232 - Abhandlung; Abū al-Qāsim sagte: (Und er holt die verpassten Pflichtgebete nach)
Die Zusammenfassung davon ist, dass es erlaubt ist, die verpassten Pflichtgebete in allen Verbotszeiten und anderen Zeiten nachzuholen. Ähnliches wurde von ʿAlī, möge Gott mit ihm zufrieden sein, und mehr als einem der Gefährten überliefert. Und dies sagten Abū al-ʿĀliya, al-Nachaʿī, al-Schaʿbī, al-Ḥakam, Ḥammād, Mālik, al-Auzāʿī, al-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū Thaur und Ibn al-Mundhir. Und Die Anhänger der Meinung sagten: Die verpassten Gebete werden in den drei Zeiten, die im Hadith von ʿUqba bin ʿĀmir erwähnt sind, nicht nachgeholt, außer dem Nachmittagsgebet desselben Tages, das er vor Sonnenuntergang betet; aufgrund der Allgemeinheit des Verbots, und dies umfasst die Pflichtgebete und andere. Und weil der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, als er das Morgengebet verschlief, bis die Sonne aufging, es hinauszögerte, bis die Sonne weiß wurde. Darauf haben sie sich geeinigt (1). Und weil es ein Gebet ist, war es in diesen Zeiten nicht erlaubt, wie die freiwilligen Gebete. Und es wurde von Abū Bakr, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er in einer Dāliya schlief und beim Untergang
= Und der Hadith von Uqba wurde von Muslim herausgegeben im „Kapitel über die Zeiten, zu denen das Gebet untersagt ist“ aus dem „Buch des Gebets des Reisenden“ (Sahih Muslim 1/568, 569). Ebenso wurde er herausgegeben von Abu Dawud im „Kapitel über das Begraben bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang“ aus dem „Buch der Leichen“ (Sunan Abi Dawud 2/185), von al-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was über die Missbilligung des Leichengebets bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang überliefert wurde“ aus den „Kapiteln über die Leichen“ (Aridat al-Ahwadhi 4/247, 248), von al-Nasa'i im „Kapitel über die Stunden, zu denen das Gebet untersagt ist“ und im „Kapitel über das Verbot des Gebets zur Mittagszeit“ aus dem „Buch der Gebetszeiten“ sowie im „Kapitel über die Stunden, zu denen das Beerdigen der Toten untersagt ist“ aus dem „Buch der Leichen“ (al-Mujtaba 1/221-223, 4/67), von Ibn Majah im „Kapitel darüber, was über die Zeiten überliefert wurde, zu denen man nicht für die Toten betet und sie nicht beerdigt“ aus dem „Buch der Leichen“ (Sunan Ibn Majah 1/486, 487), von al-Darimi im „Kapitel über die Stunde, zu der das Gebet missbilligt wird“ aus dem „Buch des Gebets“ (Sunan al-Darimi 1/333) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (4/152). Der Hadith von Amr ibn Abasa wurde herausgegeben von Muslim im „Kapitel über die Konversion von Amr ibn Abasa“ aus dem „Buch des Gebets des Reisenden“ (Sahih Muslim 1/569-571). Ebenso wurde er herausgegeben von Abu Dawud im „Kapitel über denjenigen, der das Gebet von zwei Rak'a nach dem Nachmittagsgebet gestattet, wenn die Sonne hoch steht“ aus dem „Buch des Gebets“ (Sunan Abi Dawud 1/294), von al-Nasa'i im „Kapitel über das Verbot des Gebets nach dem Nachmittagsgebet“ aus dem „Buch der Gebetszeiten“ (al-Mujtaba 1/224), von Ibn Majah im „Kapitel darüber, was über die Stunden überliefert wurde, zu denen das Gebet missbilligt wird“ aus dem „Buch der Verrichtung des Gebets“ (Sunan Ibn Majah 1/396) und von Imam Ahmad im „Musnad“ (4/111, 112, 385). (1) Herausgegeben von al-Bukhari im „Kapitel über die gute Erde als Reinigung des Muslims“ aus dem „Buch der Tayammum“ und im „Kapitel über die Zeichen des Prophetentums im Islam“ aus dem „Buch der Zeichen des Prophetentums“ (Sahih al-Bukhari 1/94, 4/232). Und Muslim im „Kapitel über das Nachholen des versäumten Gebets und die Empfehlung, das Nachholen zu beschleunigen“ aus dem „Buch der Moscheen“ (Sahih Muslim 1/475).