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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 524

Übersetzung · DE

dass wir in ihnen beten und unsere Toten in ihnen bestatten: wenn die Sonne beim Aufgehen erscheint, bis sie an Höhe gewinnt, wenn die Sonne am Mittag im Zenit steht, bis sie sich neigt, und wenn die Sonne sich dem Untergang zuneigt, bis sie untergeht (2). Er legte dies als drei Zeiten fest, doch für uns sind zwei weitere Zeiten durch die Hadithe von Umar und Abu Sa'id (3) bestätigt worden, sodass es insgesamt fünf sind. Wer die fünfte Zeit als den Moment des Sonnenuntergangs festlegt, begründet dies damit, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) diese im Hadith von Ibn Umar vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) ausdrücklich mit dem Verbot belegte, wobei er sagte: „Wenn der Rand der Sonne erscheint, dann verzögert das Gebet, bis sie vollständig hervor tritt, und wenn der Rand der Sonne verschwindet, dann verzögert das Gebet, bis sie vollständig untergegangen ist.“ (4). Und in einem Hadith heißt es: „Und strebt mit eurem Gebet weder den Sonnenaufgang noch den Sonnenuntergang an.“ (5). Auf jeden Fall ist das Beten zu diesen genannten Zeiten verboten, und dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern des rationalen Schlussfolgerns (Ashab al-Ra'y). Ibn al-Mundhir sagte: Verboten sind lediglich die drei Zeiten, die im Hadith von Uqba genannt werden, aufgrund ihrer expliziten Nennung im Verbot in seinem Hadith und dem Hadith von Ibn Umar. Sowie seine Aussage: „Betet nicht nach dem Nachmittagsgebet (Asr), es sei denn, ihr betet, während die Sonne noch hoch steht.“ Dies überlieferte Abu Dawud (6). A'isha sagte: Umar hat sich geirrt; der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) verbot lediglich, den Sonnenaufgang oder den Sonnenuntergang gezielt für das Gebet anzustreben. Unser Argument sind die Hadithe, die wir am Anfang des Kapitels erwähnt haben, und diese sind authentisch.

Anmerkungen

(2) Bereits erwähnt auf Seite 514. (3) Bereits erwähnt auf Seite 513. (4) Bereits erwähnt auf Seite 514. (5) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel: Man soll das Gebet nicht kurz vor Sonnenuntergang anstreben, Kapitel: Das Gebet nach dem Morgengebet bis die Sonne an Höhe gewinnt, und Kapitel: Wer das Gebet nur nach dem Nachmittagsgebet und dem Morgengebet nicht mochte, aus dem Buch der Zeitbestimmungen (al-Mawaqit), sowie in: Kapitel: Die Quba-Moschee, aus dem Buch über die Vorzüge des Gebets in der Moschee von Mekka. Sahih al-Bukhari 1/152, 153, 2/76, 77. Und Muslim, in: Kapitel: Die Zeiten, in denen das Gebet verboten ist, und Kapitel: Strebt mit eurem Gebet weder den Sonnenaufgang noch den Sonnenuntergang an, aus dem Buch des Gebets der Reisenden. Sahih Muslim 1/567, 568, 571. Ebenso überliefert von al-Nasa'i, in: Kapitel: Das Verbot des Gebets nach dem Nachmittagsgebet, aus dem Buch der Zeitbestimmungen. al-Mujtaba 1/223, 224. Und Imam Malik, in: Kapitel: Das Verbot des Gebets nach dem Morgengebet und nach dem Nachmittagsgebet, aus dem Buch des Korans. al-Muwatta 1/220, 221. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/13, 19, 24, 33, 63, 106, 6/255. (6) Von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein), in: Kapitel: Wer die zwei Rak'as nach dem Nachmittagsgebet erlaubte, wenn die Sonne noch hoch steht, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/293.

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