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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 571Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn ihm das Stehen zwar möglich ist, er jedoch fürchtet, dass sich sein Leiden dadurch verschlimmert oder seine Genesung verzögert, oder wenn es ihm große Mühsal bereitet, so darf er im Sitzen beten. Ähnliches sagten Malik und Ishaq. Maymun ibn Mihran (5) sagte: „Wenn er nicht dazu fähig ist, für seine weltlichen Angelegenheiten zu stehen, so soll er im Sitzen beten.“ Von Ahmad wurde Ähnliches berichtet. Unsere Begründung ist das Wort Allahs des Erhabenen: {Und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt} (6). Die Verpflichtung zum Stehen in diesem Zustand ist eine Bedrängnis. Zudem betete der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – im Sitzen, als seine rechte Seite aufgeschürft war (7), und es ist offensichtlich, dass er nicht gänzlich unfähig zum Stehen war; doch da ihm das Stehen beschwerlich war, fiel es von ihm ab, und ebenso fällt es von anderen ab. Wenn er im Sitzen betet, so soll sein Sitzen die Form des Sitzens des freiwilligen Betenden annehmen, sitzend auf die Art und Weise, die wir bereits erwähnt haben.

Abschnitt: Wenn er zum Stehen fähig ist, indem er sich auf einen Stock stützt, an eine Wand anlehnt oder sich auf eine seiner beiden Seiten stützt, so ist er dazu verpflichtet; denn er ist zum Stehen ohne Schaden fähig, daher ist es für ihn verpflichtend, so wie wenn er ohne diese Hilfsmittel dazu fähig wäre.

Abschnitt: Wenn er zum Stehen fähig ist, dies aber in einer gebeugten Haltung geschieht, wie bei einem Buckligen, oder bei jemandem, der sich in einem Haus mit niedriger Decke befindet, das er nicht verlassen kann, oder auf einem Schiff, oder wenn er ein Verängstigter ist, der nicht sicher sein kann, entdeckt zu werden (8), wenn er sein Haupt erhebt, so gilt: Wenn dies aufgrund eines Buckels oder Alters geschieht, ist für ihn (9) das Stehen gemäß seiner Möglichkeiten verpflichtend. Wenn es jedoch auf andere Gründe zurückzuführen ist, so ist es möglich, dass für ihn das Stehen verpflichtend ist, in Analogie zum Buckligen.

Anmerkungen

= Und al-Darimi im „Kapitel: Über jemanden, der hinter einem Imam betet, während der Imam sitzt“ aus dem Gebetsbuch. Sunan al-Darimi 1/286, 287. Und Imam Ahmad im Musnad 3/110, 162, 300. (5) Abu Ayyub Maymun ibn Mihran, ein Klient des Stammes al-Azd, gehörte zu den Rechtsgelehrten der Nachfolgegeneration (Tabi'in) in al-Jazira und verstarb im Jahr 117 n.H. Tabaqat al-Fuqaha' von al-Shirazi, S. 77. (6) Sure al-Hajj, Vers 78. (7) Dies fehlt im Original (A). (8) Dies fehlt in (I) und (M). (9) Im Original steht der Zusatz: „das Stehen, weil“.

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