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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 533Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Was das Nachholen der regelmäßigen Sunna-Gebete (Rawatib) nach dem Nachmittagsgebet angeht, so ist die korrekte Ansicht deren Zulässigkeit; denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat dies getan. Er holte die zwei Rak'at, die nach dem Mittagsgebet verrichtet werden, nach dem Nachmittagsgebet nach, wie im Hadith von Umm Salama (32) überliefert, und er holte die zwei Rak'at, die vor dem Nachmittagsgebet verrichtet werden, nach diesem nach, wie im Hadith von 'A'ischa (33) überliefert. Dem zu folgen, was der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) getan hat, ist zwingend erforderlich. Zudem ist das Verbot für das Gebet nach dem Nachmittagsgebet ein leichtes, aufgrund der gegenteiligen Überlieferungen, die eine Erlaubnis (Rukhsa) enthalten, sowie der Meinungsverschiedenheiten, die diesbezüglich aufkamen. Die Aussage von 'A'ischa, dass er sie (die Gebete) zu verbieten pflegte (34), bedeutet - und Allah weiß es am besten -, dass er sie aus einem anderen Grund untersagte, als dass er sie gewohnheitsmäßig verrichtete und dies verbot. Dies ist die Lehrmeinung (Madhhab) von asch-Schafi'i. Die Anhänger der rationalistischen Schule (Ahl ar-Ra'y) verboten dies aufgrund der Allgemeinheit des Verbots. Was wir jedoch erwähnten, ist spezifisch, daher ist dessen Befolgung vorzuziehen. Jedoch ist die korrekte Ansicht bezüglich der zwei Rak'at vor dem Nachmittagsgebet, dass sie nicht nachgeholt werden; denn 'A'ischa überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sie betete. Da fragte ich ihn: "Sollen wir sie nachholen, wenn wir sie versäumt haben?" Er sagte: "Nein." Dies überlieferte Ibn al-Bakhtari (37) im fünften Teil seines Hadith-Werkes.

Abschnitt: Was das Nachholen von Sunna-Gebeten zu anderen Zeiten des Verbots angeht, sowie die Verrichtung anderer Gebete mit einem bestimmten Anlass, wie das Gebet zur Begrüßung der Moschee (Tahiyyat al-Masjid), das Finsternisgebet (Kusuf) und die Niederwerfung bei der Rezitation (Sujud at-Tilawa), so ist die bekannte Lehrmeinung im Madhhab, dass dies nicht zulässig ist. Al-Khiraqi erwähnte dies bezüglich der Niederwerfung bei der Rezitation und dem Finsternisgebet. Der Qadi sagte: Hierzu gibt es zwei Überlieferungen; die korrektere von beiden ist, dass es nicht zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der rationalistischen Schule aufgrund der Allgemeinheit des Verbots. Die zweite (Überlieferung) besagt, dass es zulässig ist. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i; denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wenn einer von euch die Moschee betritt, soll er sich nicht setzen, bis er zwei Rak'at gebetet hat." Dies ist übereinstimmend überliefert.

Anmerkungen

(32) Siehe Seite 528. (33) Siehe Seite 528. (34) Im Original steht: "'anhuma" (von beiden). (35) Fehlt in den Manuskripten A und M. (36) In A und M: "oder dass er". (37) In M: "an-Najjar". Möglicherweise ist Abu al-Hasan 'Ali ibn Ishaq ibn Muhammad ibn al-Bakhtari al-Madara'i gemeint. Siehe: al-Ansab 2/102. Es wurde von Imam Ahmad von Umm Salama im Musnad 6/315 überliefert.

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