eindeutig sind, und die Spezifizierung in einigen Hadithen widerspricht nicht der allgemeinen Bestimmung, die mit ihnen übereinstimmt, sondern weist vielmehr auf die Bekräftigung des Urteils in dem spezifizierten Fall hin. Die Aussage von A'isha, mit der sie die Überlieferung von Umar zurückweist, ist nicht akzeptabel, da er seine Erzählung vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) belegt, während sie aus ihrer eigenen Meinung spricht. Die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat jedoch mehr Gewicht als ihre eigene Ansicht. Zudem hat sie dies selbst auch überliefert, denn Dhakwan, der freigelassene Sklave von A'isha, berichtete, dass sie ihm mitteilte, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) habe nach dem Nachmittagsgebet (Asr) gebetet und es gleichzeitig untersagt (7). Dies überlieferte Abu Dawud (8). Wie könnte also ihre Zurückweisung dessen akzeptiert werden, was sie selbst als authentisch bestätigt hat? Dies wurde zudem von Abu Sa'id, Amr ibn Abasa, Abu Huraira, Ibn Umar, al-Sunabih'i und Umm Salama ähnlich wie die Überlieferung von Umar berichtet, weshalb dies nicht aufgrund einer bloßen, abweichenden und widersprüchlichen Meinung aufgegeben werden darf.
Abschnitt: Das Verbot des Gebets nach dem Nachmittagsgebet (Asr) ist an die Vollziehung des Gebets gebunden. Wer also nicht gebetet hat, dem ist das freiwillige Gebet (Tanafful) erlaubt, auch wenn ein anderer gebetet hat. Wer jedoch das Nachmittagsgebet verrichtet hat, dem ist das freiwillige Gebet nicht erlaubt, auch wenn sonst niemand gebetet hat. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit unter jenen, die das Gebet nach dem Nachmittagsgebet verbieten. Was jedoch das Verbot nach dem Morgengebet (Fajr) betrifft, so ist es an den Anbruch der Morgendämmerung gebunden. Dies sagten auch Sa'id ibn al-Musayyab (9), al-Ala ibn Ziyad (10), Humayd ibn Abd al-Rahman (11) und die Anhänger des rationalen Schlussfolgerns (Ashab al-Ra'y). Al-Nakha'i sagte: Sie pflegten dies als verhasst (Makruh) zu betrachten, womit er das freiwillige Gebet nach Anbruch der Morgendämmerung meinte. Diese Abneigung (Karahiya) (12) wurde auch von Abd Allah ibn Umar und Abd Allah ibn Amr überliefert. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass das Verbot – ebenso wie beim Nachmittagsgebet – an die Vollziehung des Gebets gebunden sei. Ähnliches wurde von al-Hasan und al-Shafi'i überliefert, aufgrund dessen, was Abu
(7) In den Handschriften A und M: "von ihm". (8) In: Kapitel: Wer die zwei Rak'as nach dem Nachmittagsgebet erlaubte, wenn die Sonne noch hoch steht, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/295. (9) Fehlt im "Original". (10) Abu Nasr al-Ala ibn Ziyad ibn Matar al-Adawi al-Basri, ein Tabi'i, vertrauenswürdig (thiqa), einer der Gottesdiener und Koranleser von Basra. Er starb am Ende der Statthalterschaft von al-Hajjaj im Jahr 94 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 8/181. (11) Humayd ibn Abd al-Rahman al-Humaydi al-Basri, einer der Tabi'un-Rechtsgelehrten in Basra. Ibn Sirin sagte: Er war der gelehrteste der Menschen von Basra zehn Jahre vor seinem Tod. Tabaqat al-Fuqaha' von al-Shirazi 88. Tahdhib al-Tahdhib 3/46. (12) In den Handschriften A und M: "seine Abneigung".