Ähnliches wird von Hafsah, 'Abd Allah ibn 'Amr (4) und Jabir ibn Samurah überliefert, herausgegeben von Muslim (5). Dies liegt daran, dass es vielen Menschen schwerfällt, lange zu stehen. Wäre das Stehen bei freiwilligen Gebeten verpflichtend, würden die meisten sie unterlassen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Verzicht auf das Stehen bei diesen Gebeten erleichtert, um dazu zu ermutigen, sie häufiger zu verrichten, so wie er auch das Verrichten dieser Gebete auf dem Reittier während einer Reise sowie die Niyyah (Absicht) zum freiwilligen Fasten erst am Tag erleichtert hat.
241 – Rechtsfrage; er sagte: „(Er soll im Stehen mit verschränkten Beinen sitzen und beim Ruku' und Sujud die Beine anziehen)“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für jemanden, der freiwillig im Sitzen betet, empfohlen ist, während des Stehens (bzw. der entsprechenden Gebetsphase) mit verschränkten Beinen (Mutarabbiyan) zu sitzen. Dies wurde von Ibn 'Umar, Anas, Ibn Sirin, Mujahid, Sa'id ibn Jubayr, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq überliefert. Von Abu Hanifah wird Ähnliches wie unsere Auffassung berichtet, und eine andere Überlieferung von ihm besagt, er möge sitzen, wie er will. [Es wurde von Ibn al-Musayyab, 'Urwah und Ibn 'Umar überliefert: Er sitzt] (1) [wie er will] (2); da das Stehen entfallen ist, entfällt auch dessen Form. Es wurde von Ibn al-Musayyab, 'Urwah, Ibn Sirin, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz und 'Ata' al-Khurasani (3) überliefert, dass sie sich während der freiwilligen Gebete mit den Armen stützten (Ihtiba'). Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Überlieferungen von 'Ata' und al-Nakha'i. Unser Argument ist: Da das Stehen sich vom Sitzen unterscheidet, sollte dessen Form als Ersatz auch eine andere Form als die des anderen haben, genauso wie sich das Stehen von anderem unterscheidet. Zudem ist dies weiter vom Versehen und der Verwechslung entfernt. Wenn das Stehen aufgrund seiner Schwierigkeit entfällt, bedeutet dies nicht, dass auch das entfällt, was keine Schwierigkeit bereitet, genauso wie bei jemandem, bei dem das Ruku' und Sujud entfallen, nicht auch das Andeuten durch Zeichen (Ima') dafür entfällt. Und das, was wir erwähnt haben von
= 1/506. (4) In den Manuskripten: „'Umar“ (ein Fehler). (5) Im vorangegangenen Kapitel. Sahih Muslim 1/507. (1) Aus dem Original und (Manuskript) 1 weggelassen. (2) Aus dem Original weggelassen. (3) Abu Ayyub 'Ata' ibn Abi Muslim al-Khurasani, ein Klient des al-Muhallab ibn Abi Sufrah. Er überlieferte von den Gefährten (Sahaba) in Form eines Mursal-Hadiths; er war vertrauenswürdig und glaubhaft. Er verstarb im Jahr 135 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 7/212-215.