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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 529Abschnitt

Übersetzung · DE

nach dem Mittagsgebet verrichtet hatte, und das sind genau diese zwei." Beide wurden von Muslim überliefert (14). Dies deutet darauf hin, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) dies nur aufgrund eines Anlasses tat, nämlich um das nachzuholen, was er von der Sunna verpasst hatte, und dass er das Gebet nach dem Nachmittagsgebet verbot, wie es von anderen als ihnen beiden überliefert wurde. Der Hadith von A'isha deutet darauf hin, dass dies eine Besonderheit des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) war und er es anderen untersagte. Dies ist ein Argument gegen denjenigen, der dem widerspricht, denn der Streitpunkt betrifft lediglich andere als den Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), und dies ist ohne Widerspruch erwiesen.

Abschnitt: Was das freiwillige Gebet (Tatawwu') aufgrund eines Anlasses betrifft, der nicht von al-Khiraqi erwähnt wurde: Die explizite Aussage von Ahmad (möge Allah ihm gnädig sein) zum Witr-Gebet ist, dass er es [als zulässig erachtet] (15), vor dem Morgengebet (Fajr) zu verrichten. Al-Athram sagte: Ich hörte Abu Abdullah gefragt werden: "Verrichtet ein Mann das Witr-Gebet, nachdem die Morgendämmerung (Fajr) angebrochen ist (16)?" Er sagte: "Ja." Dies wurde auch von Ibn Mas'ud, Ibn Umar, Ibn Abbas, Hudhayfa, Abu ad-Darda', 'Ubada ibn as-Samit, Fadala ibn 'Ubayd (17), A'isha, Abdullah ibn 'Amir ibn Rabi'a (18) und 'Amr ibn Shurahbil überliefert. Ayyub as-Sakhtiyani und Humayd at-Tawil sagten: "Unser Witr-Gebet ist zumeist nach..."

Anmerkungen

(14) Im Kapitel: "Kenntnis über die zwei Rak'as, die der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) nach dem Nachmittagsgebet zu verrichten pflegte" im Buch über das Gebet der Reisenden. Sahih Muslim 1/571, 572. Der erste Hadith wurde auch von an-Nasa'i überliefert, im Kapitel: "Über die Erlaubnis zum Gebet nach dem Nachmittagsgebet" im Buch der Gebetszeiten, al-Mujtaba 1/226; sowie von Imam Ahmad in al-Musnad 6/188. Der zweite wurde auch von al-Bukhari überliefert im Kapitel: "Was man nach dem Nachmittagsgebet an versäumten Gebeten und Ähnlichem verrichtet" im Buch der Gebetszeiten; sowie im Kapitel: "Wenn er während des Gebets angesprochen wird und mit der Hand ein Zeichen gibt und zuhört" im Buch über das Gebet aus Versehen (Sahw); sowie im Kapitel: "Die Gesandtschaft von Abd al-Qays" im Buch der Feldzüge (Maghazi), Sahih al-Bukhari 1/153, 2/88, 5/214. Ebenso von Abu Dawud im Kapitel: "Das Gebet nach dem Nachmittagsgebet" im Buch der freiwilligen Gebete, Sunan Abi Dawud 1/293. Und von ad-Darimi im Kapitel: "Über die zwei Rak'as nach dem Nachmittagsgebet" im Buch über das Gebet, Sunan ad-Darimi 1/334, 335. (15) In (A) und (M): "yaf'aluhu". (16) In (A): "tala'a". (17) Abu Muhammad Fadala ibn 'Ubayd ibn Naqid al-Ansari al-Awsi, ein Gefährte (Sahabi); seine erste Teilnahme an einer Schlacht war Uhud, er war bei der Eroberung Ägyptens dabei und starb im Jahr 53. Usd al-Ghaba 4/363, 364. (18) Abu Muhammad Abdullah ibn 'Amir ibn Rabi'a al-'Anzi, ein Gefährte (Sahabi); er war der Jüngere. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) starb, als er vier Jahre alt war. Er starb im Jahr 85. Usd al-Ghaba 3/287, 288. In (I) steht fälschlicherweise: "Abd al-Rahman ibn 'Amir".

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