der Sonne aufwachte, woraufhin er wartete, bis die Sonne untergegangen war, und dann betete. Und von Kaʿb – ich nehme an, Ibn ʿUjra –, dass er schlief, bis das Horn der Sonne aufging, woraufhin er ihn hinsetzte, und als die Sonne hochgestiegen war, sagte er zu ihm: Bete jetzt. Unser Beweis ist die Aussage des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: „Wer ein Gebet verschläft oder es vergisst, der soll es beten, wenn er sich daran erinnert.“ Darauf haben sie sich geeinigt (2). Und im Hadith von Abū Qatāda: „Die Nachlässigkeit liegt nur im Wachzustand bei demjenigen, der das Gebet nicht betet, bis die Zeit des anderen kommt. Wer dies tut, der soll es beten, wenn er darauf aufmerksam wird.“ Muslim überlieferte ihn (3). Und der Bericht über das Verbot ist spezifisch eingeschränkt durch das Nachholen in den beiden anderen Zeiten und durch das Nachmittagsgebet desselben Tages. So wenden wir den Analogieschluss für den Streitpunkt auf das Spezifische an. Und ihr Analogieschluss wird dadurch ebenfalls widerlegt. Und der Hadith von Abū Qatāda deutet auf die Erlaubnis der Verzögerung hin, nicht auf das Verbot der Handlung.
Abschnitt: Und wenn die Sonne aufgeht, während er im Morgengebet ist, vollendet er es. Und Die Anhänger der Meinung sagten: Es wird ungültig; weil es in die Verbotszeit gefallen ist. Unser Beweis ist das, was Abū Huraira vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, überlieferte, dass er sagte: „Wenn einer von euch eine Niederwerfung vom Nachmittagsgebet erreicht, bevor die Sonne untergeht, so soll er sein Gebet vollenden, und wenn er eine Niederwerfung vom Morgengebet erreicht, bevor die Sonne aufgeht, so soll er sein Gebet vollenden.“ Darauf haben sie sich geeinigt (4). Und dies ist ein Textbeleg in der Abhandlung, der der Allgemeinheit von anderem vorgezogen wird.