vorzuziehen. Die Wortlaute der Überlieferer im Hadith von Amr ibn Abasa (17) unterscheiden sich; in den Sunan von Ibn Maja heißt es: "...bis die Morgendämmerung anbricht."
237 - Fragestellung; Er sagte: "Man darf in diesen Zeiten kein Gebet beginnen, das man als freiwilliges Gebet (Tatawwu') verrichtet."
Ich kenne im Rechtsschulwerk keinen Widerspruch darin, dass es nicht erlaubt ist, ein freiwilliges Gebet zu beginnen, für das es keinen spezifischen Anlass gibt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung der Vernunft (Ahl al-Ra'y). Ibn al-Mundhir sagte: Eine Gruppe hat das Gebet nach dem Nachmittagsgebet für zulässig erklärt. Wir haben dies von Ali, al-Zubayr, dessen Sohn, Tamim al-Dari (1), al-Nu'man ibn Bashir (2), Abu Ayyub al-Ansari, A'isha überliefert, und es wurde von al-Aswad ibn Yazid (3), Umar, Ibn Maymun, Masruq (4), Shurayh, Abd Allah ibn Abi al-Hudhayl (5), Abu Burda, Abd al-Rahman ibn al-Aswad (6), Ibn al-Baylamani (7) und al-Ahnaf ibn Qays (8) praktiziert. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: "Wir praktizieren es nicht, aber wir tadeln auch nicht denjenigen, der es tut." Dies begründet sich auf die Aussage von A'isha (möge Allah mit ihr zufrieden sein): "Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat die zwei Rak'as nach dem Nachmittagsgebet niemals unterlassen."
(17) Siehe die Ausführungen auf Seite 514. (1) Tamim ibn Aws ibn Kharija al-Dari, der Gefährte (Sahabi); er war Christ und nahm im neunten Jahr der Hidschra den Islam an. Er verrichtete häufig das Gebet in der Nacht, wohnte in Medina und zog nach der Ermordung Uthmans nach Syrien um. Asad al-Ghaba 1/256. (2) Al-Nu'man ibn Bashir ibn Tha'laba al-Ansari al-Khazraji, geboren acht Jahre vor dem Tod des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm). Er war großzügig, ein Dichter und mutig. Er wurde im Jahr 64 getötet. Asad al-Ghaba 5/326-329. (3) Abu Amr al-Aswad ibn Yazid ibn Qays al-Nakha'i; er hörte von Mu'adh ibn Jabal im Jemen, bevor er auswanderte. Er starb im Jahr 74 oder, wie gesagt wurde, 75. al-Isaba 1/199. (4) Abu A'isha Masruq ibn al-Ajda' ibn Malik al-Hamdani al-Kufi, ein Tabi'i, Rechtsgelehrter und Gottesdiener; er starb im Jahr 63. Tabaqat al-Fuqaha von al-Shirazi 79, Tahdhib al-Tahdhib 10/109-111. (5) Abu al-Mughira Abd Allah ibn Abi al-Hudhayl al-Anazi al-Kufi, ein zuverlässiger Tabi'i; er starb während der Statthalterschaft von Khalid ibn Abd Allah al-Qasri (abgesetzt von der Statthalterschaft über die beiden Irak im Jahr 120). Tahdhib al-Tahdhib 6/62. (6) Abd al-Rahman ibn al-Aswad ibn Yazid al-Nakha'i al-Kufi, der Rechtsgelehrte und Gottesdiener; er traf noch Umar, hörte von A'isha und starb im Jahr 98 oder im darauf folgenden Jahr. al-Ibar 1/116. (7) Er ist Abd al-Rahman, der freigelassene Sklave Umars. Abu Hatim sagte: Abd al-Rahman ibn Abi Zayd ist Ibn al-Baylamani. Siehe zur Frage seiner Zuverlässigkeit oder Schwäche Tahdhib al-Tahdhib 6/149, 150. (8) Abu Bahr al-Ahnaf ibn Qays al-Tamimi al-Sa'di, einer der Edlen, dessen Sanftmut sprichwörtlich ist; er starb im Jahr 72. al-Ibar 1/80.