234 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und er verrichtet das Totengebet)
Was das Gebet für den Verstorbenen nach dem Morgengebet bis zum Sonnenaufgang und nach dem Nachmittagsgebet bis zur Zeit vor dem Sonnenuntergang betrifft, so besteht hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Ibn al-Mundhir sagte: Es herrscht Konsens (Ijma') der Muslime über das Totengebet nach dem Nachmittags- und Morgengebet. Was das Gebet in den drei Zeiten betrifft, die im Hadith von 'Uqba ibn 'Amir erwähnt werden, so ist es nicht zulässig. Dies erwähnte al-Qadi und andere. Al-Athram sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah nach dem Totengebet, wenn die Sonne aufgeht? Er sagte: Was die Zeit des Aufgangs betrifft, so behagt mir das nicht. Dann erwähnte er den Hadith von 'Uqba ibn 'Amir. Von Jabir und Ibn 'Umar wurde Ähnliches überliefert, und Malik erwähnte es in „al-Muwatta'“ von Ibn 'Umar. Al-Khattabi sagte: Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Abu al-Khattab überlieferte von Ahmad eine weitere Ansicht: Das Totengebet sei zu allen Zeiten des Verbots zulässig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da es ein Gebet ist, das nach dem Morgen- und Nachmittagsgebet erlaubt ist, weshalb es auch zu allen anderen Zeiten erlaubt sei, wie die Pflichtgebete. Unser Argument ist die Aussage von 'Uqba ibn 'Amir: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) verbot uns, zu drei Zeiten zu beten und unsere Toten zu begraben.“ Dass er das Gebet (1) zusammen mit der Bestattung erwähnt, ist ein Beweis für die Absicht, das Totengebet einzuschließen. Zudem ist es ein Gebet außerhalb der fünf Gebete, weshalb es nicht zulässig ist, es zu diesen drei Zeiten zu verrichten, wie bei den allgemeinen freiwilligen Gebeten (Nawafil). Dass es nach (2) dem Morgen- und Nachmittagsgebet erlaubt wurde, liegt daran, dass deren Dauer lang ist und man beim Warten Nachteile für den Verstorbenen befürchtet; bei diesen drei Zeiten hingegen ist die Dauer kurz. Was die Pflichtgebete betrifft, so kann man diese nicht als Analogie heranziehen, da sie schwerwiegender sind. Auch ist es nicht zulässig, diese drei Verbotszeiten mit den anderen beiden Zeiten zu vergleichen, da das Verbot in jenen drei Zeiten nachdrücklicher ist, ihre Dauer kürzer ist und man daher nichts für den Verstorbenen befürchten muss. Zudem wurde das Begräbnis in jenen Zeiten verboten, und das Gebet, das mit dem Begräbnis verbunden ist, schließt das Totengebet mit ein, wobei der Kontext es vor dem Ausschluss durch Spezifizierung bewahrt, im Gegensatz zu den anderen beiden Zeiten. Und Allah weiß es am besten.
(1) Weggefallen in (M). (2) In (M): Ergänzung: „Gebet“.