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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 532

Übersetzung · DE

Er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sah mich, wie ich die zwei Rak'at der Morgensonne nach dem Morgengebet verrichtete. Da sagte er: "Was sind das für zwei Rak'at, oh Qays?" Ich antwortete: "Oh Gesandter Allahs, ich hatte die zwei Rak'at zum Morgengebet nicht verrichtet, daher sind es diese." Dies überlieferten Imam Ahmad, Abu Dawud und at-Tirmidhi (28). Das Schweigen des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) deutet auf die Zulässigkeit hin. Auch deshalb, weil der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das Sunna-Gebet zum Mittagsgebet nach dem Nachmittagsgebet nachholte, und dieses (Gebet) entspricht dem in seiner Bedeutung. Zudem ist es ein Gebet, das einen Anlass hat, weshalb es den zwei Rak'at des Tawaf (Umgang um die Kaaba) ähnelt. Die Anhänger der rationalistischen Schule (Ahl ar-Ra'y) sagten: Es ist nicht zulässig, aufgrund der Allgemeinheit des Verbots und wegen dessen, was Abu Huraira überlieferte. Er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wer die zwei Rak'at zum Morgengebet nicht gebetet hat, der soll sie nach Sonnenaufgang beten." Dies überlieferte at-Tirmidhi (29), der sagte: "Wir kennen ihn nur durch den Hadith von 'Amr ibn 'Asim." Ibn al-Jawzi (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: Er ist zuverlässig (thiqa), al-Bukhari hat (Hadithe) von ihm herausgegeben. Ibn 'Umar pflegte sie (ebenfalls) in der Duha-Zeit nachzuholen. Der Hadith von Qays ist mursal, wie Ahmad und at-Tirmidhi sagten, da Muhammad ibn Ibrahim ihn von Qays überliefert, ohne ihn (direkt) gehört zu haben. Es wurde auch über den Weg von Yahya ibn Sa'id von seinem Großvater (30) überliefert, was ebenfalls mursal ist. At-Tirmidhi überlieferte: Ich sagte: "Oh Gesandter Allahs, ich hatte die zwei Rak'at zum Morgengebet nicht verrichtet." Er sagte: "Dann nicht." Dies lässt die Deutung eines Verbots zu. Wenn der Sachverhalt so ist, dann ist es besser, sie bis zur Duha-Zeit aufzuschieben, um sich aus der Uneinigkeit herauszuhalten und nicht der Allgemeinheit des Hadith zu widersprechen. Wenn man es dennoch tut, so ist es zulässig, denn dieser Bericht steht hinter der Beweiskraft für die Zulässigkeit nicht zurück. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(28) Überliefert von Imam Ahmad in al-Musnad 5/447; Abu Dawud im Kapitel: "Wer es versäumt hat, wann er es nachzuholen hat" im Buch des Gebets, Sunan Abi Dawud 1/291, 292; at-Tirmidhi im Kapitel: "Was berichtet wurde über jemanden, der die zwei Rak'at vor dem Morgengebet versäumt hat und sie nach dem Morgengebet betet" im Buch des Gebets, 'Aridat al-Ahwadhi 2/215; und Ibn Maja im Kapitel: "Was berichtet wurde über jemanden, der die zwei Rak'at versäumt hat... etc." im Buch zur Verrichtung des Gebets, Sunan Ibn Maja 1/365. (29) Im Kapitel: "Was berichtet wurde über deren Verrichtung nach Sonnenaufgang" im Buch der Zeitbestimmungen (Mawaqit), 'Aridat al-Ahwadhi 2/216. (30) In den Sunan von at-Tirmidhi heißt es: "Von Sa'd ibn Sa'id von Muhammad ibn Ibrahim von seinem Großvater Qays". (31) Im Kapitel: "Was berichtet wurde über jemanden, der die zwei Rak'at vor dem Morgengebet versäumt hat und sie nach dem Morgengebet betet" in den Kapiteln über das Gebet, 'Aridat al-Ahwadhi 2/215.

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