untersagt ist“ und im „Kapitel über das Verbot des Gebets zur Mittagszeit“ aus dem „Buch der Gebetszeiten“ sowie im „Kapitel über die Stunden, zu denen das Beerdigen der Toten untersagt ist“ aus dem „Buch der Leichen“ (al-Mujtaba 1/221-223, 4/67), von Ibn Majah im „Kapitel darüber, was über die Zeiten überliefert wurde, zu denen man nicht für die Toten betet und sie nicht beerdigt“ aus dem „Buch der Leichen“ (Sunan Ibn Majah 1/486, 487), von al-Darimi im „Kapitel über die Stunde, zu der das Gebet missbilligt wird“ aus dem „Buch des Gebets“ (Sunan al-Darimi 1/333) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (4/152). Der Hadith von Amr ibn Abasa wurde herausgegeben von Muslim im „Kapitel über die Konversion von Amr ibn Abasa“ aus dem „Buch des Gebets des Reisenden“ (Sahih Muslim 1/569-571). Ebenso wurde er herausgegeben von Abu Dawud im „Kapitel über denjenigen, der das Gebet von zwei Rak'a nach dem Nachmittagsgebet gestattet, wenn die Sonne hoch steht“ aus dem „Buch des Gebets“ (Sunan Abi Dawud 1/294), von al-Nasa'i im „Kapitel über das Verbot des Gebets nach dem Nachmittagsgebet“ aus dem „Buch der Gebetszeiten“ (al-Mujtaba 1/224), von Ibn Majah im „Kapitel darüber, was über die Stunden überliefert wurde, zu denen das Gebet missbilligt wird“ aus dem „Buch der Verrichtung des Gebets“ (Sunan Ibn Majah 1/396) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (4/111, 112, 385). (1) Herausgegeben von al-Bukhari im „Kapitel über die gute Erde als Reinigung des Muslims“ aus dem „Buch der Tayammum“ und im „Kapitel über die Zeichen des Prophetentums im Islam“ aus dem „Buch der Zeichen des Prophetentums“ (Sahih al-Bukhari 1/94, 4/232). Und Muslim im „Kapitel über das Nachholen des versäumten Gebets und die Empfehlung, das Nachholen zu beschleunigen“ aus dem „Buch der Moscheen“ (Sahih Muslim 1/475).
٢٣٢ - مسألة؛ قال أبو القاسِمِ: (ويَقْضِى الفَوَائِتَ من الصَّلَوَاتِ الفَرْضِ)
وجُمْلَتُه أنَّه يَجُوزُ قَضَاءُ الفَرائِضِ الفَائِتَةِ في جَمِيعِ أوْقاتِ النَّهْىِ وغيرِها. رُوِىَ نحوُ ذلك عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، وغيرِ واحِدٍ من الصَّحابةِ. وبه قال أبو العَالِية، والنَّخَعِىُّ، والشَّعْبِىُّ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ، ومالِكٌ، والأَوْزَاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ، وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: لا تُقْضَى الفَوَائِتُ في الأوْقاتِ الثَّلَاثَة التي في حَدِيثِ عُقْبَةَ بن عامِرٍ، إلا عَصْرَ يَوْمِه يُصَلِّيها قبلَ غُرُوبِ الشَّمْس؛ لِعُمُومِ النَّهْىِ، وهو مُتَنَاوِلٌ لِلْفَرَائِضِ وغيرِها، ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا نَامَ عن صَلَاةِ الفَجْرِ حتى طَلَعَتِ الشَّمْسُ، أخَّرَهَا حتى ابْيَضَّتِ الشَّمْسُ. مُتَّفَقٌ عليه (١). ولأنَّها صَلاةٌ، فلم تَجُزْ في هذه الأوْقات كالنَّوَافِلِ، وقد رُوِىَ عن أبي بكر، رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه نامَ في دَالِيةٍ، فاسْتَيْقَظَ عندَ غُرُوبِ
= وحديث عقبة أخرجه مسلم، في: باب الأوقات التي نهى عن الصلاة فيها، من كتاب صلاة المسافرين. صحيح مسلم ١/ ٥٦٨، ٥٦٩. كما أخرجه أبو داود، في: باب الدفن عند طلوع الشمس وعند غروبها، من كتاب الجنائز. سنن أبي داود ٢/ ١٨٥. والترمذي، في: باب ما جاء في كراهية الصلاة على الجنازة عند طلوع الشمس وعند غروبها، من أبواب الجنائز. عارضة الأحوذى ٤/ ٢٤٧، ٢٤٨. والنسائي، في: باب الساعات التي نهى عن الصلاة فيها، وباب النهى عن الصلاة نصف النهار، من كتاب المواقيت، وفى: باب الساعات التي نهى عن إقبار الموتى فيهن، من كتاب الجنائز. المجتبى ١/ ٢٢١ - ٢٢٣، ٤/ ٦٧. وابن ماجه، في: باب ما جاء في الأوقات التي لا يصلى فيها على الميت ولا يدفن، من كتاب الجنائز. سنن ابن ماجه ١/ ٤٨٦، ٤٨٧. والدارمى، في: باب أي ساعة يكره فيها الصلاة، من كتاب الصلاة. سنن الدارمي ١/ ٣٣٣. والإمام أحمد، في: المسند ٤/ ١٥٢.وحديث عمرو بن عبسة أخرجه مسلم، في: باب إسلام عمرو بن عبسة، من كتاب صلاة المسافرين. صحيح مسلم ١/ ٥٦٩ - ٥٧١. كما أخرجه أبو داود، في: باب من رخص في صلاة الركعتين بعد العصر إذا كانت الشمس مرتفعة، من كتاب الصلاة. سنن أبي داود ١/ ٢٩٤. والنسائي، في: باب النهى عن الصلاة بعد العصر، من كتاب المواقيت. المجتبى ١/ ٢٢٤. وابن ماجه، في: باب ما جاء في الساعات التي تكره فيها الصلاة، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٩٦. والإمام أحمد، في: المسند ٤/ ١١١، ١١٢، ٣٨٥.(١) أخرجه البخاري، في: باب الصعيد الطيب وضوء المسلم، من كتاب التيمم، وفى: باب علامات النبوة في الإسلام، من كتاب علامات النبوة. صحيح مسلم ١/ ٩٤، ٤/ ٢٣٢. ومسلم، في: باب قضاء الصلاة الفائتة واستحباب تعجيل قضائها، من كتاب المساجد. صحيح مسلم ١/ ٤٧٥.